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Klage, eingereicht am 30. März 2012 - Aventis Pharmaceuticals/HABM - Fasel (CULTRA)

(Rechtssache T-142/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aventis Pharmaceuticals, Inc. (New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gilbey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fasel Srl (Bologna, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2012 in der Sache R 2478/2010-1 aufzuheben;

das Gericht möge hinsichtlich der Ähnlichkeit von Zeichen unter Angabe von Gründen zu der Frage Stellung nehmen, ob die Beschwerdekammer die zutreffenden Tatsachen herangezogen und die zutreffenden Prüfungen vorgenommen hat;

der unterliegenden Partei die der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage und der vorausgegangenen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "CULTRA" für Waren der Klasse 10 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7534035.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Tschechische Wortmarke "SCULPTRA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 44 (Eintragung Nr. 301724); deutsche Wortmarke "SCULPTRA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 44 (Eintragung Nr. 30406574); finnische Wortmarke "SCULPTRA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 44 (Eintragung Nr. 233638); im Vereinigten Königreich für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 44 eingetragene Wortmarke "SCULPTRA" (Eintragung Nr. 2355273); ungarische Wortmarke "SCULPTRA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 44 (Eintragung Nr. 183214).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 50 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission und gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer i) ihre Erwägungen und ihre Entscheidung auf einen Umstand gegründet habe, der von den Verfahrensbeteiligten weder behauptet noch vorgebracht worden sei und auf den auch in der angefochtenen Entscheidung nicht Bezug genommen worden sei, dass nämlich das streitige Zeichen vorrangig oder ausschließlich als "ULTRA" mit einem abgerundeten Bildelement wahrgenommen werde, ii) von der Klägerin vorgebrachte wichtige Argumente und Beweise zur Ähnlichkeit in der Bedeutung nicht berücksichtigt habe, die Zeichen hinsichtlich ihres Gesamteindrucks unzutreffend verglichen habe und folglich die Regel des umfassenden Vergleichs, wie sie vom Gerichtshof festgelegt worden sei, nicht angewandt habe, iii) die Bewertung der Verwechslungsgefahr nicht allein auf die ihr unterbreiteten Tatsachen gegründet habe und iv) die gegenseitige Abhängigkeit relevanter globaler Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der Zeichen, nicht in rechtlich tragfähiger Weise berücksichtigt habe.

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