Language of document : ECLI:EU:T:2012:416

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

11. September 2012(1)

„Streithilfe – Ablehnung – Rechtsstreit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Organ der Europäischen Union“

In der Rechtssache T-143/12

Bundesrepublik Deutschland,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission,

Beklagte,


1        Mit Schriftsatz, der am 27. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben UPS Europe NV/SA und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2        Der Antrag ist den Parteien nach Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden. Die Beklagte hat Einwände erhoben.

3        Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist, können natürliche oder juristische Personen Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union nicht beitreten.

4        Da der Antrag von UPS Europe NV/SA und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG auf Zulassung als Streithelfer einen Rechtsstreit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Organ der Union betrifft, ist er unzulässig.

5        Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Antrag auf Zulassung von UPS Europe NV/SA und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG als Streithelfer wird zurückgewiesen.

2.      UPS Europe NV/SA und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 11. September 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        H. Kanninen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.