Language of document :

Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 – Aventis Pharmaceuticals/HABM – Fasel (CULTRA)

(Rechtssache T-142/12)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren − Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CULTRA − Ältere nationale Wortmarken SCULPTRA − Relatives Eintragungshindernis − Verwechslungsgefahr − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aventis Pharmaceuticals, Inc. (Bridgewater, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gilbey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: F. Mattina)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fasel Srl (Bologna, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2012 (Sache R 2478/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aventis Pharmaceuticals, Inc. und der Fasel Srl

Tenor

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Januar 2012 (Sache R 2478/2010-1) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Aventis Pharmaceuticals, Inc. für die Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

____________

1     ABl. C 165 vom 9.6.2012.