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Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 – Comsa/HABM – COMSA (COMSA)

(Rechtssache T-144/12)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke COMSA – Ältere Firmenbezeichnung Comsa, SA – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr – Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Comsa, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Aznar Alonso, dann Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Constructora de obras municipales, SA (COMSA) (Madrid, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2012 (verbundene Rechtssachen R 518/2011-2 und R 795/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Comsa, SA und der Constructora de obras municipales, SA (COMSA)

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Januar 2012 (verbundene Sachen R 518/2011-2 und R 795/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Comsa, SA und der Constructora de obras municipales, SA (COMSA) wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung für Dienstleistungen in Klasse 42 aufgehoben und die angemeldete Marke für diese Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Comsa trägt außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten des HABM. Das HABM trägt ein Viertel seiner Kosten.

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1     ABl. C 194 vom 30.6.2012.