Language of document : ECLI:EU:T:2013:374





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. Juli 2013 – Aventis Pharmaceuticals/HABM – Fasel (CULTRA)

(Rechtssache T‑142/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren − Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CULTRA − Ältere nationale Wortmarken SCULPTRA − Relatives Eintragungshindernis − Verwechslungsgefahr − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 53)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke CULTRA und Wortmarken SCULPTRA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27, 51, 52, 56, 57)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2012 (Sache R 2478/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aventis Pharmaceuticals, Inc. und der Fasel Srl

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Januar 2012 (Sache R 2478/2010‑1) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Aventis Pharmaceuticals, Inc. für die Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.