Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. Juli 2013 – Aventis Pharmaceuticals/HABM – Fasel (CULTRA)
(Rechtssache T‑142/12)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren − Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CULTRA − Ältere nationale Wortmarken SCULPTRA − Relatives Eintragungshindernis − Verwechslungsgefahr − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 53)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke CULTRA und Wortmarken SCULPTRA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27, 51, 52, 56, 57)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2012 (Sache R 2478/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aventis Pharmaceuticals, Inc. und der Fasel Srl |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Januar 2012 (Sache R 2478/2010‑1) wird aufgehoben. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Aventis Pharmaceuticals, Inc. für die Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |