Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2013 – Italien/Kommission
(Rechtssache T-248/10)1
(Sprachenregelung − Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppen Administration − Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen – Verordnung Nr. 1 − Art. 1d Abs. 1, Art. 27Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f des Statuts − Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Statuts − Begründungspflicht – Diskriminierungsverbot)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, J. Baquero Cruz und B. Eggers, dann J. Currall und G. Gattinara)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (ABl. 2010, C 64 A, S. 1)
Tenor
Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik.
____________1 ABl. C 209 vom 31.7.2010.