Language of document : ECLI:EU:T:2001:70

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

6. März 2001 (1)

„Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des ökologischen Fremdenverkehrs - Einmischung der Kommission - Verspätete Durchführung des Vorhabens - Kürzung des Zuschusses“

In der Rechtssache T-331/94

IPK-München GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Prieß,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Grunwald als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994, den Restbetrag eines der Klägerin im Rahmen eines Projekts über die Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa bewilligten Zuschusses nicht auszuzahlen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter K. Lenaerts und M. Jaeger,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2000,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1.
    Am 26. Februar 1992 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, um Projekte zum Thema Fremdenverkehr und Umwelt zu fördern (ABl. C 51, S. 15). Sie teilte dort mit, dass sie insgesamt 2 Millionen ECU bereitstellen und rund 25 Projekte auswählen wolle. In der Aufforderung wurde ferner gefordert, dass die ausgewählten Projekte innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung des Vertrages fertiggestellt sein sollten.

2.
    Die Klägerin, ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen auf dem Gebiet des Tourismus, legte der Kommission am 22. April 1992 einen Vorschlag über die Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa vor. Diese Datenbank sollte den Namen „Ecodata“ tragen. Dem Vorschlag nach sollte die Klägerin die Koordination des Projekts übernehmen und bei der Durchführung der Arbeiten von drei Partnern unterstützt werden, und zwar von dem französischen Unternehmen Innovence, dem italienischen Unternehmen Tourconsult und dem griechischen Unternehmen 01 Pliroforiki. Der Vorschlag enthielt keine genaue Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, dass die genannten Unternehmen alle „Berater mit Spezialisierung auf dem Gebiet des Tourismus sowie in Projekten in Verbindung mit Information und Tourismus“ seien.

3.
    Im Vorschlag der Klägerin wurden sieben Abschnitte für die Durchführung des Projekts unterschieden, für das eine Gesamtlaufzeit von fünfzehn Monaten vorgesehen war.

4.
    Mit Schreiben vom 4. August 1992 unterrichtete die Kommission die Klägerin von ihrer Entscheidung, einen Zuschuss von 530 000 ECU zum Ecodata-Projekt zu bewilligen, der 53 % der vorgesehenen Projektkosten ausmachte. Zugleich forderte sie die Klägerin auf, die dem Schreiben beigefügte „Erklärung des Zuschussempfängers“ (im Folgenden: Erklärung), in der die Bewilligungsbedingungen festgelegt waren, zu unterschreiben und zurückzuschicken.

5.
    In der Erklärung hieß es, dass 60 % des Zuschussbetrags nach Eingang der von der Klägerin ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung bei der Kommission ausgezahlt würden und dass der Restbetrag nach Eingang einer Reihe von Berichten über die Durchführung des Vorhabens und ihrer Anerkennung durch die Kommission gezahlt werde; dabei handelte es sich um einen Zwischenbericht binnen drei Monaten nach Beginn der Durchführung des Vorhabens und einen mit Buchungsbelegen versehenen Abschlussbericht binnen drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens zum 31. Oktober 1993.

6.
    Die Erklärung wurde am 23. September 1992 von der Klägerin unterzeichnet; am 29. September 1992 wurde ihr Eingang bei der Generaldirektion „Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus und Sozialwirtschaft“ (GD XXIII) der Kommission vermerkt.

7.
    Mit Schreiben vom 23. Oktober 1992 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie erwarte den Anfangsbericht bis zum 15. Januar 1993. Im gleichen Schreiben bat die Kommission die Klägerin ferner, noch zwei weitere Zwischenberichte vorzulegen, und zwar bis zum 15. April 1993 und bis zum 15. Juli 1993. Schließlich erinnerte sie daran, dass der Abschlussbericht spätestens am 31. Oktober 1993 abgegeben werden müsse.

8.
    Die Kommission schlug der Klägerin die Beteiligung eines deutschen Unternehmens, des Studienkreises für Tourismus (im Folgenden: Studienkreis), am Projekt vor, dem sie bereits 1991 einen Zuschuss in Form einer Subvention von 60 000 ECU für die Durchführung eines Vorhabens des ökologischen Fremdenverkehrs namens „Ecotrans“ gewährt hatte.

9.
    Am 18. November 1992 übersandte der Generaldirektor der GD XXIII von Moltke der Klägerin in dem Glauben, sie habe die Erklärung noch nicht zurückgesandt, eine neue Erklärung und forderte sie auf, diese zu unterschreiben und an ihn zurückzusenden.

10.
    Am 24. November 1992 lud Herr Tzoanos, damals Abteilungsleiter in der GD XXIII, die Klägerin und 01 Pliroforiki zu einer Besprechung, die in Abwesenheit von Innovence und Tourconsult stattfand. Herr Tzoanos soll in dieser Besprechung gefordert haben, 01 Pliroforiki einen Großteil der Arbeit und der Mittel zu überlassen. Die Klägerin soll sich diesem Ansinnen widersetzt haben.

11.
    Der erste Teil des Zuschusses, 318 000 ECU (60 % der gesamten Subvention von 530 000 ECU), wurde im Januar 1993 ausgezahlt.

12.
    Die Beteiligung des Studienkreises am Projekt wurde am 19. Februar 1993 in einer Besprechung bei der Kommission erörtert. Im Protokoll der Besprechung heißt es:

„Vertreter [der Klägerin], der drei Partner und von Ecotrans [Studienkreis] treffen sich am Samstag, den 13. März, in Rom, um ... einen Durchführungsplan unter Einbeziehung der fünf Organisationen zu vereinbaren. [Die Klägerin] teilt der Kommission das Ergebnis dieses Treffens am Montag, den 15. März, mit.“

13.
    Einige Tage nach der Besprechung vom 19. Februar 1993 wurde Herrn Tzoanos die Akte über das Ecodata-Projekt entzogen. Anschließend wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das zu seiner Entfernung aus dem Dienst führte.

14.
    Letztendlich wurde der Studienkreis nicht in das Ecodata-Projekt einbezogen. Am 29. März 1993 trafen die Klägerin, Innovence, Tourconsult und 01 Pliroforiki eine förmliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben und der Mittel im Rahmen des Ecodata-Projekts. Diese Verteilung wurde im Anfangsbericht der Klägerin, der im April 1993 eingereicht wurde (im Folgenden: Anfangsbericht), klar dargelegt.

15.
    Im Juli 1993 legte die Klägerin einen zweiten Bericht und im Oktober 1993 einen Abschlussbericht vor. Sie lud die Kommission auch zu einer Vorführung der erzielten Ergebnisse ein. Diese Vorführung fand am 15. November 1993 statt.

16.
    Mit Schreiben vom 30. November 1993 teilte die Kommission der Klägerin Folgendes mit:

„Nach Auffassung der Kommission zeigt der Bericht über das Ecodata-Projekt, dass die bis zum 31. Oktober 1993 abgeschlossene Tätigkeit nicht in ausreichendem Maß dem entspricht, was im Projektvorschlag vom 22. April 1992 vorgesehen war. Daher wird die Kommission die noch offenen 40 % des beabsichtigten Zuschusses von 530 000 ECU für dieses Projekt nicht auszahlen.

Hierfür sind u. a. folgende Gründe maßgebend:

1.    Das Projekt ist in keiner Weise abgeschlossen. Der ursprüngliche Vorschlag sah eine Pilotphase als fünften Abschnitt des Projekts vor. Die Abschnitte sechs und sieben waren der Bewertung des Systems und seiner Erstreckung (auf zwölf Mitgliedstaaten) gewidmet, und aus dem Zeitplan auf Seite 17 des Vorschlags geht klar hervor, dass diese beiden Abschnitte als Teil des von der Kommission mitzufinanzierenden Projekts abgeschlossen sein sollten.

2.    Der Pilot-Fragebogen war offenkundig für das fragliche Projekt im Hinblick insbesondere auf die zur Verfügung stehenden Mittel und die Art des Projekts zu detailliert. Er hätte auf eine realistischere Einschätzung der wesentlichen Informationen gestützt werden müssen, die die für Fragen des Tourismus und der Umwelt Verantwortlichen benötigen ...

3.    Die Verbindung einer Anzahl von Datenbanken, um ein zugängliches System von Datenbanken zu schaffen, war am 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen.

4.    Art und Qualität der Daten aus den Testgebieten sind sehr enttäuschend, zumal es nur um vier Mitgliedstaaten mit jeweils drei Regionen ging. Ein großer Teil der im System vorhandenen Daten ist entweder von marginalem Interesse oder für Fragen im Zusammenhang mit Umweltaspekten des Tourismus insbesondere auf regionaler Ebene irrelevant.

5.    Diese und andere gleichfalls offenkundige Gründe zeigen zur Genüge, dass das Projekt von der [Klägerin] schlecht geführt und koordiniert und nicht pflichtgemäß durchgeführt wurde.

Außerdem muss sich die Kommission vergewissern, dass die bereits gezahlten 60 % der Subvention (318 000 ECU) entsprechend der bei der Annahme des Vorschlags vom 22. April 1992 unterzeichneten Erklärung nur für die Durchführung des in dem Vorschlag beschriebenen Projekts verwendet wurden. Zu dem Bericht über die Verwendung der Mittel ist Folgendes anzumerken:

[Randnummern 6 bis 12 des Schreibens]

Sollte [die Klägerin] zu dieser Beurteilung der Kostensituation Stellung nehmen wollen, so bitten wir darum, dies schnellstmöglich zu tun. Erst dann wird es der Kommission möglich sein, abschließend zu beurteilen, ob die bereits gezahlten 60 % im Einklang mit der Erklärung verwendet wurden, und darüber zu entscheiden, ob [der Klägerin] dieser Betrag rechtmäßig zusteht.

...“

17.
    Die Klägerin brachte u. a. in einem Schreiben an die Kommission vom 28. Dezember 1993 zum Ausdruck, dass sie mit dem Inhalt des zitierten Schreibens nicht einverstanden sei. In der Zwischenzeit setzte sie die Entwicklung des Projekts fort und präsentierte es einige Male der Öffentlichkeit. Am 29. April 1994 fand eine Besprechung zwischen der Klägerin und Vertretern der Kommission statt, um einige zwischen ihnen bestehende Streitpunkte zu erörtern.

18.
    Mit Schreiben vom 3. August 1994 teilte Herr Jordan, Direktor in der Generaldirektion XXIII, der Klägerin Folgendes mit:

„Ich bedaure, dass ich Ihnen im Anschluss an unseren Briefwechsel und die Besprechung [vom 29. April 1994] nicht eher direkt antworten konnte.

... Ihr Schreiben vom 28. Dezember konnte uns nicht zu einer Änderung unserer Auffassung veranlassen. Sie haben jedoch einige zusätzliche Punkte aufgeworfen, zu denen ich Stellung nehmen möchte ...

... Nach gründlicher Erwägung der Sachlage ... muss ich Ihnen nun mitteilen, dass ich ein weiteres Treffen nicht für sinnvoll halte. Ich bestätige Ihnen daher, dass wir aus den Gründen, die sich aus meinem Schreiben vom 30. November und aus diesem Schreiben ergeben, keine weiteren Zahlungen für das Projekt vornehmen werden. Wir werden zusammen mit den anderen Diensten weiter die Frage einer Rückforderung eines Teils der bereits gezahlten 60 % prüfen. Sollten wir uns zu einer solchen Rückforderung entschließen, werde ich es Ihnen mitteilen.“

Verfahren

19.
    Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 13. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 3. August 1994 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben.

20.
    Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94 (IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665) abgewiesen.

21.
    Es hat in Randnummer 47 seines Urteils ausgeführt:

„... kann die Klägerin der Kommission auch nicht vorwerfen, die Verzögerungen in der Durchführung des Projekts verursacht zu haben. Die Klägerin hat erst im März 1993 Verhandlungen mit ihren Partnern über die Verteilung der Aufgaben für die Durchführung des Projekts geführt, dessen Koordinatorin sie war. Sie hat damit die Hälfte der für die Durchführung des Projekts vorgesehenen Zeit verstreichen lassen, ohne mit effektiven Arbeiten beginnen zu können. Selbst wenn die Klägerin Hinweise dafür beigebracht hat, dass ein oder mehrere Beamte der Kommission sich in der Zeit von November 1992 bis zum Februar 1993 in problematischer Weise in das Projekt eingemischt haben, so hat sie doch nicht aufgezeigt, dass diese Einmischungen ihr die Möglichkeit nahmen, vor März 1993 eine wirksame Zusammenarbeit mit ihren Partnern in die Wege zu leiten.“

22.
    Die Klägerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-331/94 (zitiert in Randnr. 20) eingelegt.

23.
    In seinem Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-433/97 P (IPK/Kommission, Slg. 1999, I-6795) hat der Gerichtshof ausgeführt:

„15    Wie sich aus Randnummer 47 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Rechtsmittelführerin Hinweise für Einmischungen in die Durchführung des Projekts beigebracht. Diese Einmischungen von Beamten der Kommission, die in Randnummern [8 und 10 des vorliegenden Urteils] näher beschrieben sind, könnten Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Projekts gehabt haben.

16    Unter diesen Umständen war es Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin trotz der fraglichen Vorkommnisse weiterhin imstande war, das Projekt zufriedenstellend durchzuführen.

17    Demzufolge hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es von der Rechtsmittelführerin den Nachweis gefordert hat, dass ihr durch die Vorgehensweise der Beamten der Kommission die Möglichkeit genommen wurde, eine wirksame Zusammenarbeit mit den Projektpartnern in die Wege zu leiten.“

24.
    Der Gerichtshof hat folglich das Urteil des Gerichts aufgehoben, die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

25.
    Die Rechtssache wurde der Dritten Kammer des Gerichts zugewiesen, und es wurde ein neuer Berichterstatter eingesetzt.

26.
    Die Parteien haben gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung ergänzende Schriftsätze eingereicht, die vom 2. Dezember 1999 (Klägerin) und vom 10. Februar 2000 (Beklagte) datieren.

27.
    Die Parteien haben in der Sitzung am 16. November 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

28.
    Die Klägerin beantragt,

-    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29.
    Die Kommission beantragt,

-    die Klage abzuweisen;

-    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

30.
    Die Kommission hatte in der Klagebeantwortung ausdrücklich die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht, weil diese gegen einen wiederholenden Akt gerichtet sei. Sie ist damals nämlich der Ansicht gewesen, dass die angefochtene Entscheidung nur den Inhalt einer früheren Entscheidung wiederholt habe, die im Schreiben vom 30. November 1993 enthalten und zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bestandskräftig gewesen sei.

31.
    Das Gericht hat dieses Vorbringen in seinem Urteil vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94 (zitiert in Randnr. 20, Randnrn. 24 bis 27) zurückgewiesen und die Klage für zulässig erklärt.

32.
    Angesichts dessen, dass die Randnummern des Urteils vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94 (zitiert in Randnr. 20), die die Zulässigkeit der Klage betreffen, im Verfahren, das zum Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-433/97 P (zitiert in Randnr. 23) geführt hat, nicht angegriffen wurden, ist davon auszugehen, dass die Kommission die Zulässigkeit der Klage nicht mehr in Abrede stellt, was sie im Übrigen in der Sitzung auch eingeräumt hat.

Zur Begründetheit

33.
    Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze, mit dem zweiten ein Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) gerügt.

Zum Streitgegenstand

34.
    Im Rahmen der vorliegenden Klage soll sich das Gericht zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission äußern, mit der die Zahlung der zweiten Rate der der Klägerin für das Ecodata-Projekt gewährten Subvention verweigert wurde. Die Gründe für diese Weigerung finden sich in der angefochtenen Entscheidung und im Schreiben vom 30. November 1993, auf das diese Entscheidung verweist.

35.
    Das Schreiben vom 30. November 1993 besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil, Nummern 1 bis 5, betrifft die Weigerung der Kommission, die zweite Rate der Subvention zu zahlen, und enthält somit Gründe der angefochtenen Entscheidung. Der zweite Teil, Nummern 6 bis 12, betrifft die etwaige Rückforderung der bereits gezahlten 60 % der Subvention. Die Kommission hat bis heute noch keine Entscheidung über die Rückforderung getroffen.

36.
    Daraus folgt, dass die Nummern 6 bis 12 des Schreibens vom 30. November 1993 nicht zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung gehören; die Kommission hat dies in der Sitzung eingeräumt. Diese Punkte betrafen nur eine etwaige künftige Entscheidung der Kommission, die Rückzahlung des bereits gezahlten Teils der Subvention zu fordern. Das die Nummern 6 bis 12 des Schreibens vom 30. November 1993 betreffende Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift ist deshalb unzulässig.

Zum Verstoß gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze

Vorbemerkungen

37.
    Die Klägerin macht geltend, die Weigerung der Kommission, die zweite Rate des Zuschusses zu zahlen, verletze den Grundsatz „patere legem quam ipse fecisti“, den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz von Treu und Glauben. Mit der Berufung auf diese Grundsätze wirft die Klägerin der Kommission in der Sache vor, ihren Verpflichtungen aus der Entscheidung vom 4. August 1992, einen Zuschuss für das Ecodata-Projekt zu gewähren, nicht nachgekommen zu sein und deshalb gegen den Grundsatz verstoßen zu haben, dass Verpflichtungen nach Treu und Glauben erfüllt werden müssten.

38.
    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Zeitpunkt für den Abschluss des Projekts auf den 15. Januar 1994 festgesetzt gewesen sei. Zudem habe sich die Kommission in der Besprechung vom 19. Februar 1993 damit einverstanden erklärt, dass das Ecodata-Projekt auf vier Länder beschränkt werde. Es habe an der Einmischung von Beamten der Kommission gelegen, dass sich die Durchführung des Projekts verzögert habe. Schließlich habe die Kommission nur begrenzte Befugnisse zur Überprüfung der Arbeit der Klägerin. Daher sei sie nicht berechtigt, die Zahlung der zweiten Rate deswegen zu verweigern, weil sie mit der Qualität der erbrachten Arbeit nicht zufrieden sei.

39.
    Die Kommission entgegnet, dass die von der Klägerin geltend gemachten allgemeinen Grundsätze nicht entscheidungsrelevant seien. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob aus dem Subventionsverhältnis heraus ein Anspruch der Klägerin auf die Subvention bestehe, nicht aber, ob sich ein solcher aus den geltend gemachten Rechtsgrundsätzen ergebe. Das Ecodata-Projekt sei aber von der Klägerin nicht gemäß ihrem Angebot und den Bedingungen der Entscheidung über die Gewährung der Subvention innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

40.
    Die Einhaltung der Bedingungen, die in einer Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen enthalten sind, ist Voraussetzung der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 160). Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass die Kommission berechtigt ist, vor der Zahlung des Restbetrags einer gewährten Subvention zu überprüfen, ob diese Bedingungen beachtet wurden.

41.
    Unabhängig davon, ob die Kommission berechtigt ist, eine qualitative Bewertung der erbrachten Arbeit vorzunehmen, was von der Klägerin bestritten wird, ist zu prüfen, ob Letztere tatsächlich die in ihrem Vorschlag vom 22. April 1992 beschriebene Datenbank innerhalb der Frist erstellt hat, die in der Entscheidung über die Gewährung der Subvention gesetzt wurde.

Zum vorgesehenen Abschlusstermin des Ecodata-Projekts

42.
    Die Klägerin führt aus, dass die ausgewählten Projekte nach der Ausschreibung der Kommission innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung des Vertrages fertiggestellt sein sollten. Diese Frist sei allerdings nicht verbindlich. Außerdem sei es falsch, zu behaupten, dass die Erklärung die Klägerin verpflichte, ihr Projekt bis zum 31. Oktober 1993 abzuschließen. Nach der Erklärung müsse nur der Bericht über die Verwendung der Mittel spätestens zum 31. Oktober 1993 vorgelegt werden.

43.
    Zudem habe die Kommission selbst in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1992 den Beginn der Laufzeit für die Durchführung des Projekts einseitig auf den 15. Oktober 1992 festgelegt, was bei einer im Projektvorschlag angegebenen Laufzeit von 15 Monaten gebiete, den 15. Januar 1994 als Termin für den Abschluss anzusehen.

44.
    Nach Ansicht der Kommission stand von Beginn an der 31. Oktober 1993 als Termin für den Abschluss des Ecodata-Projekts fest.

45.
    Die Erklärung, die der Entscheidung über die Gewährung der Subvention beigelegt war, sieht einen exakten Termin für den Abschluss des Ecodata-Projekts vor. Denn die Klägerin „verpflichtet[e] sich [darin], der Kommission [den Abschlussbericht] binnen drei Monaten nach Abschluss der geförderten Maßnahme und spätestens zum 31. Oktober 1993 ... vorzulegen“.

46.
    Die Klägerin kann nicht mit der Behauptung durchdringen, dass der 31. Oktober 1993 als Termin nur die Vorlage des Abschlussberichts betreffe.

47.
    Nach dem Wortlaut der Erklärung ist klar, dass der Abschlussbericht nach Abschluss der „Maßnahme“ vorzulegen war. Aus der Festsetzung des 31. Oktobers 1993 als Termin für die Vorlage des Abschlussberichts folgt, dass das Ecodata-Projekt spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte abgeschlossen sein müssen.

48.
    Die Verbindlichkeit dieses Termins wird in Nummer 7 der Erklärung betont, nach der die Klägerin „sich bereit [erklärt], auf eine etwaige Restzahlung zu verzichten, wenn die [in der Erklärung] genannten Fristen ... nicht eingehalten werden“. In Nummer 5 der Erklärung heißt es zur Begründung dieses Erfordernisses: „[G]emäß den Haushaltsvorschriften sind die für diese Maßnahme gebundenen Mittel befristet“.

49.
    Dass die Klägerin in ihrem Vorschlag vom 22. April 1992 für die Durchführung des Ecodata-Projekts eine Dauer von fünfzehn Monaten vorgesehen hat, ändert nichts daran, dass der 31. Oktober 1993 der Termin für den Abschluss des Projekts war: Da die Entscheidung über die Gewährung der Subvention an die Klägerin vom 4. August 1992 datiert, hatte es keine Auswirkung auf den von dieser für die Durchführung ihres Projekts vorgesehenen Zeitplan, dass mit der Entscheidung der Endtermin auf den 31. Oktober 1993 festgesetzt wurde.

50.
    Die Klägerin kann auch nicht mit der Behauptung durchdringen, dass die Kommission den 15. Januar 1994 als Endtermin für die Durchführung des Projekts festgesetzt habe, indem sie den Beginn der Durchführung des Projekts in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1992 auf den 15. Oktober 1992 festgesetzt habe.

51.
    Das fragliche Schreiben - ein Formschreiben, das an alle im Rahmen der Ausschreibung vom Februar 1992 ausgewählten Projektkoordinatoren gesandt wurde - stellt unter der Überschrift „Monitoring“ klar, dass „für diese Maßnahme ... der 15. Oktober als Zeitpunkt des Beginns aller Projekte [gilt]“.

52.
    Wie aber Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-433/97 P (zitiert in Randnr. 23, Slg. 1999, I-6797, Nr. 52) ausgeführt hat, nennt die Kommission das Datum des 15. Oktobers 1992 in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1992 nur zum Zweck der Kontrolle des Voranschreitens der Arbeiten („monitoring“). Die Erklärung verpflichtete die für die ausgewählten Projekte Verantwortlichen, einen Bericht über den Stand des Voranschreitens der Projekte binnen drei Monaten nach deren Beginn vorzulegen. Mit der Annahme im Schreiben vom 23. Oktober 1992, dass die Arbeiten am 15. Oktober 1992 begonnen hätten, wollte die Kommission den Zeitpunkt für die Vorlage der verschiedenen Berichte (siehe Randnr. 7) festlegen. So war in diesem Schreiben vorgesehen, dass der erste Bericht bis zum 15. Januar 1993, der zweite bis zum 15. April 1993 und der dritte bis zum 15. Juli 1993 vorzulegen sein würde. Schließlich wird darin auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass „[d]er Abschlussbericht ... spätestens bis zum 31. Oktober 1993 bei der GD XXIII einzureichen [ist]“.

53.
    Die Klägerin macht weiter geltend, dass am 4. August 1993 eine Besprechung stattgefunden habe, an der sie selbst, Herr Jordan und der Beamte der GD XXIII Dickinson teilgenommen hätten und in der sie vorgeschlagen habe, den Termin für den Abschluss des Projekts auf Ende Mai 1994 festzusetzen. Sie verweist auf die Aktenvermerke von Herrn Jordan für Herrn Schulte-Braucks vom 25. Februar 1993 und von Herrn Tzoanos für Herrn von Moltke vom 12. März 1993, um zu belegen, dass es für die Kommission keinen rechtlichen oder tatsächlichen Grund gegeben habe, ihren Antrag auf Festsetzung des Termins für den Abschluss des Projekts auf Frühjahr 1994 abzulehnen.

54.
    Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin jedoch nicht nachweisen, dass der 31. Oktober 1993 nicht als Endtermin für die Durchführung des Projekts festgesetzt war. Es geht vielmehr dahin, dass die Kommission eine Fristverlängerung nicht wirksam ablehnen konnte. Schließlich bestätigt der Aktenvermerk von Herrn Jordan für Herrn Schulte-Braucks vom 25. Februar 1993 nochmals ausdrücklich, dass es einen „Termin 31. Oktober für die abschließende Erfüllung des Vertrages“ gebe.

55.
    Nach alledem verpflichteten die Entscheidung über die Gewährung der Subvention vom 4. August 1992 und die ihr beigefügte Erklärung die Klägerin, das Ecodata-Projekt bis zum 31. Oktober 1993 abzuschließen. Auf Seite 89 ihres Abschlussberichts räumt die Klägerin auch ein, dass „der Termin für den Abschluss des Projekts der 31. Oktober 1993 war“.

Zum Stand des Ecodata-Projekts am 31. Oktober 1993

56.
    Die Klägerin macht geltend, dass die Beanstandungen der Kommission in Bezug auf die unvollständige Durchführung des Ecodata-Projekts die beiden letzten Projektabschnitte beträfen, bei denen es um die Systembewertung und die Systemerstreckung auf alle zwölf damaligen Mitgliedstaaten gehe. Unter Berufung auf den Abschlussbericht vertritt sie die Auffassung, es sei eine Systembewertung erfolgt, die den Vorgaben ihres Projektvorschlags weitestgehend entspreche. Was die fehlende Ausweitung des Systems anbelange, so habe es sich bei Ecodata um ein Pilotprojekt gehandelt. Ecodata habe bereits bei seiner Präsentation im November 1993 im internationalen Netz gearbeitet und sei mit allen Mitgliedstaaten, aber auch mit weiteren Ländern verknüpft gewesen. Eine Erstreckung der Ecodata-Datenbank auf alle Mitgliedstaaten hätte allerdings ungefähr 8 Millionen ECU gekostet und sei im Rahmen eines Pilotprojekts nicht realisierbar gewesen.

57.
    Im Vorschlag der Klägerin waren die folgenden sieben Abschnitte für das Ecodata-Projekt vorgesehen:

„1.    Bedarfsanalyse und Datenbestimmung

2.    Datenbankplanung

3.    Netztechnische Spezifizierungen

4.    Entwicklung der Anwendungssoftware

5.    Pilotphase

6.    Systembewertung

7.    Systemerstreckung.“

58.
    Nach dem Vorschlag der Klägerin sollte in der Pilotphase eine Datenbank mit Daten aus den vier Mitgliedstaaten, aus denen die vier am Projekt beteiligten Unternehmen stammten, nämlich Deutschland, Frankreich, Italien und Griechenland, erstellt werden. Dieses System sollte in Abschnitt 6 bewertet werden. In Abschnitt 7 sollte die Datenbank auf die anderen Mitgliedstaaten erstreckt werden.

59.
    Der Zeitplan sah nach dem Vorschlag der Klägerin vier Monate (vom neunten bis zum zwölften Monat) für Abschnitt 5, zwei Monate (den zwölften und den dreizehnten Monat) für Abschnitt 6 und drei Monate (vom dreizehnten bis zum fünfzehnten Monat) für Abschnitt 7 vor.

60.
    In Nummer 1 ihres Schreibens vom 30. November 1993 beanstandete die Kommission die mangelnde Durchführung der Projektabschnitte 6 und 7 mit folgenden Worten: „Das Projekt ist in keiner Weise abgeschlossen. Der ursprüngliche Vorschlag sah eine Pilotphase als fünften Abschnitt des Projekts vor. Abschnitte sechs und sieben waren der Bewertung des Systems und seiner Erstreckung (auf zwölf Mitgliedstaaten) gewidmet, und aus dem Zeitplan auf Seite 17 des Vorschlags geht klar hervor, dass diese beiden Abschnitte als Teil des von der Kommission mitzufinanzierenden Projekts abgeschlossen sein sollten.“ Nach ihrer Ansicht ist somit „das Projekt ... über die Pilotphase (Task 5) nie hinausgekommen“. Sie fügt hinzu: „Zumal die für die Kommission entscheidende Task 7 (.System Expansion') wurde nie erreicht.“

61.
    Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sich das Projekt am 31. Oktober 1993 in Abschnitt 5, der Pilotphase, befunden habe.

62.
    Die Klägerin macht geltend, dass die Systembewertung (Abschnitt 6) stattgefunden habe. Sie räumt ein, dass die Systemerstreckung auf alle Mitgliedstaaten nicht durchgeführt worden sei.

63.
    Zwischen den Parteien ist somit unstreitig, dass das Ecodata-Projekt am 31. Oktober 1993 zumindest hinsichtlich des Abschnitts 7 nicht dem Vorschlag der Klägerin entsprach.

Zur Rechtfertigung der Überschreitung des Endtermins 31. Oktober 1993 durch die Klägerin

64.
    Die Klägerin bringt vor, dass die Kommission selbst für die Verzögerung verantwortlich sei, mit der in der angefochtenen Entscheidung die Weigerung begründet werde, die zweite Subventionsrate zu zahlen. Zunächst sei die erste Subventionsrate verspätet im Januar 1993 ausgezahlt worden; zwischen dem zugesagten Zahlungszeitpunkt und der tatsächlichen Zahlung seien mehr als drei Monate verstrichen. Weiter habe Herr Tzoanos sie am 24. November 1992 mit dem Ziel zu einer Besprechung bestellt, den größten Teil der Projektarbeit und des Zuschusses an die Firma 01 Pliroforiki gehen zu lassen, die unter seinem Einfluss gestanden habe. Außerdem hätten Herr Tzoanos und Herr Jordan sie auf ausdrückliche Anweisung ihres Generaldirektors von Moltke bedrängt, den Studienkreis in das Projekt einzubinden. Die Klägerin verweist hierzu auf die Schreiben des Studienkreises an Herrn von Moltke vom 14. Juli 1992 und 16. Februar 1993, auf die Aktenvermerke von Herrn Tzoanos für Herrn von Moltke vom 17. Februar 1993 und 12. März 1993 sowie auf einen Aktenvermerk von Herrn Jordan für Herrn Schulte-Braucks vom 25. Februar 1993. Sie bezieht sich auch auf Pressionen des deutschen Abgeordneten Olderog (siehe dessen Schreiben an Herrn von Moltke vom 5. März 1993) dahin gehend, dass dem Studienkreis zur Vermeidung von dessen Konkurs eine Schlüsselrolle im Ecodata-Projekt übertragen werden solle.

65.
    Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Klägerin selbst mit 47 % an der Projektfinanzierung beteiligt gewesen sei. Die verspätete Zahlung der ersten Subventionsrate habe diese daher nicht daran gehindert, die erforderlichen Arbeiten bis zum Erhalt des Geldes zu finanzieren.

66.
    Hinsichtlich der Besprechung vom 24. November 1992 macht die Kommission geltend, dass die Verteilung der Aufgaben auf die am Projekt beteiligten Unternehmen bereits vor der Einreichung des Vorschlags der Klägerin vom 22. April 1992 hätte geregelt sein müssen. Die fragliche Besprechung hänge mit einem kollusiven Zusammenwirken des Herrn Tzoanos, der unter seinem Einfluss stehenden Firma 01 Pliroforiki und der Klägerin zusammen.

67.
    Zu den Versuchen, den Studienkreis in das Ecodata-Projekt einzubeziehen, erklärt die Kommission, sie habe schon im Sommer 1992 die Frage geprüft, ob und inwieweit dieses Unternehmen in das Projekt einbezogen werden könnte, um die Durchführung des Projekts zu fördern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Dabei verweist sie auf das Schreiben von Herrn Tzoanos an Herrn Hamele vom Studienkreis vom 27. Juli 1992. Aus dem Anfangsbericht gehe außerdem hervor, dass die Klägerin ab September 1992 mit dem Studienkreis über eine Verschmelzung oder Zusammenarbeit des Ecotrans-Projekts und des Ecodata-Projekts verhandelt habe. Herr von Moltke habe jedoch zu keiner Zeit Pressionen im Rahmen des Ecodata-Projekts ausgeübt. Das Schreiben vom 27. Juli 1992 zeige eindeutig, dass Herr von Moltke den Studienkreis lediglich aus praktischen Erwägungen in das Projekt habe einbinden wollen. Wenn im Übrigen Herr von Moltke den Studienkreis hätte bevorzugen wollen, hätte er die Möglichkeit gehabt, das Ecodata-Projekt nicht auszuwählen oder die Beteiligung des Studienkreises zur Bedingung zu machen. Das Schreiben der Kommission vom 27. Juli 1992 sei älter als die Entscheidung vom 4. August 1992, einen Zuschuss von 530 000 ECU für das Ecodata-Projekt zu bewilligen. Zudem habe der Rechtsanwalt der Klägerin nach dem Protokoll der Besprechung vom 19. Februar 1993 erklärt, dass es deren Sache sei, über die Einbeziehung weiterer Partner zu entscheiden („es [liegt] im Verantwortungsbereich [der Klägerin] ..., weitere Partner zu einzubeziehen“); diese Ansicht sei vom Studienkreis geteilt worden. Auch dies spreche gegen das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe Druck auf sie ausgeübt.

68.
    Die Klägerin hat drei Handlungen der Kommission benannt, durch die die Durchführung des Ecodata-Projekts verzögert worden sei, nämlich die verspätete Zahlung der ersten Subventionsrate, die von Herrn Tzoanos angesetzte Besprechung vom 24. November 1992 und die Versuche der Kommission, den Studienkreis in das Projekt einzubeziehen.

69.
    Was die letztgenannte Einmischung anbelangt, so erwähnt der von der Kommission angenommene Vorschlag vom 22. April 1992 den Studienkreis nicht als Partner der Klägerin. Im Vorschlag waren nur die Klägerin, Innovence, Tourconsult und 01 Pliroforiki vorgesehen. Wenn die Kommission der Ansicht war, dass die Beteiligung des Studienkreises für die erfolgreiche Durchführung des Ecodata-Projekts wichtig oder wünschenswert sei, so hätte sie diese in ihrer Entscheidung über die Gewährung der Subvention vom 4. August 1992 zur Bedingung machen können. Die Kommission wusste von dem vom Studienkreis durchgeführten Projekt des ökologischen Fremdenverkehrs Ecotrans, als sie die Entscheidung traf, das Ecodata-Projekt zu subventionieren; sie hatte jenes bereits 1991 subventioniert. Außerdem bestätigt sie selbst, dass Herr von Moltke sogar schon vor der Gewährung der Subvention an die Klägerin Herrn Tzoanos angewiesen habe, zu versuchen, die Beteiligung von Ecotrans an dem Projekt zu erreichen, um von der gewonnenen Erfahrung zu profitieren. So teilte Herr Tzoanos Herrn Hamele vom Studienkreis mit Schreiben vom 27. Juli 1992 mit, dass er die Klägerin gebeten habe, „sich mit dem [Studienkreis] in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zu prüfen“.

70.
    Obwohl die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. August 1992 den Vorschlag der Klägerin akzeptierte, ohne eine Beteiligung des Studienkreises am Ecodata-Projekt zur Bedingung zu machen, versuchte sie nach dieser Entscheidung, der Klägerin eine solche Beteiligung aufzuerlegen.

71.
    So geht aus dem Anfangsbericht Folgendes hervor:

„[Die Klägerin] hat mit dem .Studienkreis für Tourismus ... ', Starnberg/Deutschland, auf Vorschlag der GD XXIII intensive Gespräche über eine Zusammenarbeit geführt. ... Die Verhandlungen begannen Ende September 1992 mit ersten informellen Kontakten. Sie wurden Anfang Januar 1993 intensiviert ...“ (Seite 12, Punkt 4.6; Hervorhebung nur hier.)

72.
    Weiter erklärte Herr Jordan nach dem Protokoll der Besprechung vom 19. Februar 1993, an der Vertreter der Kommission, der Klägerin, ihrer Partner beim Ecodata-Projekt und des Studienkreises teilnahmen, in dieser Besprechung Folgendes: „[D]ie Kommission wünsch[t], dass Ecotrans [Studienkreis] aufgrund der Art seiner früheren Arbeit einbezogen [wird]“ (Hervorhebung nur hier). Nach dieser Besprechung machte der Studienkreis am 3. März 1993 einen förmlichen Vorschlag zur Zusammenarbeit, in dem es heißt: „Die EG möchte das vom [Studienkreis] koordinierte Ecotrans-Projekt in das Ecodata-Projekt einbinden“ (Hervorhebung nur hier).

73.
    Der Wunsch der Kommission, den Studienkreis am Ecodata-Projekt beteiligt zu sehen, war für die Klägerin verbindlich. So schreibt Herr Jordan in seinem Aktenvermerk für Herrn Schulte-Braucks vom 25. Februar 1993: „[W]ir [haben die Klägerin] ... verpflichtet ..., sich mit Ecotrans zu beraten und es in das Projekt einzubinden ...“

74.
    Außerdem ist aus den Akten ersichtlich, dass die Klägerin die Kommission über die Entwicklung der Verhandlungen mit dem Studienkreis auf dem Laufenden halten musste. So heißt es im Protokoll der Besprechung vom 19. Februar 1993:

„Vertreter [der Klägerin], der drei Partner und von Ecotrans [Studienkreis] treffen sich am Samstag, den 13. März, in Rom, um ... einen Durchführungsplan unter Einbeziehung der fünf Organisationen zu vereinbaren. [Die Klägerin] teilt der Kommission das Ergebnis dieses Treffens am Montag, den 15. März, mit.“

75.
    Aus alledem folgt, dass die Kommission die Klägerin ab Sommer 1992 bis mindestens 15. März 1993 unter Druck setzte, um den Studienkreis in das Ecodata-Projekt einzubinden.

76.
    Zu prüfen ist noch, ob die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2000 zum Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-433/97 P (zitiert in Randnr. 23) wie vom Gerichtshof gefordert den Nachweis erbracht hat, dass die Klägerin trotz der Einmischungen mit dem Ziel, den Studienkreis am Ecodata-Projekt zu beteiligen, „weiterhin imstande war, das Projekt zufriedenstellend durchzuführen“ (Randnr. 16 des Urteils).

77.
    In dieser Stellungnahme erklärt die Kommission: „[D]ie Kommission [verfolgte] mit dem Vorschlag, den [Studienkreis] in das Projekt einzubeziehen, das Ziel, ein offensichtlich stagnierendes Projekt durch die Mitwirkung eines unstreitig kompetenten und erfahrenen Partners zu retten. Im Februar 1993, d. h. zehn Monate nach Abgabe des [Vorschlags] (vom 22. April 1992) und nur acht Monate vor dem Ende des Projekts, hatte die Kommission angesichts der offensichtlichen Schwierigkeiten der Klägerin das Recht, im Interesse des Projekts nach Mitteln und Wegen für seine zufriedenstellende Durchführung zu suchen (vgl. Artikel 2 der Haushaltsordnung). Hätte die Klägerin, wie es einem rechtstreuen Kaufmann von Anfang an möglich gewesen wäre und wie es ihre Pflicht gewesen wäre, von Anfang an eine wirksame Zusammenarbeit mit den Projektpartnern in die Wege geleitet und das korrupte Verhalten des Herrn Tzoanos der Kommission zur Kenntnis gebracht, so hätte es weder eine Einmischung des Herrn Tzoanos gegeben noch wäre der Vorschlag der Einbeziehung des Studienkreises notwendig geworden“ (Nr. 29 der Stellungnahme). Die Kommission macht somit geltend, sie habe die Beteiligung des Studienkreises ab Februar 1993 vorgeschlagen, weil sie damals festgestellt habe, dass das Ecodata-Projekt nicht vorangekommen sei.

78.
    Stünde fest, dass die Einmischungen der Kommission in der Absicht, den Studienkreis am Ecodata-Projekt zu beteiligen, zum ersten Mal im Februar 1993 mit dem Ziel stattgefunden hätten, das damals noch nicht angelaufene Projekt zu retten, so ließe sich vertreten, dass diese Einmischungen die Klägerin nicht daran hinderten, das Projekt zufriedenstellend durchzuführen, sondern es ihr im Gegenteil ermöglichen sollten, ihren Verpflichtungen frist- und bedingungsgemäß nachzukommen.

79.
    Die in Randnummer 77 wiedergegebenen Behauptungen der Kommission stehen jedoch sowohl mit ihren eigenen Einlassungen in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung als auch mit dem Schreiben von Herrn Tzoanos an Herrn Hamele vom 27. Juli 1992 und dem Anfangsbericht in Widerspruch, aus denen ersichtlich ist, dass die Kommission bereits ab Sommer 1992 auf die Klägerin mit dem Ziel einwirkte, den Studienkreis in das Ecodata-Projekt einzubeziehen. Außerdem geht aus dem Anfangsbericht, dem Protokoll der Besprechung vom 19. Februar 1993, dem Aktenvermerk von Herrn Jordan für Herrn Schulte-Braucks vom 25. Februar 1993 und den Aktenvermerken von Herrn Tzoanos für Herrn von Moltke vom 17. Februar 1993 und 12. März 1993 hervor, dass die Kommission diesen Druck bis Mitte März 1993 weiter ausübte (siehe Randnrn. 69 bis 75).

80.
    Die Kommission behauptet sodann, das Scheitern des Projekts sei nicht auf ihre Einmischungen zurückzuführen, sondern auf das Unvermögen der Klägerin. Sie weist darauf hin, dass die Verteilung der Aufgaben und Mittel auf die Klägerin und ihre Partner hätte geregelt sein müssen, bevor die Klägerin ihren Vorschlag am 22. April 1992 eingereicht habe.

81.
    Das Gericht hält es zum einen nicht für angebracht, der Klägerin und ihren Partnern vorzuwerfen, sie hätten zu einer Zeit, zu der sie noch nicht wussten, ob ihr Projekt ausgewählt und welche Subvention ihnen gegebenenfalls gewährt werden würde, keine Vereinbarung über alle Einzelheiten der Verteilung der Aufgaben und der Mittel getroffen. Selbst wenn die Klägerin und ihre Partner eine solche Vereinbarung vor Einreichung des Vorschlags getroffen hätten, hätte im Übrigen die Einmischung der Kommission in der Absicht, den Studienkreis am Projekt zu beteiligen, zwangsläufig dazu geführt, dass diese Vereinbarung in Frage gestellt worden wäre, da eine Beteiligung des Studienkreises bei ihrem Zustandekommen nicht absehbar gewesen wäre.

82.
    Zum anderen ist die Tatsache, dass die Klägerin und ihre Partner erst am 29. März 1993 zu einer Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben und der Mittel im Rahmen des Ecodata-Projekts gelangten, im Zusammenhang mit dem Druck zu sehen, den die Kommission bis mindestens zum 15. März 1993 (siehe Randnr. 75) auf die Klägerin ausübte, damit der Studienkreis in das Projekt einbezogen werde. Denn die Einmischung der Kommission, die ab Sommer 1992 darauf abzielte, ein im Vorschlag der Klägerin nicht vorgesehenes Unternehmen in das Ecodata-Projekt einzubeziehen, verzögerte zwangsläufig den Abschluss einer solchen Vereinbarung und folglich auch die Durchführung des Projekts selbst.

83.
    Im Übrigen war sich die Kommission in dem für die Durchführung des Ecodata-Projekts vorgesehenen Zeitraum dessen bewusst, dass ihre Einmischung in die Leitung des Projekts dessen Durchführung verzögerte. So erklärt Herr Jordan in seinem Aktenvermerk für Herrn Schulte-Braucks vom 25. Februar 1993:

„Das Projekt liegt aus verschiedenen Gründen weit hinter dem Zeitplan zurück. ... IPK behauptet ständig, dies liege daran, dass wir sie nachträglich verpflichtet hätten, sich mit Ecotrans zu beraten und es in das Projekt einzubinden, obwohl dessen Beteiligung im ursprünglichen Vorschlag oder im Subventionsvertrag nicht vorgesehen gewesen sei. Es mag sogar sein, dass diese Behauptung nicht ganz ungerechtfertigt ist, obwohl ich nicht so sicher bin, dass IPK sonst schneller gearbeitet hätte. Das Ergebnis von alledem ist, dass wir eine Verspätung von etwa fünf Monaten bei insgesamt ungefähr vierzehn Monaten haben. Unter diesen Umständen halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass die Frist des 31. Oktobers 1993 für die Erfüllung des Vertrages eingehalten werden kann ...“

84.
    Nach Auffassung der Kommission (siehe Randnr. 61) befand sich aber das Ecodata-Projekt am 31. Oktober 1993 in der Pilotphase, die nach dem dem Vorschlag der Klägerin beigefügten Zeitplan vom neunten bis zum zwölften Monat der Durchführung des auf fünfzehn Monate angesetzten Projekts hätte stattfinden sollen (Vorschlag der Klägerin, S. 17). Da die Einmischung der Kommission die Durchführung des Projekts bis März 1993 verzögerte, lässt sich nicht sagen, es sei auch auf die Unfähigkeit der Klägerin zurückzuführen, dass das Projekt am 31. Oktober 1993 nur teilweise durchgeführt gewesen sei.

85.
    Mangels weiterer Argumente hat die Kommission somit nicht den Nachweis erbracht, dass die Klägerin trotz ihrer Einmischungen, insbesondere jener mit dem Ziel, den Studienkreis am Ecodata-Projekt zu beteiligen, „weiterhin imstande war, das Projekt zufriedenstellend durchzuführen“.

86.
    Da zum einen die Kommission von Sommer 1992 bis mindestens 15. März 1993 gegenüber der Klägerin darauf drängte, den Studienkreis - dessen Beteiligung am Projekt weder im Vorschlag der Klägerin noch in der Entscheidung über die Gewährung der Subvention vorgesehen war - in das Projekt einzubinden, was zwangsläufig eine Verzögerung des Projekts bewirken musste, und da zum anderen die Kommission nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Klägerin trotz dieser Einmischung weiterhin imstande war, das Projekt zufriedenstellend durchzuführen, hat die Kommission gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, als sie sich mit der Begründung, das Projekt sei am 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen gewesen, weigerte, die zweite Subventionsrate zu zahlen.

87.
    Nach alledem dringt der erste Klagegrund durch, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Durchführung des Ecodata-Projekts auch durch die anderen Handlungen der Kommission, d. h. die verspätete Zahlung der ersten Subventionsrate und die von Herrn Tzoanos angesetzte Besprechung vom 24. November 1992, verzögert werden konnte.

88.
    Da die Kommission versucht, hinsichtlich der letztgenannten Einmischung ein kollusives Zusammenwirken zwischen Herrn Tzoanos, 01 Pliroforiki und der Klägerin aufzuzeigen (siehe Randnr. 66), ist allerdings noch die Anwendung des Grundsatzes fraus omnia corrumpit zu prüfen, der nach Auffassung der Kommission zur Abweisung der Klage führen muss.

89.
    Die Kommission erklärt dazu in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2000, dass die Entscheidung vom 4. August 1992, eine Subvention von 530 000 ECU zugunsten des Ecodata-Projekts zu gewähren, das Ergebnis eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Herrn Tzoanos, 01 Pliroforiki und der Klägerin gewesen sei. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Kommission auf die Protokolle über Vernehmungen im Rahmen der von den belgischen Justizbehörden gegen Herrn Tzoanos eingeleiteten Ermittlungen (Anlagen 1 bis 3 zur Stellungnahme der Kommission). Nach Aussage von Herrn Freitag, dem Geschäftsführer und Inhaber der Klägerin, habe Herr Tzoanos ihm vorgeschlagen, ihn, Herrn Tzoanos, zum stillen Teilhaber an ETIC, einer der Firmen von Herrn Freitag, zu machen; dabei habe er ihm zu verstehen gegeben, dass die Klägerin hierdurch in Zukunft leichter an Verträge mit der Kommission herankommen würde (Anlage 1 zur Stellungnahme der Kommission). Außerdem habe Herr Tzoanos Herrn Freitag wissen lassen, dass ein von diesem während einer Konferenz der GD XXIII in Lissabon im Mai 1992 angesprochenes Projekt „laufen könnte“, wenn man ihm 30 000 ECU Provision zahlen würde (Anlage 1 zur Stellungnahme der Kommission). ETIC sei ab Juni 1992 in Griechenland durch die Lex Group vertreten worden (Broschüre Nr. 1/1992 von ETIC). Herr Tzoanos sei der Gründer dieser Gruppe gewesen, und als Verantwortliche für die Kundenkontakte sei Frau Sapountzaki, die damalige Verlobte und spätere Ehefrau von Herrn Tzoanos, benannt worden. 01 Pliroforiki habe die Nachfolge der Lex Group als griechischer Repräsentant von ETIC angetreten. Außerdem sei aus der Aussage von Herrn Franck, einem Mitarbeiter von ETIC, das kollusive Zusammenwirken von Herrn Tzoanos, 01 Pliroforiki und der Klägerin eindeutig ersichtlich (Anlage 2 zur Stellungnahme der Kommission). Es sei bezeichnend, dass Innovence, der einzige Projektpartner der Klägerin ohne Verbindungen zu Herrn Tzoanos oder Herrn Freitag, nicht zu der in den Büroräumen von ETIC abgehaltenen Besprechung am 24. November 1992 (siehe Randnr. 10) eingeladen worden sei. Herr Tzoanos habe auch die private Telefonnummer von Herrn Freitag gekannt. In dem Telefongespräch zwischen Herrn von Moltke und Herrn Freitag vom 10. März 1993 habe letzterer Herrn Tzoanos gedeckt und sich damit zu dessen Komplizen gemacht. In der Sitzung hat die Kommission ferner auf das Urteil des Tribunal de grande instance Paris (Zwölfte Kammer) vom 22. September 2000 Bezug genommen, mit dem Herr Tzoanos zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Bestechlichkeit verurteilt wurde.

90.
    Weder in der angefochtenen Entscheidung noch in dem darin in Bezug genommenen Schreiben vom 30. November 1993 ist die Rede von einem kollusiven Zusammenwirken von Herrn Tzoanos, 01 Pliroforiki und der Klägerin, das der Zahlung der zweiten Subventionsrate an letztere entgegengestanden hätte. Die angefochtene Entscheidung und das Schreiben vom 30. November 1993 enthalten außerdem keinen Hinweis darauf, dass die Kommission der Ansicht war, dass die Subvention der Klägerin nicht ordnungsgemäß gewährt worden sei. Damit ist das Vorbringen der Kommission zum angeblichen kollusiven Zusammenwirken zwischen den Beteiligten nicht als Klarstellung von bereits in der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Gründen während des Verfahrens anzusehen (siehe in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-0000, Randnr. 54).

91.
    Da das Gericht nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der darin enthaltenen Gründe überprüft, ist das Vorbringen der Kommission zum Grundsatz fraus omnia corrumpit zurückzuweisen.

92.
    Wenn außerdem die Kommission nach Erlass der angefochtenen Entscheidung der Ansicht war, dass die in Randnummer 89 erwähnten Anhaltspunkte belegten, dass Herr Tzoanos, 01 Pliroforiki und die Klägerin kollusiv zusammengewirkt und dadurch einen Verfahrensfehler bei der Gewährung der Subvention für das Ecodata-Projekt verursacht hätten, so hätte sie, statt im vorliegenden Verfahren einen in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnten Grund vorzubringen, diese zurücknehmen und eine neue Entscheidung erlassen können, mit der nicht nur die Zahlung der zweiten Subventionsrate verweigert, sondern auch die Rückzahlung der bereits gezahlten ersten Rate hätte angeordnet werden können.

93.
    Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass der andere von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund zu prüfen wäre.

94.
    Nach Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) hat die Kommission die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat sie die Gründe dieses Urteils in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Kosten

95.
    Das Urteil vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94 (zitiert in Randnr. 20), mit dem die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt wurde, ist vom Gerichtshof aufgehoben worden, soweit damit ihr Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und sie zur Tragung der Kosten verurteilt wurde.

96.
    In seinem Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-433/97 P (zitiert in Randnr. 23) hat der Gerichtshof die Kosten vorbehalten. Es ist somit Sache des Gerichts, im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den einzelnen Verfahren zu entscheiden.

97.
    Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen, die in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallen sind.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994, mit der der Klägerin die Zahlung des Restbetrags eines im Rahmen eines Projekts über die Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa gewährten Zuschusses verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.

2.    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie sämtliche Kosten der Klägerin aus den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.

Azizi
Lenaerts
Jaeger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. März 2001.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

J. Azizi


1: Verfahrenssprache: Deutsch.