Language of document : ECLI:EU:T:2005:452

URTEIL DES GERICHTS (Große Kammer)

14. Dezember 2005(*)

„Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) – Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO – Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO – Rechtswirkungen – Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe – Kausalzusammenhang – Außergewöhnlicher und besonderer Schaden“

In der Rechtssache T‑320/00

CD Cartondruck AG mit Sitz in Obersulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.‑J. Niemeyer und W. Berg, dann Rechtsanwalt W. Berg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Huber und S. Marquardt als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch B. Jansen und S. Fries, dann durch P. Kuijper und S. Fries als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an die Feststellung, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht mit den dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügten Übereinkünften und Vereinbarungen vereinbar ist, die Erhebung von Strafzöllen auf die Einfuhren bedruckter Kartonfaltschachteln der Klägerin gestattete,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richterin P. Lindh, der Richter J. Azizi, J. Pirrung, H. Legal, R. García-Valdecasas, der Richterin V. Tiili und der Richter J. D. Cooke, A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1       Am 15. April 1994 unterzeichnete die Gemeinschaft die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie sämtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen 1 bis 4 dieses Übereinkommens (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte).

2       Im Anschluss daran erließ der Rat den Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1).

3       Nach der Präambel des Übereinkommens zur Errichtung der WTO wollten die Vertragsparteien Übereinkünfte schließen, „die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen“.

4       Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt:

„Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind …, sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich.“

5       Artikel XVI, „Verschiedene Bestimmungen“, des Übereinkommens zur Errichtung der WTO sieht in Absatz 4 vor:

„Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren mit seinen Verpflichtungen aufgrund der als Anlage beigefügten Übereinkommen in Einklang stehen.“

6       Darüber hinaus heißt es in Absatz 2, letzter Satz, von Artikel 3, „Allgemeine Bestimmungen“, der in Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO enthaltenen Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Settlement Understanding, im Folgenden: DSU):

„Die Empfehlungen und Entscheidungen des [Streitbeilegungsgremiums] können die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.“

7       Artikel 3 Absatz 7 DSU lautet:

„Bevor ein Mitglied einen Fall vorbringt, soll es prüfen, ob Maßnahmen nach diesen Verfahren erfolgreich wären. Das Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist die positive Lösung einer Streitigkeit. Eine für die Streitparteien beiderseits akzeptable und mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen übereinstimmende Lösung ist eindeutig vorzuziehen. Kommt eine einvernehmlich vereinbarte Lösung nicht zustande, so besteht das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den Bestimmungen eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar befunden werden. Auf Schadensersatzleistungen soll nur dann zurückgegriffen werden, wenn die sofortige Rücknahme der Maßnahme praktisch nicht möglich ist, und als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der Maßnahme, die mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem Mitglied, welches die Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nimmt, aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zum Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen, wobei solche Maßnahmen der Genehmigung durch [das Streitbeilegungsgremium] bedürfen.“

8       Artikel 7 DSU sieht vor, dass Panels Feststellungen treffen, die das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden: DSB) bei seinen Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen. Nach Artikel 12 Absatz 7 DSU legt das Panel in Fällen, in denen es den Streitparteien nicht gelingt, eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden, dem DSB seine Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts vor.

9       Artikel 17 DSU sieht vor, dass das DSB ein Ständiges Berufungsgremium einsetzt, das sich mit Berufungen gegen Panelentscheidungen befasst.

10     Nach Artikel 19 DSU empfiehlt ein Panel oder das Berufungsgremium, wenn es eine Maßnahme als unvereinbar mit einem WTO-Übereinkommen ansieht, dass das betreffende Mitglied die Maßnahme mit dem Übereinkommen in Einklang bringt. Zusätzlich zu seinen Empfehlungen kann das Panel oder das Berufungsgremium Möglichkeiten vorschlagen, wie das betreffende Mitglied die Empfehlungen umsetzen könnte.

11     Nach Artikel 21 Absatz 1 DSU, „Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen“, ist die umgehende Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Wohl aller Mitglieder wesentlich.

12     Nach Artikel 21 Absatz 3 DSU steht dem betreffenden Mitglied, wenn es die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB nicht sofort umsetzen kann, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, der gegebenenfalls durch ein bindendes Schiedsverfahren festgelegt wird.

13     Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB ergriffen wurden oder ob sie mit einem WTO-Übereinkommen vereinbar sind, bestimmt Artikel 21 Absatz 5 DSU, dass eine solche Streitigkeit unter Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren des DSU entschieden wird, wobei nach Möglichkeit auch auf das Panel zurückgegriffen wird.

14     Nach Artikel 21 Absatz 6 DSU überwacht das DSB die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen; sofern es nichts anderes beschließt, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen auf die Tagesordnung der Sitzung des DSB sechs Monate nach der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum gemäß Absatz 3 gesetzt und bleibt so lange auf der Tagesordnung des DSB, bis die Frage geklärt ist.

15     Artikel 22 DSU, „Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen“, bestimmt:

„(1)      Eine Entschädigung und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten sind vorübergehende Maßnahmen, die zur Verfügung stehen, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden. Jedoch erhält weder eine Entschädigung noch die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten Vorrang vor der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen. Eine Entschädigung erfolgt freiwillig und muss, falls sie gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sein.

(2)      Gelingt es dem betreffenden Mitglied nicht, eine mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar erachtete Maßnahme mit der Vereinbarung in Einklang zu bringen oder sonst die Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb des nach Artikel 21 Absatz 3 festgelegten angemessenen Zeitraums zu beachten, so nimmt dieses Mitglied, falls es darum ersucht wird, vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit jeder Partei auf, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, mit dem Ziel, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums eine zufrieden stellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung nicht erzielt, so kann jede Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

(3)      In ihren Erwägungen, welche Zugeständnisse oder sonstigen Pflichten auszusetzen sind, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an:

a)      Der allgemeine Grundsatz lautet, dass die beschwerdeführende Partei zunächst versuchen soll, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors/derselben Sektoren wie des-/derjenigen auszusetzen, in dem/denen das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung festgestellt hat;

b)      ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors/derselben Sektoren auszusetzen, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in anderen Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen;

c)      ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in Bezug auf andere Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen, und dass die Umstände ernst genug sind, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten aus einem anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen auszusetzen;

(4)      Der von dem DSB genehmigte Umfang einer Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten muss dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entsprechen.

(6)      Tritt die in Absatz 2 beschriebene Situation ein, so erteilt das DSB auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums die Genehmigung, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten auszusetzen, sofern es nicht durch Konsens beschließt, den Antrag abzulehnen. Erhebt das betreffende Mitglied jedoch Einspruch gegen die Aussetzung in dem vorgeschlagenen Umfang oder behauptet es, dass die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, als eine beschwerdeführende Partei die Genehmigung beantragte, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten … auszusetzen, so wird die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterbreitet. Dieses Schiedsverfahren wird vom ursprünglichen Panel durchgeführt, falls Mitglieder zur Verfügung stehen, oder von einem vom Generaldirektor ernannten Schiedsrichter; es muss innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums abgeschlossen sein. Während des Schiedsverfahrens werden Zugeständnisse oder sonstige Pflichten nicht ausgesetzt.

(7)      Der nach Absatz 6 tätige Schiedsrichter prüft nicht die Art der auszusetzenden Zugeständnisse oder sonstigen Pflichten, sondern stellt fest, ob der Umfang einer solchen Aussetzung dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. … Die Parteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an, und die betreffenden Parteien dürfen kein zweites Schiedsverfahren anstrengen. Das DSB wird umgehend von der Entscheidung des Schiedsrichters in Kenntnis gesetzt; es erteilt auf Antrag die Genehmigung für die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten, wenn der Antrag mit der Entscheidung des Schiedsrichters vereinbar ist, sofern das DSB nicht durch Konsens beschließt, den Antrag abzulehnen.

(8)      Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten ist vorübergehend und wird nur so lange angewendet, bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt, oder bis eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden wird. Nach Artikel 21 Absatz 6 [DSU] überwacht das DSB weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, einschließlich der Fälle, in denen eine Entschädigung geleistet oder andere Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt wurden, die Empfehlungen, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, jedoch nicht umgesetzt wurden.

…“

 Sachverhalt

16     Am 13. Februar 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1, im Folgenden: Bananenmarktordnung). Die durch Titel IV dieser Verordnung eingeführte Regelung für den Handel mit dritten Ländern sah Präferenzregelungen für Bananen aus bestimmten Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) vor, die das Vierte AKP–EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 (ABl. 1991, L 229, S. 3) unterzeichnet hatten.

17     Nach Beschwerden, die im Februar 1996 von mehreren Mitgliedern der WTO, darunter Ecuador und die Vereinigten Staaten von Amerika, beim DSB eingelegt wurden, erstattete das gemäß dem DSU eingesetzte Panel am 22. Mai 1997 Bericht, wobei es zu dem Ergebnis kam, dass die Einfuhrregelung der Bananenmarktordnung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte unvereinbar sei. Das Panel empfahl dem DSB außerdem, die Gemeinschaft aufzufordern, diese Regelung mit ihren Verpflichtungen aufgrund der WTO-Übereinkünfte in Einklang zu bringen.

18     Auf Rechtsmittel der Gemeinschaft bestätigte das Ständige Berufungsgremium am 9. September 1997 im Wesentlichen die Feststellungen des Panels und empfahl dem DSB, die Gemeinschaft aufzufordern, ihre streitigen Bestimmungen mit den WTO-Übereinkünften in Einklang zu bringen.

19     Am 25. September 1997 nahm das DSB die Berichte des Panels und des Berufungsgremiums an.

20     Am 16. Oktober 1997 teilte die Gemeinschaft dem DSB gemäß Artikel 21 Absatz 3 DSU mit, dass sie ihren internationalen Verpflichtungen vollständig nachkommen werde.

21     Am 17. November 1997 beantragten die beschwerdeführenden Staaten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c DSU, durch ein bindendes Schiedsverfahren den angemessenen Zeitraum festzulegen, in dem die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen nachkommen muss.

22     Mit Schiedsspruch, der am 7. Januar 1998 veröffentlicht wurde, legte der eingesetzte Schiedsrichter hierfür den Zeitraum vom 25. September 1997 bis zum 1. Januar 1999 fest.

23     Durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) änderte der Rat die Regelung für den Bananenhandel mit dritten Ländern.

24     In der Präambel der Verordnung Nr. 1637/98 heißt es:

„(1)      Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern gemäß Titel IV der Verordnung … Nr. 404/93 ist in Bezug auf verschiedene Aspekte zu ändern.

(2)      Die von der Gemeinschaft im Rahmen der [WTO] eingegangenen internationalen Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten AKP–EG-Abkommens müssen eingehalten werden; gleichzeitig müssen die Ziele der [Bananenmarktordnung] weiter verfolgt werden.

(9)      Die Funktionsweise der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften [ist] nach einem angemessenen Versuchszeitraum zu prüfen.

…“

25     Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32). Sie enthält alle zur Durchführung der Neuregelung des Bananenhandels mit dritten Ländern erforderlichen Bestimmungen einschließlich der durch das baldige Inkrafttreten ihrer Durchführungsvorschriften gerechtfertigten Übergangsmaßnahmen.

26     Da die Vereinigten Staaten der Ansicht waren, dass die Gemeinschaft unter Verstoß gegen die WTO-Übereinkünfte und die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 eine Einfuhrregelung für Bananen getroffen habe, die so gestaltet sei, dass die rechtswidrigen Bestandteile der früheren Regelung beibehalten würden, veröffentlichten sie am 10. November 1998 im Federal Register die vorläufige Liste der Produkte aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, auf deren Einfuhr sie als Vergeltungsmaßnahme einen Strafzoll zu erheben beabsichtigten.

27     Am 21. Dezember 1998 kündigten die Vereinigten Staaten an, dass sie beabsichtigten, ab 1. Februar 1999 oder spätestens ab 3. März 1999 auf die Einfuhren der in einer Liste der amerikanischen Verwaltung aufgeführten Gemeinschaftserzeugnisse Zölle in Höhe von 100 % zu erheben.

28     Am 14. Januar 1999 ersuchten die Vereinigten Staaten das DSB, gemäß Artikel 22 Absatz 2 DSU die Aussetzung der Anwendung von Zollzugeständnissen und damit verbundenen Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) in Höhe eines Handelsaufkommens von 520 Millionen US-Dollar (USD) gegenüber der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten zu genehmigen.

29     Bei einem Treffen des DSB, das vom 25. Januar bis zum 1. Februar 1999 stattfand, wandte sich die Gemeinschaft gegen diesen Betrag, da er nicht dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Vereinigten Staaten entspreche, und machte geltend, dass die Grundsätze und Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 DSU nicht eingehalten worden seien.

30     Am 29. Januar 1999 beschloss das DSB auf Antrag der Gemeinschaft, diese Frage dem ursprünglichen Panel im Schiedsverfahren auf der Grundlage des Artikels 22 Absatz 6 DSU vorzulegen, und setzte die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Vereinigten Staaten bis zur Bestimmung der zulässigen Höhe der als Vergeltungsmaßnahme zu erhebenden Zölle aus.

31     Am 3. März 1999 verpflichtete die amerikanische Verwaltung die auf einer neuen von ihr erstellten Liste aufgeführten Exporteure von Gemeinschaftserzeugnissen, eine Bankbürgschaft in Höhe von 100 % des Wertes der betroffenen Importwaren zu stellen.

32     Mit Entscheidung vom 9. April 1999 stellten die Schiedsrichter fest, dass mehrere Bestimmungen der neuen Einfuhrregelung der Bananenmarktordnung mit den WTO-Übereinkünften unvereinbar seien, setzten den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Vereinigten Staaten auf 191,4 Millionen USD pro Jahr fest und vertraten die Ansicht, dass die Aussetzung von Zollzugeständnissen und damit nach dem GATT 1994 verbundener Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bis zu einer Höhe von 191,4 Millionen USD mit Artikel 22 Absatz 4 DSU vereinbar sei.

33     Am 7. April 1999 beantragten die Vereinigten Staaten beim DSB gemäß Artikel 22 Absatz 7 DSU die Genehmigung zur Erhebung von Einfuhrzöllen in dieser Höhe.

34     In einer Presseerklärung vom 9. April 1999 kündigte der United States Trade Representative (Handelsbeauftragter der Vereinigten Staaten, im Folgenden: Handelsbeauftragter) an, welche Waren mit einem Einfuhrzoll von 100 % belegt würden. Auf dieser Liste von Waren aus Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich befanden sich u. a. „Faltschachteln und ‑kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe“. Es wurde mitgeteilt, dass der Handelsbeauftragte die Entscheidung über die Einführung der Zölle in Höhe von 100 % im Federal Register veröffentlichen werde und dass er beabsichtige, sie ab 3. März 1999 zu erheben.

35     Diese am 19. April 1999 im Federal Register (Band 64, Nr. 74, S. 19209 bis 19211) veröffentlichte Entscheidung erging auf der Grundlage von Section 301 des Trade Act (Handelsgesetz) von 1974, wonach der Handelsbeauftragte die zulässigen Maßnahmen trifft, wenn er feststellt, dass die den Vereinigten Staaten nach einem Handelsabkommen zustehenden Rechte verletzt werden.

36     Unter der Rubrik „Inkrafttreten“ dieser Maßnahme heißt es: „Der [Handelsbeauftragte] hat entschieden, dass mit Wirkung vom 19. April 1999 ein Ad-valorem-Zoll in Höhe von 100 % auf die Waren erhoben wird, … die am oder nach dem 3. März 1999 zum freien Verkehr abgefertigt oder zu diesem Zweck aus einem Lager entnommen werden.“

37     Ein Panel, das auf Antrag von Ecuador vom 18. Dezember 1998 gemäß Artikel 21 Absatz 5 DSU eingesetzt worden war, kam ebenfalls am 6. April 1999 zu dem Ergebnis, dass die neue Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht mit den Vorschriften der WTO-Übereinkünfte vereinbar sei. Das DSB nahm den Bericht des Panels am 6. Mai 1999 an.

38     Am 19. April 1999 erteilte das DSB den Vereinigten Staaten die Genehmigung, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft Zölle in Höhe eines jährlichen Handelsvolumens von 191,4 Millionen USD zu erheben.

39     Am 25. Mai 1999 beanstandete die Gemeinschaft vor den WTO-Instanzen die amerikanischen Vergeltungsmaßnahmen für die Zeit vom 3. März 1999 bis zum 19. April 1999, insbesondere wegen ihres Inkrafttretens am 3. März 1999.

40     Das von der Gemeinschaft angerufene Panel sah im Inkrafttreten des amerikanischen Strafzolls am 3. März 1999 einen Verstoß gegen die Bestimmungen des DSU und änderte deshalb den Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahme auf den 19. April 1999 ab.

41     Im Rahmen von Verhandlungen mit allen Beteiligten schlug die Gemeinschaft Änderungen der neuen Bananenmarktordnung vor. Diese Änderungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2) vorgenommen.

42     In der Präambel der Verordnung Nr. 216/2001 heißt es:

„(1)      Mit den Lieferländern und den übrigen Beteiligten wurden zahlreiche intensive Kontaktgespräche geführt, um die Beanstandungen der mit der Verordnung … Nr. 404/93 eingeführten Einfuhrregelung für Bananen auszuräumen und um die Schlussfolgerungen der Sondergruppe zu berücksichtigen, die im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der [WTO] eingesetzt worden ist.

(2)      Die Analyse aller von der Kommission vorgeschlagenen Optionen führt zu dem Schluss, dass die mittelfristige Einführung einer Einfuhrregelung, die sich auf einen Zoll von geeigneter Höhe und eine Zollpräferenz für die Einfuhren aus den AKP-Staaten stützt, die besten Garantien bietet, um einerseits die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen und andererseits die Regeln des internationalen Handels einzuhalten und so neuerlichen Beanstandungen zuvorzukommen.

(3)      Die Einführung einer solchen Regelung kann jedoch erst nach Abschluss von Verhandlungen erfolgen, die mit den Partnern der Gemeinschaft nach den Verfahren der WTO, insbesondere auf der Grundlage von Artikel XXVIII des [GATT], geführt werden. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist dem Rat zur Genehmigung vorzulegen; der Rat hat gemäß dem Vertrag auch den anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs festzusetzen.

(4)      Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung sollte die Versorgung der Gemeinschaft im Rahmen mehrerer Zollkontingente sichergestellt werden, die für Einfuhren aus allen Ursprungsländern eröffnet und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des [DSB] angepasst werden. …

(5)      In Anbetracht der gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen und der Notwendigkeit, ihnen angemessene Wettbewerbsbedingungen zu garantieren, soll die Anwendung einer Zollpräferenz von 300 EUR je Tonne bei der Einfuhr von Bananen aus diesen Ländern die Aufrechterhaltung dieser Handelsströme ermöglichen. Dies führt insbesondere dazu, dass für diese Einfuhren im Rahmen der … Zollkontingente ein Zollsatz Null gilt.

(6)      Die Kommission sollte ermächtigt werden, Verhandlungen mit den Lieferländern aufzunehmen, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes haben, um eine einvernehmliche Aufteilung der beiden ersten Zollkontingente vornehmen zu können. …“

43     Am 11. April 2001 trafen die Vereinigten Staaten und die Gemeinschaft eine Vereinbarung zur Festlegung der Mittel, mit denen die langjährige Streitigkeit über die Bananeneinfuhrregelung der Gemeinschaft beendet werden kann. Nach dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Gemeinschaft, bis spätestens 1. Januar 2006 eine rein tarifäre Regelung für die Einfuhr von Bananen zu schaffen. In der Vereinbarung werden die Maßnahmen festgelegt, zu denen sich die Gemeinschaft in der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2006 verpflichtet. Im Gegenzug verpflichten sich die Vereinigten Staaten, die Verhängung des Strafzolls, den sie auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft erheben durften, vorläufig auszusetzen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 teilten die Vereinigten Staaten dem DSB jedoch mit, dass diese Vereinbarung als solche keine gemeinsam vereinbarte Lösung im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 DSU darstelle und dass es angesichts der von allen Parteien noch zu treffenden Maßnahmen auch verfrüht wäre, diesen Punkt von der Tagesordnung des DSB zu nehmen.

44     Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) legte die Kommission die Durchführungsbestimmungen der durch die Verordnung Nr. 216/2001 eingeführten neuen Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen fest.

45     Die Vereinigten Staaten setzten die Anwendung ihres Strafzolls mit Wirkung vom 30. Juni 2001 aus. Ab 1. Juli 2001 wurde ihr Einfuhrzoll für Faltschachteln und ‑kartons mit Ursprung in der Gemeinschaft auf den ursprünglichen Satz gesenkt.

46     Aus den von der Kommission auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Statistiken geht hervor, dass sich der cif-Gesamtwert (cost, insurance, freight; Kosten, Versicherung und Fracht) der Einfuhren von Faltschachteln und ‑kartons mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten auf 27 932 045 USD im Jahr 1998, 16 645 665 USD im Jahr 1999, 9 531 023 USD im Jahr 2000 und schließlich 18 444 637 USD im Jahr 2001 belief.

47     Die Klägerin stellt bedruckte und veredelte Faltschachteln aus Karton her, die zur Verpackung exklusiver Markenprodukte dienen und unter die vom Strafzoll betroffenen „Faltschachteln und ‑kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe“ fallen. Seit 1992 führt die Klägerin ihre Waren in die Vereinigten Staaten aus.

48     Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 verlangte die Klägerin vom Rat und von der Kommission, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass auf ihre Einfuhren in den Vereinigten Staaten Zölle erhoben wurden, die über die Zölle hinausgingen, die hätten erhoben werden dürfen, wenn die Bananenmarktordnung nicht gegen die WTO-Übereinkünfte verstoßen hätte.

49     Mit Schreiben vom 7. und 8. September 2000 wiesen der Rat und die Kommission diese Forderung zurück, weil der Strafzoll von einem Drittstaat erhoben worden sei und daher keine Haftung der Gemeinschaft begründen könne.

 Verfahren

50     Mit Klageschrift, die am 12. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der durch den amerikanischen Strafzoll entstanden sein soll.

51     Auf Antrag der Kommission gemäß Artikel 51 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die vorliegende Rechtssache durch Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2002 an eine aus fünf Richtern bestehende erweiterte Kammer verwiesen worden.

52     Am 4. Oktober 2002 ist die Rechtssache gemäß dem Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2002 über die Bildung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an diese der Ersten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

53     Nachdem der ursprünglich bestellte Berichterstatter aufgrund des Ablaufs seiner Amtstätigkeit verhindert war, hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 8. Januar 2003 einen neuen Berichterstatter bestimmt.

54     Am 1. April 2004 hat das Gericht nach Anhörung der Parteien beschlossen, die vorliegende Rechtssache sowie fünf andere mit ihr zusammenhängende Rechtssachen an die Große Kammer des Gerichts zu verweisen.

55     Mit Beschluss vom 19. Mai 2004 hat der Präsident der Großen Kammer nach Anhörung der Parteien diese sechs Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

56     Im Wege prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Parteien aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten. Die Parteien haben die verlangten Informationen ordnungsgemäß vorgelegt.

57     Die Parteien haben in der Sitzung der Großen Kammer vom 26. Mai 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Parteien

58     Die Klägerin beantragt,

–       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 1 485 959 Euro nebst 8 % Zinsen für die Zeit vom Eintritt des Schadens bis zu dessen Ersatz zu zahlen;

–       festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für den Schaden haften, den die Klägerin nach Erhebung ihrer Klage dadurch erleiden wird, dass die Vereinigten Staaten auf die von ihr eingeführten Waren Zölle erheben, die über die Zölle hinausgehen, die sie erheben dürften, wenn der Rat durch die Bananenmarktordnung nicht gegen WTO-Recht verstoßen hätte;

–       den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

59     Die Beklagten beantragen,

–       die Klage abzuweisen;

–       der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit

60     Ohne eine förmliche Einrede gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung zu erheben, weisen die Beklagten darauf hin, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klageschrift nicht den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entspreche und weil das Gericht nicht zuständig sei.

 Zur Unvereinbarkeit der Klageschrift mit den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung

 Vorbringen der Parteien

61     Die Kommission hält die Klage für unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert sei. Die Klägerin lasse offen, worin das angeblich schadensbegründende Verhalten der Gemeinschaftsorgane bestehen solle.

62     Der Rat weist darauf hin, dass das Streitbeilegungsverfahren die Vereinbarkeit der Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 mit den WTO-Regeln zum Gegenstand gehabt habe und nicht das etwaige Versäumnis der Gemeinschaft, ihren vertraglichen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen.

63     Die Klägerin hält dem entgegen, dass sie in der Klageschrift alternativ den Erlass der revidierten Bananenmarktordnung und – als eigenständige Rechtsverletzung – das Versäumnis, diese Marktordnung mit den WTO-Übereinkünften in Einklang zu bringen, gerügt habe. Sie beschränke sich aber nunmehr darauf, ihren Schadensersatzanspruch auf eine rechtswidrige und, hilfsweise, eine rechtmäßige Handlung der Gemeinschaft zu stützen.

 Würdigung durch das Gericht

64     Nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen.

65     Eine Klage, die wie im vorliegenden Fall auf Ersatz der angeblich von Gemeinschaftsorganen verursachten Schäden gerichtet ist, genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich sowohl das Verhalten, das der Kläger diesen Organen vorwirft, als auch die Gründe bestimmen lassen, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem angeblich von ihm erlittenen Schaden besteht (Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T‑113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II‑125, Randnrn. 29 und 30).

66     Wie sich aus der Argumentation der Klägerin ergibt, macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund des Unterbleibens von Änderungen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen durch die beklagten Organe, die geeignet gewesen wären, diese Regelung innerhalb der vom DSB gesetzten Fristen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte in Einklang zu bringen, einen Schaden erlitten habe.

67     Die Klageschrift enthält somit entgegen dem Vorbringen der Beklagten Angaben, anhand deren sich das Verhalten bestimmen lässt, das die Klägerin ihnen vorwirft und das nach Ansicht der Klägerin den ihr entstandenen Schaden verursacht hat.

68     Im Übrigen geht aus der Argumentation der Beklagten zur Begründetheit der Klage hervor, dass sie ihre Verteidigung in Bezug auf die Voraussetzungen für die Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft sachgerecht vorbereiten konnten. Folglich ist das Gericht in der Lage, über die vorliegende Klage in voller Kenntnis des Akteninhalts und unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu entscheiden.

69     Die Rüge der Beklagten, dass die Klageschrift nicht den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entspreche, ist daher zurückzuweisen.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts

 Vorbringen der Parteien

70     Die Kommission macht geltend, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Haftungsklage nur zuständig sei, wenn und soweit der geltend gemachte Schaden durch die Amtstätigkeit der Gemeinschaftsorgane oder ihrer Bediensteten verursacht worden sei.

71     Im vorliegenden Fall bestehe die schadensbegründende Handlung jedoch in der Anhebung der Zollsätze durch die Vereinigten Staaten. Die Klägerin behaupte zu Unrecht, dass das Verhalten der beklagten Organe diese amerikanische Entscheidung ausgelöst und damit indirekt den Schaden verursacht habe (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1987 in den Rechtssachen 89/86 und 91/86, Étoile commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnr. 20).

72     Die Klägerin hält das genannte Urteil nicht für einschlägig. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hätte inzident im Rahmen einer Klage nach nationalem Recht geprüft werden können, nicht aber vor einem amerikanischen Gericht. Für eine Schadensersatzklage vor den Gerichten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gebe es aber keinen Anknüpfungspunkt.

 Würdigung durch das Gericht

73     Nach Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG ist der Gemeinschaftsrichter für Streitsachen über den Ersatz von Schäden zuständig, die die Gemeinschaftsorgane oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachen.

74     Im vorliegenden Fall möchte die Klägerin den Schaden ersetzt bekommen, den sie nach ihren Angaben aufgrund der Erhebung von Strafzöllen erlitten hat, mit denen ihre Produkte bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von deren Behörden in Einklang mit der Genehmigung durch das DSB im Anschluss an die Feststellung, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften unvereinbar ist, belegt wurden.

75     Die Klage beruht auf der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, die nach Ansicht der Klägerin deshalb gegeben ist, weil der ihr entstandene Schaden durch den Erlass einer vom DSB als unvereinbar mit den WTO-Übereinkünften angesehenen Regelung seitens des Rates und der Kommission verursacht wurde.

76     Das Gericht ist somit nach Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG für die Entscheidung über den vorliegenden Schadensersatzantrag zuständig, dessen Haftungsgrundlage anders als in dem oben in Randnummer 71 angeführten Urteil Étoile commerciale und CNTA/Kommission, auf das die Kommission verweist, nicht ausschließlich der Beschluss einer innerstaatlichen Stelle ist.

77     Die Haftung der Gemeinschaft setzt zwar nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der geltend gemachte Schaden auf das Verhalten der Gemeinschaftsorgane zurückgeführt werden kann. Dabei handelt es sich jedoch um eine materielle Voraussetzung, auf die im Rahmen der Prüfung eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Verhalten der Organe einzugehen ist und die es nicht erlaubt, die Zuständigkeit des Gerichts zu verneinen, wenn geltend gemacht wird, dass der Schaden auf das Verhalten der Gemeinschaftsorgane zurückzuführen sei.

78     Daher ist das Vorbringen der Kommission zur Unzuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen, unbeschadet der Würdigung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Rates und der Kommission und dem geltend gemachten Schaden im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung.

79     Unter diesen Umständen ist die Klage für zulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

80     Der Schadensersatzantrag der Klägerin stützt sich in erster Linie auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch ohne ein solches Verhalten entstehen könne.

 Zur Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

81     Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG nur dann eintritt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T‑175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II‑729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T‑336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II‑1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T‑267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II‑1239, Randnr. 20).

82     Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C‑146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I‑4199, Randnrn. 19 und 81, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T‑170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II‑515, Randnr. 37).

83     Das einem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene rechtswidrige Verhalten muss einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C‑352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 42).

84     Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob diesem Erfordernis genügt wird, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.

85     Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessenspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nachzuweisen (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II‑1975, Randnr. 134, und vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T‑64/01 und T‑65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Slg. 2004, II‑521, Randnr. 71).

86     Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist der Schadensersatzantrag der Klägerin zu prüfen.

 Vorbringen der Parteien

–       Zu den den beklagten Organen zur Last gelegten Rechtsfehlern

87     Die Klägerin trägt vor, das rechtswidrige Verhalten der Beklagten, das den erlittenen Schaden ausgelöst habe, bestehe darin, dass sie unter Verletzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte durch die Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 die revidierte Bananenmarktordnung geschaffen habe.

88     Der Rat und die Kommission hätten das berechtigte Vertrauen enttäuscht, das die Klägerin in die Möglichkeit habe setzen dürfen, ihre Waren zu den normalerweise von den Vereinigten Staaten erhobenen Zöllen exportieren zu können. Es sei zu erwarten gewesen, dass sich die Gemeinschaft als WTO-Mitglied an die WTO-Regeln halten oder jedenfalls den Vereinigten Staaten keinen Anlass zur Erhebung von Strafzöllen bieten würde. Die Beklagten hätten nie den geringsten Zweifel daran gelassen, dass sie die Bananenmarktordnung mit den WTO-Regeln in Einklang bringen wollten.

89     Die Beklagten hätten außerdem gegen das Grundrecht der Klägerin auf freie Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und gegen ihr Eigentumsrecht verstoßen. Durch den Erlass der streitigen Vorschriften der Bananenmarktordnung hätten die Beklagten in einer Weise in die Exporttätigkeit der Klägerin eingegriffen, die deren Rechte in ihrem Wesensgehalt angetastet habe, da die Strafzölle sie im Kernbereich ihrer Tätigkeit getroffen hätten.

90     Schließlich sei die Klägerin durch den Erlass der revidierten Bananenmarktordnung gegenüber den Herstellern von Faltschachteln, die nicht in die Vereinigten Staaten exportierten, oder gegenüber Unternehmen, die nicht vom Strafzoll betroffene Waren in die Vereinigten Staaten exportierten, benachteiligt worden. Darüber hinaus sei der Klägerin durch die streitige Bananenmarktordnung ein Schaden entstanden, dem ein Vorteil allein für die im Bananenhandel tätigen Unternehmen entspreche.

91     Die Beklagten wenden ein, die Feststellung einer Verletzung der WTO-Übereinkünfte durch den DSB führe zu einer Störung des Gleichgewichts der gegenseitigen Zugeständnisse der Streitparteien, ohne dass dies von Rechts wegen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme zur Folge habe. Nach den WTO-Regeln seien die Streitparteien vielmehr verpflichtet, auf dem Verhandlungsweg eine Lösung zu finden, durch die das ursprüngliche Gleichgewicht der Zugeständnisse wieder hergestellt werde, wobei ihnen hierfür mehrere Wege offen stünden. Die Streitigkeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Gemeinschaft im Bananensektor sei in Einklang mit den Bestimmungen des DSU verlaufen.

92     Die Klägerin nenne keine konkrete Maßnahme der Gemeinschaftsorgane, auf die sie ein berechtigtes Vertrauen hätte stützen können. Der Erlass oder Nichterlass einer Bananenmarktordnung könne für sich allein nicht die begründete Erwartung darauf wecken, dass die WTO-Übereinkünfte eingehalten würden. Die Klägerin lege nicht dar, dass sie Zusicherungen der Gemeinschaftsorgane erhalten habe, und diese könnten nicht für das Verhalten der amerikanischen Behörden einstehen. Die verschiedenen Möglichkeiten, die den WTO-Mitgliedern zur Verfügung stünden, um auf Verstöße gegen die WTO-Übereinkünfte zu reagieren, schlössen sogar aus, dass die Gemeinschaft ein Vertrauen der Klägerin in das Verhalten der Vereinigten Staaten hätte wecken können.

93     Die Beklagten könnten auch weder das Grundrecht der Klägerin auf freie Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit noch ihr Eigentumsrecht verletzt haben, weil kein aus einer Handlung der Gemeinschaft folgender unmittelbarer Eingriff vorliege. Die Frage, ob der Schaden, der durch die Erhebung der amerikanischen Strafzölle entstanden sein solle, der Gemeinschaft zuzurechnen sei, betreffe den Kausalzusammenhang und nicht die Verletzung eines Grundrechts.

94     Das Verhalten der Gemeinschaftsorgane entziehe der Klägerin weder ihr Eigentum noch dessen freie Nutzung und taste somit den Wesensgehalt dieser Rechte nicht an (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, Randnr. 22). Selbst wenn die veränderten Bedingungen des Exports in die Vereinigten Staaten die Klägerin gezwungen haben sollten, ihre Unternehmensplanung umzugestalten, wäre ein solcher Eingriff in die freie Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gerechtfertigt, weil die Bananenmarktordnung dem Ziel der Errichtung des Gemeinsamen Marktes diene und nicht unverhältnismäßig sei.

95     Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor. Der Strafzoll bei der Einfuhr habe seinen Ursprung in einem einseitigen Akt der amerikanischen Behörden, den die Gemeinschaftsorgane weder beeinflusst hätten noch hätten beeinflussen können. Die Situation der Klägerin sei weder mit der anderer Faltschachtelhersteller vergleichbar, die nicht in die Vereinigten Staaten exportierten, noch mit der von Exporteuren, die andere, nicht vom Strafzoll betroffene Waren in die Vereinigten Staaten exportierten.

–       Zur Rechtsnatur der Normen, gegen die die Beklagten verstoßen haben sollen

96     Die Klägerin trägt vor, die Rechtswidrigkeit der Bananenmarktordnung im Hinblick auf die WTO-Übereinkünfte ergebe sich aus der unmittelbaren Wirkung des WTO-Rechts, zumindest aber der Entscheidungen des DSB. Bei den verletzten Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte handele es sich um Normen, die die Klägerin zumindest mittelbar in ihrer Eigenschaft als Exporteurin aus der Gemeinschaft schützten.

97     Da die revidierte Bananenmarktordnung die Umsetzung von WTO-Recht zum Gegenstand gehabt habe, führe ihre Unvereinbarkeit mit diesem Recht zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht selbst, zumindest seit dem 13. Mai 1999, dem Tag, an dem das DSB die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 angenommen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 19, vom 7. Mai 1991 vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C‑69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 31, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‑280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 11, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache C‑146/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I‑8395, Randnr. 49).

98     Die beiden Gründe, die in den oben in Randnummer 97 angeführten Urteilen Deutschland/Rat und Portugal/Rat herangezogen worden seien, um die WTO-Regeln als Beurteilungskriterium für die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auszuschließen – der Einwand der Gegenseitigkeit und die Wahrung eines Verhandlungsspielraums der Parteien der WTO-Streitbeilegungsverfahren –, seien nicht ausschlaggebend, Ersterer wegen seines politischen Charakters und Letzterer, weil die Ersatzpflicht kein Hindernis für die Aushandlung von Lösungen für die durch das Gemeinschaftsrecht hervorgerufene Streitigkeit sei.

99     Die beklagten Organe halten dem entgegen, der Gemeinschaftsrichter lehne es ab, aus der Unvereinbarkeit einer Gemeinschaftsregelung mit den WTO-Übereinkünften eine Rechtswidrigkeit nach Gemeinschaftsrecht herzuleiten (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat); schon deshalb scheide im vorliegenden Fall eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln aus.

100   Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei die aus den oben in Randnummer 97 angeführten Urteilen Fediol/Kommission und Nakajima/Rat hervorgegangene Rechtsprechung nicht einschlägig. Die streitige Bananenmarktordnung bediene sich in keiner Weise der Technik der Verweisung auf Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte, sondern sei eine autonome Regelung, die in ihrer Ausgestaltung keinem völkerrechtlich verbindlich vorgegebenen Modell folge.

101   Es sei logisch zwingend, an der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte festzuhalten, selbst wenn das DSB die Unvereinbarkeit einer handelspolitischen Maßnahme eines WTO-Mitglieds förmlich feststelle. Einer förmlichen Auslegungsentscheidung zu einem völkerrechtlichen Vertrag könne keine größere Bedeutung zukommen als der Norm selbst (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C‑104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I‑6983).

102   Die Klage sei als unbegründet abzuweisen, denn wie die Klägerin selbst in der Erwiderung einräume, habe das Gericht Schadensersatzklagen, die sich ausdrücklich auf die Verletzung von Vorschriften des GATT stützten, abgewiesen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in den Rechtssachen T‑18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II‑913, T‑30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II‑943, und T‑52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II‑981).

–       Zur Schwere der geltend gemachten Verstöße

103   Die Klägerin trägt vor, bei den Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote der WTO-Übereinkünfte handele es sich nicht um rein technische Verstöße, sondern sie seien für den Rat und die Kommission klar erkennbar gewesen. Deren Ermessensspielraum sei durch die Entscheidung des DSB erheblich reduziert worden, und die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts reiche hier bereits aus, um eine qualifizierte Rechtswidrigkeit anzunehmen (oben in Randnr. 83 angeführtes Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 44).

104   Die Beklagten sind dagegen der Auffassung, dass ihr Vorgehen keinesfalls mit einem offenkundigen und erheblichen Rechtsfehler behaftet gewesen sei. Die Vereinbarkeit der Bananenmarktordnung mit den WTO-Übereinkünften habe nur im Rahmen eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen und Verpflichtungen erreicht werden können, um den sich der Gemeinschaftsgesetzgeber bisher bei der Ausübung seines weiten Ermessens, insbesondere durch den Erlass der revidierten Bananenmarktordnung, bemüht habe.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zu der Vorfrage, ob eine Berufung auf die WTO-Regeln möglich ist

105   Vor der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane ist auf die Frage einzugehen, ob dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Personen berechtigt sind, vor Gericht unter Berufung auf die WTO-Übereinkünfte die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung in einem Fall in Frage zu stellen, in dem das DSB sowohl diese als auch die nachfolgende Regelung, die von der Gemeinschaft insbesondere zu dem Zweck getroffen wurde, den einschlägigen WTO-Regeln nachzukommen, für unvereinbar mit diesen Regeln erklärt hat.

106   Insoweit macht die Klägerin geltend, dass die Beklagten beim Erlass der durch die Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 geschaffenen revidierten Bananenmarktordnung die von der Gemeinschaft übernommenen Verpflichtungen aufgrund der WTO-Übereinkünfte verletzt hätten, und beruft sich dabei auf den Grundsatz „pacta sunt servanda“, der als tragender Grundsatz jeder Rechtsordnung und insbesondere der Völkerrechtsordnung zu den Rechtsvorschriften gehört, die die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse beachten müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C‑162/96, Racke, Slg. 1998, I‑3655, Randnr. 49).

107   Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C‑307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I‑3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C‑27/00 und C‑122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I‑2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C‑76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I‑79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C‑93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I‑10497, Randnr. 52).

108   Zum einen beruht das Übereinkommen zur Errichtung der WTO nämlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens und unterscheidet sich dadurch von den Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen begründen. Einige der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft zählen die WTO-Übereinkünfte nun aber nicht zu den Normen, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer internen Rechtsvorschriften messen. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anhand dieser Normen könnte daher zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln führen, das den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft den Spielraum nehmen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 42 bis 46).

109   Zum anderen würde, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden dürften, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen durch Artikel 22 DSU eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen – und seien sie nur vorübergehender Art – mit dem Ziel zu erreichen, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 39 und 40).

110   Folglich kann die etwaige Verletzung der WTO-Regeln durch die beklagten Organe grundsätzlich nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (oben in Randnr. 102 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 51, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 56, und T. Port/Kommission, Randnr. 51).

111   Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 oben in Randnr. 97 angeführte Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49, und oben in Randnr. 107 angeführtes Urteil Biret International/Rat, Randnr. 53).

112   Auch wenn eine Entscheidung des DSB vorliegt, mit der Maßnahmen eines Mitglieds für unvereinbar mit den WTO-Regeln erklärt werden, findet im vorliegenden Fall keine dieser beiden Ausnahmen Anwendung.

–       Zu der Ausnahme, dass eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umgesetzt werden sollte

113   Die Gemeinschaft wollte dadurch, dass sie nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 zusagte, den WTO-Regeln nachzukommen, keine bestimmte Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen, die ausnahmsweise eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter rechtfertigen und diesem die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane anhand der genannten Regeln ermöglichen könnte.

114   Es trifft zu, dass im DSU gegenüber dem GATT 1947 der Streitbeilegungsmechanismus insbesondere hinsichtlich der Annahme der Panelberichte gestärkt wurde.

115   So wird in Artikel 3 Absatz 7 DSU hervorgehoben, dass das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der Maßnahmen besteht, die als unvereinbar mit den Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte befunden wurden. Ferner räumt Artikel 22 Absatz 1 DSU der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den WTO-Übereinkünften in Einklang zu bringen, Vorrang ein.

116   Außerdem wird nach Artikel 17 Absatz 14 DSU ein Bericht des Berufungsgremiums, der wie im vorliegenden Fall vom DSB angenommen wurde, von den Streitparteien bedingungslos übernommen. Schließlich heißt es in Artikel 22 Absatz 7, dass die Parteien die Entscheidung des Schiedsrichters über den Umfang der Aussetzung der Zugeständnisse als endgültig anerkennen.

117   Dies ändert aber nichts daran, dass das DSU der Verhandlung zwischen den an einem Streit beteiligten WTO-Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 36 bis 40).

118   Das DSU eröffnet dem betroffenen WTO-Mitglied dabei mehrere Vorgehensweisen bei der Umsetzung einer Empfehlung oder Entscheidung des DSB, mit der eine Maßnahme für unvereinbar mit den WTO-Regeln erklärt wird.

119   Ist die sofortige Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme praktisch nicht möglich, so kann dem betroffenen Mitglied nach Artikel 3 Absatz 7 DSU bis zu ihrer Rücknahme als vorübergehende Maßnahme Schadensersatz gewährt oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gestattet werden (vgl. oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

120   Nach Artikel 22 Absatz 2 DSU nimmt, wenn es dem betreffenden WTO-Mitglied nicht gelingt, seiner Verpflichtung zur Durchführung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB innerhalb des ihm eingeräumten Zeitraums nachzukommen, dieses Mitglied, falls es darum ersucht wird, mit dem beschwerdeführenden Mitglied vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit dem Ziel auf, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen.

121   Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des in Artikel 21 Absatz 3 DSU vorgesehenen angemessenen Zeitraums für die Herbeiführung der Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln eine zufrieden stellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung nicht erzielt, so kann die beschwerdeführende Partei das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den WTO-Übereinkünften gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

122   Auch nach Ablauf des Zeitraums für die Herbeiführung der Vereinbarkeit der für unvereinbar erklärten Maßnahme mit den WTO-Regeln und nachdem Maßnahmen zur Entschädigung oder zur Aussetzung von Zugeständnissen gemäß Artikel 22 Absatz 6 DSU genehmigt und getroffen wurden, behalten Verhandlungen zwischen den Streitparteien in jedem Fall einen hohen Stellenwert.

123   So wird in Artikel 22 Absatz 8 DSU der vorübergehende Charakter der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen hervorgehoben und festgelegt, dass sie nur so lange angewendet werden, „bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt, oder bis eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden wird“.

124   Diese Bestimmung sieht ferner vor, dass das DSB nach Artikel 21 Absatz 6 DSU weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen überwacht.

125   Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit über die Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB bestimmt Artikel 21 Absatz 5 DSU, dass die Streitigkeit „unter Inanspruchnahme dieser Streitbeilegungsverfahren“ entschieden wird, zu denen auch die Suche der Parteien nach einer Verhandlungslösung gehört.

126   Weder durch den Ablauf des Zeitraums, der der Gemeinschaft vom DSB eingeräumt wurde, um ihre Einfuhrregelung für Bananen mit der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 in Einklang zu bringen, noch durch die Entscheidung vom 9. April 1999, mit der die Schiedsrichter des DSB ausdrücklich die Unvereinbarkeit der durch die Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 geschaffenen Neuregelung für die Einfuhr von Bananen feststellten, wurden die durch das DSU eröffneten Streitbeilegungsmodalitäten ausgeschöpft.

127   Im Hinblick darauf könnte eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln durch den Gemeinschaftsrichter zur Folge haben, dass die Position der Verhandlungsführer der Gemeinschaft bei der Suche nach einer einvernehmlichen und mit den WTO-Regeln in Einklang stehenden Lösung geschwächt würde.

128   Unter diesen Umständen würde durch eine Verpflichtung der Gerichte, mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen u. a. in Artikel 22 DSU eingeräumte Möglichkeit genommen, eine – sei es auch nur vorübergehende – Verhandlungslösung zu erreichen (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

129   Im Übrigen hat der Rat durch die erneute Änderung der Einfuhrregelung für Bananen in seiner Verordnung Nr. 216/2001 den Ausgleich verschiedener widerstreitender Ziele fortgesetzt. So heißt es in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 216/2001, dass zahlreiche intensive Kontaktgespräche geführt worden seien, um u. a. „die Schlussfolgerungen [des Panels] zu berücksichtigen“, und in ihrer zweiten Begründungserwägung, dass die geplante neue Einfuhrregelung die besten Garantien biete, um sowohl „die Ziele der [Bananenmarktordnung] in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen“ als auch „die Regeln des internationalen Handels einzuhalten“.

130   Letztlich erklärten sich die Vereinigten Staaten im Gegenzug zur Zusage der Gemeinschaft, bis 1. Januar 2006 eine rein tarifäre Regelung für Bananeneinfuhren zu schaffen, in der Vereinbarung vom 11. April 2001 bereit, die Verhängung ihres Strafzolls vorläufig auszusetzen.

131   Ein solches Ergebnis hätte gefährdet werden können, wenn der Gemeinschaftsrichter in Zusammenhang mit dem Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe im vorliegenden Fall anhand der WTO-Regeln geprüft hätte.

132   Hierzu ist festzustellen, dass die Vereinbarung vom 11. April 2001, wie die Vereinigten Staaten ausdrücklich hervorgehoben haben, als solche keine gemeinsam vereinbarte Lösung im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 DSU darstellt und dass die Frage der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB durch die Gemeinschaft auch am 12. Juli 2001, also nach Erhebung der vorliegenden Klage, auf der Tagesordnung des DSB-Treffens blieb.

133   Folglich wollten die beklagten Organe durch die Änderung der streitigen Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen keine bestimmten Verpflichtungen aufgrund der WTO-Regeln umsetzen, mit denen die genannte Regelung nach den Feststellungen des DSB unvereinbar war.

134   Darüber hinaus ist hierzu festzustellen, dass der Rat, wie sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1637/98 ergibt, im vorliegenden Fall unter Inanspruchnahme der verschiedenen im DSU festgelegten Streitbeilegungsmodalitäten sowohl die von der Gemeinschaft im Rahmen der WTO eingegangenen internationalen Verpflichtungen als auch die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten Abkommens von Lomé miteinander in Einklang bringen und gleichzeitig die Ziele der Bananenmarktordnung wahren wollte.

135   Diese Absicht wird durch Artikel 20 Buchstabe e der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 bestätigt. Soweit es darin heißt, dass die Bestimmungen, die die Kommission zur Durchführung des den Bananenhandel mit dritten Ländern regelnden Titels IV der Verordnung Nr. 404/93 erlassen kann, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen betreffen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 EG geschlossenen Abkommen ergeben, umfasst diese Bestimmung alle eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, ohne den von der Gemeinschaft im Rahmen der WTO-Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen Vorrang einzuräumen.

136   Außerdem hat sich der Gemeinschaftsgesetzgeber in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1637/98 ausdrücklich vorbehalten, die Funktionsweise der mit ihr eingeführten Vorschriften nach einem angemessenen Versuchszeitraum zu prüfen.

–       Zu der Ausnahme, dass ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verwiesen wird

137   Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene und nachfolgend geänderte Bananenmarktordnung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. in diesem Sinne den oben in Randnr. 107 angeführten Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 28).

138   Insbesondere geht aus der Präambel der verschiedenen Verordnungen zur Änderung der Einfuhrregelung für Bananen nicht hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte Bezug genommen hätte, als er diese Regelung mit den genannten Übereinkünften in Einklang bringen wollte.

139   So enthält die Verordnung Nr. 2362/98 keine ausdrückliche Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte (oben in Randnr. 102 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 59, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 64, und T. Port/Kommission, Randnr. 59).

140   Folglich stellen die WTO-Regeln im vorliegenden Fall ungeachtet einer Feststellung der Unvereinbarkeit seitens des DSB weder aufgrund bestimmter Verpflichtungen, die die Gemeinschaft hätte umsetzen wollen, noch aufgrund einer ausdrücklichen Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen Normen dar, anhand deren die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane beurteilt werden kann.

141   Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin zur Stützung ihres Schadensersatzantrags nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass das dem Rat und der Kommission vorgeworfene Verhalten gegen die WTO-Regeln verstößt.

142   Die von der Klägerin erhobenen Rügen einer Verletzung ihres berechtigten Vertrauens, des Rechts auf freie Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, ihres Eigentumsrechts und des Diskriminierungsverbots beruhen alle auf der Prämisse, dass das den beklagten Organen vorgeworfene Verhalten gegen die WTO-Regeln verstößt.

143   Da die genannten Regeln nicht zu den Rechtsvorschriften gehören, anhand deren der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane prüft, sind auch diese Rügen zurückzuweisen.

144   Folglich ist das Verhalten der beklagten Organe nicht als rechtswidrig anzusehen, ohne dass die Argumentation der Klägerin in Bezug auf die Rechtsnatur der angeblich missachteten Normen und Grundsätze und die angebliche Schwere ihrer Verletzung geprüft zu werden braucht.

145   Da die Rechtswidrigkeit des den beklagten Organen vorgeworfenen Verhaltens nicht dargetan werden kann, ist eine der drei kumulativen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nicht erfüllt.

146   Unter diesen Umständen ist der auf dieser Haftungsregelung beruhende Schadensersatzantrag der Klägerin zurückzuweisen, ohne dass in diesem Rahmen geprüft zu werden braucht, ob die beiden anderen Voraussetzungen – das Vorliegen des geltend gemachten Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem angeführten Schaden – erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 9. September 1999 in der Rechtssache C‑257/98 P, Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 24. April 2002 in der Rechtssache T‑220/96, EVO/Rat und Kommission, Slg. 2002, II‑2265, Randnr. 39).

 Zur Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

 Zum Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

–       Vorbringen der Parteien

147   Die Klägerin ist der Ansicht, auch wenn das Verhalten der beklagten Organe rechtmäßig gewesen sein sollte, seien jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch für Schäden bestehe, die ihre Organe ohne rechtswidriges Handeln verursacht hätten, und zwar das tatsächliche Vorliegen des Schadens, eines Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie die Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens (Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T‑184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II‑667, Randnr. 59, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C‑237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I‑4549).

148   Die beklagten Organe weisen darauf hin, dass eine solche Haftung, die der Gemeinschaftsrichter noch nie im Grundsatz bejaht habe, jedenfalls nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht kommen könne, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

–       Würdigung durch das Gericht

149   Ist wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen, so folgt daraus nicht, dass die Unternehmen, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zu Exportmärkten tragen müssen, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).

150   Nach Artikel 288 Absatz 2 EG beruht nämlich die Verpflichtung der Gemeinschaft, den durch ihre Organe verursachten Schaden zu ersetzen, auf den „allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“; die Tragweite dieser Grundsätze ist folglich nicht auf die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe beschränkt.

151   Nach den nationalen Rechtsvorschriften über die außervertragliche Haftung kann der Einzelne aber – wenn auch in unterschiedlichem Umfang, in speziellen Bereichen und nach verschiedenen Modalitäten – vor Gericht bestimmte Schäden auch ohne rechtswidrige Handlung des Schadensverursachers ersetzt bekommen.

152   Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (vgl. oben in Randnr. 147 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 19).

153   Somit ist zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.

 Zum Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens

–       Vorbringen der Parteien

154   Die Klägerin trägt vor, sie habe einen Schaden erlitten, der sowohl in der Zahlung des amerikanischen Strafzolls als auch in zusätzlichen Produktions-, Personal-, Transport- und Exportkosten von Vorprodukten bestehe, die ihr durch die Verlagerung der Produktion speziell für den amerikanischen Markt bestimmter bedruckter Kartonfaltschachteln aus der Gemeinschaft entstanden seien.

155   Nach Ansicht der Beklagten geht aus der Sachverhaltsschilderung der Klägerin lediglich hervor, dass ihr aufgrund der Erhebung des Strafzolls durch die Vereinigten Staaten zusätzliche Kosten entstanden seien. Darüber hinaus mache die Klägerin keine Angaben zu den mit ihren Kunden vereinbarten Möglichkeiten, die angeblich entstandenen Zusatzkosten auf diese abzuwälzen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, ob die Verlagerung der Produktion tatsächlich erforderlich gewesen sei.

–       Würdigung durch das Gericht

156   Wie aus der Argumentation des Rates und der Kommission hervorgeht, bestreiten sie nicht, dass die von der Klägerin in die Vereinigten Staaten eingeführten bedruckten Kartonfaltschachteln bei der Einfuhr mit einem Strafzoll von 100 % belegt wurden.

157   Die Beklagten haben implizit eingeräumt, dass ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist, indem sie das Vorliegen eines außergewöhnlichen Schadens der Klägerin mit der Begründung bestritten haben, dass sie offenbar rechtzeitig Vorkehrungen habe treffen können, um die aufgrund der Verhängung des amerikanischen Strafzolls zu erwartenden Mehrkosten möglichst gering zu halten.

158   Insoweit können die Beklagten nicht leugnen, dass die Klägerin aufgrund der unbestreitbaren Verteuerung ihrer Produkte auf dem amerikanischen Markt infolge der plötzlichen Anhebung der Ad-valorem-Einfuhrzölle auf ihre Importe in die Vereinigten Staaten auf 100 % zwangsläufig zumindest eine wirtschaftliche Einbuße erleiden musste.

159   Im Übrigen bestätigen die von der Kommission vorgelegten Statistiken die Angaben der Klägerin, denn sie belegen unbestreitbar, dass der Gesamtwert der Einfuhren in die Vereinigten Staaten von Faltschachteln und ‑kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe mit Ursprung in der Gemeinschaft im Zeitraum der Erhebung des streitigen Strafzolls erheblich zurückging.

160   Daher ist das Gericht der Ansicht, dass die Voraussetzung in Bezug auf das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens der Klägerin erfüllt ist.

 Zum Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verhalten der beklagten Organe

–       Vorbringen der Parteien

161   Die Klägerin hält den amerikanischen Strafzoll für eine „spezifische Folge“ eines als Verstoß gegen das WTO-Recht eingestuften Verhaltens der Beklagten, so dass er rechtlich der Gemeinschaft zuzurechnen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr entstandenen Schaden und dem Erlass der revidierten Bananenmarktordnung, die für unvereinbar mit dem WTO-Recht erklärt worden sei, sei nicht durch eine Handlung der Vereinigten Staaten unterbrochen worden, die nur in Einklang mit den WTO-Übereinkünften auf das Verhalten der Gemeinschaft reagiert hätten.

162   Für die Beklagten sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die rechtswidrige Bananenmarktordnung Strafzölle der Vereinigten Staaten nach Artikel 22 DSU zum Ausgleich der von amerikanischen Unternehmen erlittenen Schäden zur Folge haben könne.

163   Der Einwand, dass die Klägerin auch aufgrund anderer Maßnahmen, etwa einer Kündigung der WTO-Übereinkünfte durch die Vereinigten Staaten, mit erhöhten Zollsätzen dieses Landes hätte konfrontiert werden können, greife nicht durch. Sie habe nämlich nicht mit einem gegen die WTO-Regeln verstoßenden Verhalten der Gemeinschaftsorgane rechnen müssen.

164   Seit November 1998 hätten die Vereinigten Staaten keinen Zweifel an ihren Absichten gelassen. Noch deutlicher vorhersehbar seien diese nach der Annahme der Panel-Entscheidung vom 9. April 1999 durch das DSB am 19. April 1999 gewesen. Nach der Veröffentlichung der Liste des Handelsbeauftragten vom 9. April 1999 sei für jedermann erkennbar gewesen, dass die Vereinigten Staaten mit Strafzöllen auf die rechtswidrige Bananenmarktordung reagieren und welche Waren davon betroffen sein würden.

165   Dass der Schaden auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei, lasse sich nicht mit der Begründung in Frage stellen, dass die Bestimmung des Zieles der Strafzölle ausschließlich Sache der Vereinigten Staaten gewesen sei und dass die Gemeinschaftsorgane folglich nicht hätten wissen können, dass die Strafzölle gerade die Klägerin treffen würden. Die zumindest potenziell von diesen Zöllen betroffenen Unternehmen hätten nur der Gruppe der auf dem amerikanischen Markt vertretenen europäischen Exporteure angehören können. Die Identität der Klägerin sei seit der Veröffentlichung der Liste des Handelsbeauftragten am 9. April 1999 bekannt oder ohne weiteres erkennbar gewesen.

166   Die Beklagten heben dagegen hervor, dass die Erhöhung der amerikanischen Einfuhrzölle einen unabhängigen Akt eines souveränen Staates darstelle, der der Gemeinschaft nicht zugerechnet werden könne. Die Vereinigten Staaten hätten die Ermächtigung, Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen, bei der WTO bereits beantragt und von ihr erhalten, bevor die Unvereinbarkeit der Bananenmarktordung mit den WTO-Vorschriften endgültig festgestellt worden sei. Nach Erteilung dieser Ermächtigung habe es einzig und allein den Vereinigten Staaten oblegen, zu bestimmen, auf welche Waren Strafzölle erhoben würden. Die Entscheidung, sie auch auf die Waren der Klägerin zu erstrecken, habe somit im freien Ermessen der Vereinigten Staaten gestanden.

167   Im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsverfahrens stelle die konkrete Beantragung der Aussetzung von Zugeständnissen gerade keine objektiv vorhersehbare Folge eines Verstoßes gegen die WTO-Übereinkünfte durch ein anderes Mitglied dar, da die Auswahl der Vergeltungsmaßnahmen immer im Ermessen des betreffenden Mitglieds stehe. Auf die Frage, ob die Vereinigten Staaten berechtigt gewesen seien, erhöhte Zölle zu erheben, komme es im Rahmen der Prüfung des Kausalzusammenhangs überhaupt nicht an.

168   Zwar könne zwischen dem Verhalten der Beklagten und den Maßnahmen der amerikanischen Behörden eine Kausalität im weitesten Sinne, nämlich in Form einer conditio sine qua non, bestehen. Eine so weit verstandene Kausalität könne jedoch als solche keine Haftung begründen.

169   Die Gemeinschaftsrechtsprechung habe die Voraussetzungen der Zurechenbarkeit sehr eng im Sinne einer unmittelbaren und ausschlaggebenden Ursache definiert und habe sie bei souveränen Akten von Dritt- oder Mitgliedstaaten bisher ausnahmslos verneint (Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T‑201/99, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II‑4005, Randnr. 17, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C‑49/01 P, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

–       Würdigung durch das Gericht

170   Aus den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auf die Artikel 288 Absatz 2 EG Bezug nimmt, kann keine Verpflichtung der Gemeinschaft abgeleitet werden, Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe zu leisten (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, und vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C‑363/88 und C‑364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I‑359, Randnr. 25, sowie oben in Randnr. 169 angeführter Beschluss vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26).

171   Der nach Artikel 288 Absatz 2 EG erforderliche Kausalzusammenhang setzt nämlich voraus, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem Schaden besteht (oben in Randnr. 170 angeführtes Urteil Dumortier u. a./Rat, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T‑178/98, Fresh Marine/Kommission, Slg. 2000, II‑3331, Randnr. 118, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C‑472/00 P, Kommission/Fresh Marine, Slg. 2003, I‑7541).

172   Es ist zwar richtig, dass die Vereinigten Staaten auf ihren Antrag vom DSB lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet wurden, Zugeständnisse durch Anhebung ihrer Einfuhrzölle auf Produkte mit Ursprung in der Gemeinschaft zurückzunehmen. Auch nach Erhalt dieser Ermächtigung stand es der amerikanischen Regierung frei, sich weiter um die Beilegung der Streitigkeit mit der Gemeinschaft zu bemühen, ohne gegen sie Vergeltungsmaßnahmen zu verhängen.

173   Ebenfalls in Ausübung ihres Ermessens hat die amerikanische Verwaltung zum einen beschlossen, auf Faltschachteln und ‑kartons eine Vergeltungsmaßnahme anzuwenden, von der sie selbst Produkte mit Ursprung in bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgenommen hat, und zum anderen die Höhe des Strafzolls auf 100 % des Preises der erfassten Produkte festgelegt.

174   Gleichwohl hätten die Vereinigten Staaten ohne die streitige Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen und ohne vorherige Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit den WTO-Regeln durch den DSB die Genehmigung für die Aussetzung ihrer Zollzugeständnisse für Produkte mit Ursprung in der Gemeinschaft in Höhe der durch die Beibehaltung der streitigen Gemeinschaftsregelung zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile weder beantragen noch vom DSB erhalten können.

175   Anhand der Höhe des Schadens, der der amerikanischen Wirtschaft durch die als unvereinbar mit den WTO-Regeln eingestufte Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen entstanden ist, hat das DSB nämlich das Handelsvolumen festgelegt, in dessen Höhe die amerikanische Verwaltung zur Aussetzung ihrer Zollzugeständnisse gegenüber der Gemeinschaft ermächtigt wurde.

176   Unter diesen Umständen ist die Rücknahme der Zugeständnisse gegenüber der Gemeinschaft in Form der Erhebung des Strafzolls bei der Einfuhr als eine Folge anzusehen, die sich nach dem gewöhnlichen und vorhersehbaren Geschehensablauf im Rahmen des von der Gemeinschaft akzeptierten Streitbeilegungssystems der WTO objektiv aus der Beibehaltung einer mit den WTO-Übereinkünften unvereinbaren Einfuhrregelung für Bananen durch die beklagten Organe ergab.

177   Die einseitige Entscheidung der Vereinigten Staaten, einen Strafzoll auf die Einfuhren von Faltschachteln und ‑kartons mit Ursprung in der Gemeinschaft zu erheben, ist daher nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden, der der Klägerin durch die Einführung dieses Strafzolls entstanden ist, und der Beibehaltung der streitigen Einfuhrregelung für Bananen durch die Beklagten zu unterbrechen.

178   Das Verhalten der beklagten Organe hat nämlich zwangsläufig dazu geführt, dass die amerikanische Verwaltung unter Beachtung der durch das DSU geschaffenen und von der Gemeinschaft akzeptierten Verfahren die Vergeltungsmaßnahme erlassen hat, so dass dieses Verhalten als die entscheidende Ursache für den der Klägerin durch die Einführung des amerikanischen Strafzolls entstandenen Schaden anzusehen ist.

179   Schon bevor das DSB die Vereinigten Staaten am 19. April 1999 zur Erhebung ihres Einfuhrstrafzolls ermächtigte, war den beklagten Organen bekannt, dass amerikanische Vergeltungsmaßnahmen drohten.

180   Am 10. November 1998 hatten die Vereinigten Staaten die vorläufige Liste der Produkte mit Ursprung in der Gemeinschaft veröffentlicht, deren Einfuhr sie mit einem Strafzoll belegen wollten, und am 21. Dezember 1998 bestätigten sie, dass demnächst ein solcher Zoll in Höhe von 100 % erhoben werde.

181   Ab dem 3. März 1999, an dem die Verpflichtung der Exporteure aus der Gemeinschaft eingeführt wurde, eine Bankbürgschaft in Höhe von 100 % des Wertes der betroffenen Importprodukte zu stellen, konnten die Beklagten über die feste Absicht der Vereinigten Staaten, einen Strafzoll einzuführen, nicht mehr im Unklaren sein. Nach der Presseerklärung des Handelsbeauftragten vom 9. April 1999, mit der er ankündigte, welche Produkte mit dem Strafzoll belegt würden, konnte daran kein Zweifel mehr bestehen.

182   Der erforderliche unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der beklagten Organe in Bezug auf die Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft und dem Schaden, der der Klägerin durch die Einführung des amerikanischen Strafzolls entstanden ist, liegt somit vor.

 Zur Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des erlittenen Schadens

–       Vorbringen der Parteien

183   Die Klägerin trägt vor, sie habe insofern einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden erlitten, als dieser eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen unverhältnismäßig belaste.

184   Sie sei offensichtlich in unverhältnismäßiger Weise betroffen: Ohne Nutznießerin der Bananenmarktordnung zu sein, müsse sie deren Folgen in einem Maße tragen, das sie an den Rand ihrer finanziellen Mittel bringe.

185   Der erlittene Schaden sei nicht vorhersehbar gewesen und sei keine Folge eines wirtschaftlichen Risikos, das der Tätigkeit in ihrer Branche innewohne. Sie sei davon ausgegangen, dass die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften ordnungsgemäß und so bald wie möglich nachkomme.

186   Die Beklagten weisen erstens darauf hin, dass das Risiko einer Anhebung von Zöllen jeder Exporttätigkeit innewohne, da die im Rahmen der WTO vereinbarten Zollsätze nicht als Garantien gegenüber den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern gedacht seien.

187   Spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinigten Staaten bei der WTO den Antrag auf Ermächtigung zur Aussetzung von Zusicherungen gestellt hätten, hätten die betroffenen Unternehmen der Gemeinschaft, zu denen auch die Klägerin gehöre, damit rechnen müssen, dass die Vereinigten Staaten erhöhte Einfuhrzölle erheben würden. Nicht zuletzt daran, dass die Klägerin offenbar rechtzeitig Vorkehrungen habe treffen können, um die zu erwartenden Mehrkosten möglichst gering zu halten, zeige sich, dass sie damit gerechnet habe.

188   Zweitens sei jeder der zahlreichen in den Vereinigten Staaten vertretenen Exporteure zumindest potenziell von den amerikanischen Maßnahmen betroffen. Die von den Vereinigten Staaten erhobenen Strafzölle hätten in gleicher Weise eine Vielzahl von Produkten der unterschiedlichsten Hersteller betroffen.

–       Würdigung durch das Gericht

189   Bei den Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten, und um besondere Schäden, wenn sie eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (vgl. oben in Randnr. 147 angeführtes Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80, und oben in Randnr. 85 angeführtes Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Randnr. 151).

190   Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass die Klägerin aufgrund der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften einen Schaden erlitten hat, der die Grenzen der Risiken, die ihrer Exporttätigkeit innewohnen, überschreitet.

191   Es trifft zu, dass das Übereinkommen zur Errichtung der WTO nach seiner Präambel die Schaffung eines integrierten multilateralen Handelssystems zum Gegenstand hat, das die Ergebnisse früherer Handelsliberalisierungsbemühungen einbezieht.

192   Gleichwohl ist festzustellen, dass die Möglichkeit einer Aussetzung von Zollzugeständnissen, die in den WTO-Übereinkünften vorgesehen ist und bei der es sich um die im vorliegenden Fall getroffene Maßnahme handelt, zu den dem gegenwärtigen System des internationalen Handels innewohnenden Unwägbarkeiten gehört. Diese Unwägbarkeit trifft daher zwangsläufig jeden Wirtschaftsteilnehmer, der beschließt, seine Produkte auf dem Markt eines der WTO-Mitglieder zu vertreiben.

193   In der Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 wird denn auch hervorgehoben, dass die nach Artikel 22 Absatz 1 DSU vorübergehende Natur der Aussetzung von Zugeständnissen bedeutet, dass sie das betreffende WTO-Mitglied veranlassen soll, sich an die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB zu halten.

194   Außerdem ergibt sich aus Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben b und c DSU – einer internationalen Übereinkunft, die in einer ihre Kenntnis seitens der Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft gewährleistenden Weise veröffentlicht wurde –, dass das beschwerdeführende WTO-Mitglied versuchen kann, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in anderen Sektoren desselben oder eines anderen WTO-Übereinkommens als dem auszusetzen, in dem das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß des Mitglieds, gegen das sich die Beschwerde richtet, festgestellt hat.

195   Die Klägerin ist daher zu Unrecht der Ansicht, dass sie in unverhältnismäßiger Weise betroffen sei, ohne im Übrigen von der Bananenmarktordnung zu profitieren.

196   Folglich gingen die Risiken, denen die Klägerin bei der Vermarktung ihrer bedruckten Kartonfaltschachteln auf dem amerikanischen Markt aus diesem Grund ausgesetzt sein konnte, nicht über die gewöhnlichen Risiken des internationalen Handels in dessen gegenwärtiger Ausgestaltung hinaus.

197   Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist der von der Klägerin erlittene Schaden daher nicht als außergewöhnlich einzustufen.

198   Eine solche Feststellung genügt, um jeden Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage auszuschließen. Das Gericht braucht sich deshalb nicht zur Voraussetzung der Besonderheit des Schadens zu äußern.

199   Folglich ist der auf die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe gestützte Schadensersatzantrag der Klägerin zurückzuweisen.

200   Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

201   Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

202   Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie in Einklang mit den dahin gehenden Anträgen der beiden beklagten Organe neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Große Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.


Vesterdorf

Lindh

Azizi

Pirrung

Legal

García-Valdecasas

Tiili

Cooke

Meij

Vilaras

 

      Forwood

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2005.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      B. Vesterdorf


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Sachverhalt

Verfahren

Anträge der Parteien

Zur Zulässigkeit

Zur Unvereinbarkeit der Klageschrift mit den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Zuständigkeit des Gerichts

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Begründetheit

Zur Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

Vorbringen der Parteien

– Zu den den beklagten Organen zur Last gelegten Rechtsfehlern

– Zur Rechtsnatur der Normen, gegen die die Beklagten verstoßen haben sollen

– Zur Schwere der geltend gemachten Verstöße

Würdigung durch das Gericht

– Zu der Vorfrage, ob eine Berufung auf die WTO-Regeln möglich ist

– Zu der Ausnahme, dass eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umgesetzt werden sollte

– Zu der Ausnahme, dass ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verwiesen wird

Zur Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

Zum Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verhalten der beklagten Organe

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des erlittenen Schadens

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Kosten



* Verfahrenssprache: Deutsch.