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Klage, eingereicht am 24. September 2009 - Bianchin/HABM - Grotto (GASOLINE)

(Rechtssache T-380/09)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Luciano Bianchin (Asolo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Massa und Rechtsanwältin P. Massa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Grotto SpA (Chiuppano, Italien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 13. Juli 2009 aus den dargelegten Gründen aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

die Akten der Verfahren Nr. B 630410, Nr. 000002087/C und Nr. R-1455/2008-2 beizuziehen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "GASOLINE" (Nr. 2 901 064) für Waren der Klasse 9.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Grotto S.p.A.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Italienische Bildmarke mit dem Wortbestandteil "GAS (keep it simple)" (Nrn. 959 343 und 876 729) u. a. für Waren der Klasse 9 und Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil "GAS" (Nr. 2 867 463) für Waren der Klasse 9.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung der fraglichen Gemeinschaftsmarke wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Eindeutige Unanwendbarkeit der Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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