Klage, eingereicht am 24. September 2009 - Bianchin/HABM - Grotto (GASOLINE)
(Rechtssache T-380/09)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Luciano Bianchin (Asolo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Massa und Rechtsanwältin P. Massa)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Grotto SpA (Chiuppano, Italien)
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung vom 13. Juli 2009 aus den dargelegten Gründen aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen;
die Akten der Verfahren Nr. B 630410, Nr. 000002087/C und Nr. R-1455/2008-2 beizuziehen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "GASOLINE" (Nr. 2 901 064) für Waren der Klasse 9.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Grotto S.p.A.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Italienische Bildmarke mit dem Wortbestandteil "GAS (keep it simple)" (Nrn. 959 343 und 876 729) u. a. für Waren der Klasse 9 und Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil "GAS" (Nr. 2 867 463) für Waren der Klasse 9.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung der fraglichen Gemeinschaftsmarke wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Eindeutige Unanwendbarkeit der Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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