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Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 18. August 2022 – X/Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

(Rechtssache C-549/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: X

Berufungsbeklagter: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Vorlagefragen

Ist Art. 68 Abs. 4 des Assoziationsabkommens1 dahin auszulegen, dass er auf eine in Algerien wohnhafte Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeitnehmers Anwendung findet, die ihre Hinterbliebenenleistungen nach Algerien exportieren möchte?

Falls ja:

Ist Art. 68 Abs. 4 des Assoziationsabkommens unter Berücksichtigung seines Wortlauts sowie von Sinn und Zweck dieser Vorschrift dahin auszulegen, dass er unmittelbar anwendbar ist, so dass Personen, auf die diese Bestimmung Anwendung findet, das Recht haben, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar auf sie zu berufen, damit die mit ihr unvereinbaren nationalen Rechtsvorschriften unangewendet gelassen werden?

Falls ja:

Ist Art. 68 Abs. 4 des Assoziationsabkommens dahin auszulegen, dass er der Anwendung des Wohnstaatsprinzips im Sinne von Art. 17 Abs. 3 der Algemene nabestaandenwet (Allgemeines Hinterbliebenengesetz) entgegensteht, das eine Beschränkung des Exports der Hinterbliebenenleistungen nach Algerien zur Folge hat?

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1 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (ABl. 2005, L 265, S. 2).