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Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichtes Bremen – Deutschland) – X GmbH & Co. KG/Finanzamt Bremen

(Rechtssache C-431/21)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr – Körperschaftsteuer – Bestimmung des steuerbaren Einkommens von Gesellschaften – Umsätze mit Auslandsbezug – Steuerliche Dokumentationspflicht für Geschäftsbeziehungen zwischen verflochtenen Personen – Schätzung und Erhöhung des steuerbaren Einkommens als Sanktion)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X GmbH & Co. KG

Beklagter: Finanzamt Bremen

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen erstens der Steuerpflichtige einer Dokumentationspflicht im Hinblick auf Art und Inhalt sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen von Preisen und anderen geschäftlichen Bedingungen seiner grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle mit Personen unterliegt, zu denen eine auf das Kapital oder andere Punkte bezogene Verflechtung besteht, die es diesem Steuerpflichtigen oder diesen Personen ermöglicht, auf den oder die jeweils anderen einen sicheren Einfluss auszuüben, und nach denen zweitens vorgesehen ist, dass bei einem Verstoß gegen diese Pflicht nicht nur widerlegbar vermutet wird, dass seine steuerbaren Einkünfte im betreffenden Mitgliedstaat höher sind als die erklärten Einkünfte, wobei die Steuerbehörde zulasten des Steuerpflichtigen eine Schätzung vornehmen kann, sondern auch ein Zuschlag verhängt wird, der mindestens 5 % und höchstens 10 % des ermittelten Mehrbetrags der Einkünfte bei einem Mindestbetrag von 5 000 Euro beträgt, es sei denn, die Nichterfüllung dieser Pflicht ist entschuldbar oder das Verschulden geringfügig.

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1     ABl. C 401 vom 4.10.2021.