Language of document : ECLI:EU:T:2017:197

Rechtssache T-336/15

Windrush Aka LLP

gegen

Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke The Specials – Ernsthafte Benutzung – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Zustimmung des Markeninhabers – Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. März 2017

1.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Beurteilungskriterien – Übertragung von Rechten an der angefochtenen Marke durch einen vor deren Eintragung geschlossenen Vertrag – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Art. 15, 51 und 55)

2.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Benutzung durch einen Dritten mit Zustimmung des Inhabers der Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15)

1.      Der Inhaber der streitigen Marke verfügt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke über ein ausschließliches Recht an ihr. Jedoch geht aus den Art. 51 und 55 der Verordnung hervor, dass der Unionsmarke eine Vermutung der Gültigkeit zugutekommt. Daraus ergibt sich, dass ein Kläger zur Stützung seiner Klage, die ein Verfallsverfahren gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, nicht mit Erfolg die behauptete Übertragung von Namensrechten an einen Dritten vor der Eintragung dieses Namens als Marke geltend machen kann, um zu belegen, dass diese Marke nicht durch ihren Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Sinne von Art. 15 der Verordnung ernsthaft benutzt worden sei.

(vgl. Rn. 49, 50)

2.      Der Inhaber einer Unionsmarke behauptet implizit, wenn er Benutzungshandlungen, die ein Dritter in Bezug auf diese Marke vorgenommen hat, als ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht, dass diese Benutzung mit seiner Zustimmung erfolgt ist.

(vgl. Rn. 56)