Language of document : ECLI:EU:T:2021:769





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. November 2021 –
Nissan Motor/EUIPO – VDL Groep (VDL EPOWER)

(Rechtssache T755/20)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke VDL E‑POWER – Ältere nationale Bildmarken e-POWER – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Schutz von im Vereinigten Königreich eingetragenen Marken – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – Auswirkung

(Art. 50 EUV; Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, Art. 127)

(vgl. Rn. 15-17)

2.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72 Abs. 6)

(vgl. Rn. 20)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, elfter Erwägungsgrund und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 25, 26, 67-70)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 27)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 31-33, 40)

6.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 39)

7.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke VDL EPOWER – Bildmarken e-POWER

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 74, 76, 79, 82)

8.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke – Auswirkung

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 78)

9.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung – Klagegrund einer unzutreffenden Begründung – Unterscheidung

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 95)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Oktober 2020 (Sache R 2914/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nissan Motor und VDL Groep

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nissan Motor Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der VDL Groep BV.