BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
16. Januar 2013(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-528/12 AJ
EM, wohnhaft in Berlin (Deutschland),
Antragsteller,
gegen
Bezirksamt Mitte von Berlin,
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 6. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,
in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑528/12 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 16. Januar 2013
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