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Klage, eingereicht am 23. März 2023 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C186/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch Gr. Koleva und J. Samnadda als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Bulgarien

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Richtlinie (EU) 2019/7901 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG werden Vorschriften mit dem Ziel der weiteren Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzüberschreitenden Nutzung geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält die Richtlinie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen. Nach Art. 29 der Richtlinie endete die Frist für ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten am 7. Juni 2021. Nach Art. 29 Abs. 2 „[teilen die] Mitgliedstaaten … der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen“.

Am 23. Juni 2021 habe die Kommission der Republik Bulgarien ein Aufforderungsschreiben gesandt. Am 19. Mai 2022 habe sie ihr eine mit Gründen versehene Stellungnahme gesandt. Dennoch seien die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt worden.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 29 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

die Republik Bulgarien zu verurteilen, der Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der folgenden beiden Beträge entspricht: 1. ein täglicher Betrag von 1 800 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage vom Tag nach Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist bis zum Tag der Beendigung der Vertragsverletzung oder, falls diese nicht beendet wird, bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren; 2. ein Mindestpauschalbetrag von 504 000 Euro;

falls die in Nr. 1 genannte Vertragsverletzung bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren fortdauert, die Republik Bulgarien zu verurteilen, der Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 10 800 Euro für jeden Tag des Verzugs ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren zu zahlen, solange dieser Staat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstößt;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

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1 ABl. 2019, L 130, S. 92.