Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage des Königreichs Dänemark gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. August 2004

(Rechtssache T-317/04)

(Verfahrenssprache: Dänisch)

Das Königreich Dänemark hat am 3. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Jørgen Molde im Beistand der Rechtsanwälte Peter Biering und Kim Lundgaard Hansen.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über Maßnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über Maßnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark für nichtig zu erklären, soweit Artikel 2 betroffen ist;

weiter hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über Maßnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark für nichtig zu erklären, soweit die Artikel 2, 3 und 4 betroffen sind;

der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die TV2/DANMARK zwischen 1995 und 2002 in Form von Gebührenaufkommen und bestimmten anderen Maßnahmen gewährte Beihilfe mit Ausnahme eines Betrages von 628,2 Mio. DKK für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, der nach Ansicht der Kommission eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, die das Königreich Dänemark von der TV2/DANMARK A/S zurückfordern müsse.

Zur Stützung ihrer Klage macht die dänische Regierung geltend, die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004

verletze wesentliche Formvorschriften;

verstoße gegen Artikel 295 EG, die Artikel 87 Absatz 1 EG und Artikel 86 Absatz 2 EG über staatliche Beihilfen sowie das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und

verstoße gegen die Verordnung Nr. 659/1999 des Rates1 und die Richtlinie 80/723 der Kommission2.

Für ihren Hauptantrag auf Nichtigerklärung macht die dänische Regierung geltend,

der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sei nicht beachtet worden, was sich konkret in den Schwierigkeiten der dänischen Regierung, sich zu verteidigen, und damit in den Schlussfolgerungen der Entscheidung der Kommission äußere;

weder die TV2 zugeflossenen Gebührenaufkommen noch die ihr über den TV2-Fonds bis zu dessen Auflösung im Jahr 1997 zugeflossenen Werbeeinnahmen seien staatliche Beihilfen, da es sich hierbei nicht um aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG handele;

das Kapital, das TV2 im Zeitraum 1995 bis 2002 angesammelt habe, sei ein angemessener Ertrag aus der Erfüllung der Aufgaben von TV2 als öffentliches Versorgungsunternehmen und somit keine "Überkompensation", die als mit dem EG-Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen wäre;

die Berechnung der "Überkompensation" durch die Kommission sei fehlerhaft;

es liege keine staatliche Beihilfe vor, auch wenn die TV2 zugeflossenen Mittel die durch die Erfüllung der Verpflichtungen als öffentliches Versorgungsunternehmen entstandenen Nettokosten übersteige, denn die zugeflossenen Mittel seien nicht konkret zur Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeiten von TV2 verwandt worden und verfälschten daher nicht den Wettbewerb;

es sei davon auszugehen, dass TV2 eventuell zugeflossene staatliche Mittel im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlichen Investors und somit nicht als staatliche Beihilfe gewährt worden seien.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (ABl. L 83, S. 1).

2 - Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 195, S. 35).