Language of document : ECLI:EU:T:2005:328

Rechtssache T-321/04

Air Bourbon SAS

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Veröffentlichung einer Zusammenfassung – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Veröffentlichung oder Mitteilung – Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung – Subsidiarität – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Veröffentlichung – Begriff

(Artikel 230 Absatz 5 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 26 Absatz 1)

Schon aus dem Wortlaut des Artikels 230 Absatz 5 EG ergibt sich, dass das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnisnahme vom Rechtsakt als Beginn der Klagefrist gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung des Rechtsakts subsidiären Charakter hat.

Die Tatsache, dass die Kommission Dritten den vollständigen Zugang zum Wortlaut einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung, mit der ohne Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf ihrer Internetseite in Verbindung mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt, womit es den Beteiligten ermöglicht wird, die fragliche Entscheidung zu identifizieren und sie auf diese Möglichkeit eines Zugangs per Internet hingewiesen werden, ist als Veröffentlichung im Sinne von Artikel 230 Absatz 5 EG anzusehen.

Die in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] vorgesehene Möglichkeit für die Beteiligten, die Kopie einer solchen Entscheidung zu erhalten, entkräftet diese Schlussfolgerung nicht.

(vgl. Randnrn. 32, 34-35)