Language of document : ECLI:EU:T:2021:764

Rechtssache T602/15 RENV

Liam Jenkinson

gegen

Rat der Europäischen Union u. a.

 Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 10. November 2021

„Schiedsklausel – Internationale Zivilbedienstete internationaler Missionen der Europäischen Union – Einstellung auf Vertragsbasis – Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge – Antrag auf Umdeutung sämtlicher Vertragsverhältnisse in einen unbefristeten Vertrag – Klage aus vertraglicher Haftung – Klage aus außervertraglicher Haftung“

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Gründe zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit, die nicht durch konkrete Argumente untermauert werden – Unzulässigkeit der Einrede

(Art. 277 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 48)

2.      Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Zuständigkeit des Gerichts – Vertragsverhältnis auf der Grundlage einer Folge von befristeten Arbeitsverträgen – Antrag auf Umdeutung sämtlicher Vertragsverhältnisse in einen unbefristeten Vertrag und Schadensersatzanspruch wegen missbräuchlicher Kündigung – Schiedsklauseln, nach denen im letzten Vertrag die Unionsgerichte und in den früheren Verträgen die Gerichte eines Mitgliedstaats für zuständig erklärt werden – Forderung, die auf den letzten Vertrag gestützt wird – Berücksichtigung der dem letzten Vertrag vorangegangenen Vertragsverhältnisse

(Art. 272 AEUV)

(vgl. Rn. 64-66)

3.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Rechtsakte im Rahmen der Personalverwaltung einer internationalen Mission der Union – Einbeziehung

(Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 268, Art. 275 Abs. 1 und Art. 340 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

(vgl. Rn. 68, 69)

4.      Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag, der nationalem Recht unterliegt – Anwendbarkeit des materiellen nationalen Rechts – Beachtung des Rechtsmissbrauchsverbots als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts

(Art. 151 und 272 AEUV; Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 96-101)

5.      Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Arbeitsverträge des Personals einer internationalen Mission der Union – Klage aus vertraglicher Haftung – Bestimmung des anwendbaren Rechts

(Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 und Art. 8)

(vgl. Rn. 103-106, 119, 123, 125, 128-139)

6.      Sozialpolitik – EGB-UNICECEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen – Internationales Zivilpersonal einer internationalen Mission der Union – Sukzessive Verlängerung von Verträgen, die eng mit dem besonderen, vorübergehenden Kontext dieser Mission verknüpft ist – Zulässigkeit

(Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a; Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates, Art. 9 Abs. 3)

(vgl. Rn. 150-156, 176-188)

7.      Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Zuständigkeit des Gerichts – Umfang – Verbot, ultra petita zu entscheiden – Pflicht zur Beachtung des von den Parteien festgelegten Rahmens des Rechtsstreits

(Art. 272 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 und Art. 84 Abs. 1)

(vgl. Rn. 208, 209)

8.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zivile Missionen der Europäischen Union – Personal – Internationales Zivilpersonal – Einstellung auf Vertragsbasis – Rechtsgrundlage

(Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV; Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3)

(vgl. Rn. 226-228)

9.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zivile Missionen der Europäischen Union – Personal – Internationales Zivilpersonal – Einstellung auf Vertragsbasis – Anwendung von Vorschriften unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen in Abhängigkeit von den individuell abgeschlossenen Verträgen – Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots – Fehlen

(Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV; Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3)

(vgl. Rn. 230)

10.    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zivile Missionen der Europäischen Union – Personal – Internationales Zivilpersonal – Einstellung auf Vertragsbasis – Diskriminierung im Vergleich zu dem an diese Missionen abgeordneten und nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschäftigten Personal – Fehlen

(Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV; Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3)

(vgl. Rn. 231, 232)

11.    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden – Keine Angaben zu Art und Umfang des entstandenen Schadens sowie zum Kausalzusammenhang – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 243, 244)

Zusammenfassung

Der Kläger, ein irischer Staatsbürger, war von August 1994 bis November 2014 im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge bei drei internationalen Missionen der Europäischen Union angestellt, mit kurzen Unterbrechungen zwischen den Zeiträumen der Anstellung bei der jeweiligen Mission. Zuletzt war er zwischen April 2010 und November 2014 als internationaler Bediensteter bei der Mission Eulex Kosovo angestellt, einer im Kontext der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) geschaffenen Mission zur Bewältigung einer internationalen Krise. Sein elfter und letzter befristeter Vertrag wurde wegen einer Umstrukturierung dieser Mission, die zur Streichung seiner Stelle führte, nach dem 14. November 2014 nicht mehr verlängert.

Im Oktober 2015 erhob der Kläger beim Gericht Klage gegen den Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mission Eulex Kosovo (im Folgenden: Beklagte). Mit dieser Klage beantragte er im Wesentlichen,

– erstens die Umdeutung sämtlicher aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag und Ersatz des vertraglichen Schadens, der ihm durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge und die rechtswidrige Kündigung des so umgedeuteten unbefristeten Arbeitsvertrags entstanden sein soll (im Folgenden: erster Klageantrag);

– zweitens Ersatz des außervertraglichen Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass er nicht nach der für das Personal der Union geltenden Regelung eingestellt worden sei (im Folgenden: zweiter Klageantrag); und

– drittens, hilfsweise, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagten im Rahmen des ihm von ihnen aufgezwungenen Vertragsverhältnisses mehrere allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verletzt hätten (im Folgenden: dritter Klageantrag).

Mit Beschluss vom 9. November 2016(1), wies das Gericht diese Klage mit der Begründung ab, dass es für die Entscheidung über die ersten beiden Klageanträge offensichtlich unzuständig sei und der dritte Klageantrag offensichtlich unzulässig sei. Mit Urteil vom 5. Juli 2018(2), das auf Rechtsmittel des Klägers erging, hob der Gerichtshof diesen Beschluss jedoch auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

Mit nach dieser Zurückverweisung ergangenem Urteil hat das Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die drei Klageanträge zwar bejaht, die Klage gleichwohl erneut in vollem Umfang als teils unbegründet, teils unzulässig abgewiesen. In diesem Urteil hat sich das Gericht zum Umfang der Zuständigkeit der Unionsgerichte im Hinblick auf eine Schiedsklausel sowie zu der Frage geäußert, welche Regelung und welches Recht auf Anstellungsverträge des internationalen Zivilpersonals der internationalen Missionen der Union anwendbar sind.

Würdigung durch das Gericht

Zunächst hat das Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits bejaht.

Zum ersten Klageantrag, der im Wesentlichen auf die Umdeutung sämtlicher aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag und den Ersatz des damit zusammenhängenden vertraglichen Schadens gerichtet ist, hat das Gericht festgestellt, dass sich seine Zuständigkeit aus einer im letzten befristeten Vertrag des Klägers enthaltenen Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV herleitet, die vorsieht, dass die Unionsgerichte für alle Rechtsstreitigkeiten betreffend den Vertrag zuständig sind. Insbesondere erstreckt sich diese Zuständigkeit auf die Prüfung der befristeten Verträge, die dem letzten Vertrag vorausgingen, selbst wenn diese Verträge keine solche Schiedsklausel enthielten, da die Forderungen des Klägers an das Bestehen eines einzigen und fortgesetzten Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage einer Folge von befristeten Verträgen geknüpft sind und auch auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden.

Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den zweiten und den dritten Klageantrag, die im Wesentlichen die etwaige außervertragliche Haftung der Beklagten für Rechtsakte der Personalverwaltung in Bezug auf Operationen „im Einsatzgebiet“, darunter die Einstellung internationaler Zivilbediensteter internationaler Missionen der Union betreffen, ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften des AEU-Vertrags, die den Unionsgerichten eine Zuständigkeit im Bereich der außervertraglichen Haftung zuweisen(3).

Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des ersten Klageantrags hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass es in Anbetracht der Schiedsklausel, die seine Zuständigkeit vorsieht, über den Antrag auf Umdeutung der elf befristeten Arbeitsverträge, die mit der Mission Eulex Kosovo geschlossen wurden, gemäß den materiellen Vorschriften des auf diese Verträge anwendbaren innerstaatlichen Arbeitsrechts unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, u. a. des Verbots des Rechtsmissbrauchs zu entscheiden hat. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts hat es die Regeln des internationalen Privatrechts, insbesondere die Vorschriften der Rom-I-Verordnung herangezogen(4).

Bei der anschließenden Prüfung der elf befristeten Arbeitsverträge am Maßstab dieser Vorschriften hat das Gericht entschieden, dass auf das gesamte nach diesen Verträgen begründete Vertragsverhältnis irisches Recht anzuwenden ist. In Bezug auf die ersten neun befristeten Arbeitsverträge hat es in Anwendung der Regel der Rechtswahl der Parteien(5) festgestellt, dass die Vertragsparteien das Recht des Heimatlands und ständigen steuerlichen Wohnsitzes des Klägers vor Arbeitsantritt bei der Mission, also irisches Recht, als anwendbares nationales Arbeitsrecht gewählt haben. In Bezug auf die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge, die keine Rechtswahlklausel enthielten, hat das Gericht die Regel der engeren Verbindung(6) angewandt. Nach dieser Regel ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass auch diese beiden Verträge dem irischen Recht unterliegen, da zwischen den Parteien seit dem ersten der elf befristeten Arbeitsverträge de facto ein fortgesetztes Arbeitsverhältnis bestand, und dass die Steuerregelung, die Regelungen der Sozialversicherung und des Ruhegehalts, die für den Kläger galten, sich gemäß den letzten beiden befristeten Arbeitsverträgen nach irischem Recht richteten.

Nach den auf die befristeten Arbeitsverträge anwendbaren irischen Rechtsvorschriften(7), durch die die Unionsregelung in diesem Bereich(8) umgesetzt wurde, setzt nach einer maximal zulässigen Dauer von Arbeitsverhältnissen eine weitere Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags das Vorliegen „sachlicher Gründe“ voraus, ohne die der verlängerte Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

Nach der Feststellung, dass die nach den irischen Rechtsvorschriften maximal zulässige Dauer zum Zeitpunkt des Abschlusses der fraglichen letzten beiden befristeten Arbeitsverträge überschritten war, hat das Gericht geprüft, ob sachliche Gründe vorlagen, die die Vertragsschlüsse rechtfertigten. Insoweit stellen die Umstände, die die Mission Eulex Kosovo kennzeichnen, insbesondere die vorübergehende Natur und die kontinuierliche Entwicklung ihres Mandats in Bezug auf ihre Dauer, ihren Inhalt und ihre Finanzierung, die zwangsläufig die ebenfalls vorübergehende Natur der Beschäftigungsbedingungen ihres Personals bestimmt, sachliche Gründe dar, die den Abschluss der streitigen aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge rechtfertigen. Was insbesondere den letzten befristeten Arbeitsvertrag betrifft, hat das Gericht darüber hinaus weitere, noch konkretere und detailliertere sachliche Gründe anerkannt, die mit der Entscheidung im Zusammenhang stehen, die Stelle des Klägers infolge der Umstrukturierung der Mission zu streichen, wobei der Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags mit dem Zeitpunkt zusammenfiel, zu dem seine Stelle gestrichen werden sollte. Es hat daraus geschlossen, dass es nicht missbräuchlich war, dem Kläger den Abschluss der fraglichen befristeten Arbeitsverträge anzubieten.

Daher hat das Gericht den Antrag auf Umdeutung der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag und damit auch den daraus folgenden Antrag auf vertraglichen Schadensersatz zurückgewiesen.

Den zweiten Klageantrag, mit dem der Kläger im Wesentlichen Ersatz des außervertraglichen Schadens begehrt, der ihm dadurch entstanden sei, dass er als internationaler Zivilbediensteter auf Vertragsbasis und nicht nach der günstigeren Regelung eingestellt worden sei, die für an die fragliche Mission abgeordnetes Personal der Union gelte, hat das Gericht ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere stellten die primärrechtlichen Bestimmungen, die sich speziell auf die GASP beziehen, und die normativen Bestimmungen zur Mission Eulex Kosovo eine Rechtsgrundlage dar, die es ermöglichte, den Kläger als internationalen Zivilbediensteten auf Vertragsbasis einzustellen, und es bestand keine Diskriminierung oder Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu anderen Vertragsbediensteten dieser Mission oder dem an diese abgeordneten Personal.

Schließlich hat das Gericht den letzten Klageantrag wegen mangelnder Klarheit und Deutlichkeit in Bezug auf einen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen den von den Beklagten angeblich begangenen Verstößen und dem geltend gemachten Schaden als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen.


1      Beschluss vom 9. November 2016, Jenkinson/Rat u. a. (T‑602/15, EU:T:2016:660).


2      Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson/Rat u. a. (C‑43/17 P, EU:C:2018:531).


3      Vgl. Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV.


4      Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).


5      Vgl. Art. 8 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung.


6      Vgl. Art. 8 Abs. 4 der Rom-I-Verordnung.


7      Protection of Employees (Fixed – Term Work) Act 2003 (Gesetz von 2003 zum Schutz von Arbeitnehmern bei befristeter Beschäftigung).


8      Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) sowie die im Anhang der Richtlinie enthaltene Rahmenvereinbarung selbst.