Language of document : ECLI:EU:T:2021:763

Rechtssache T612/17

Google LLC, vormals Google Inc.
und
Alphabet, Inc.

gegen

Europäische Kommission

 Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 10. November 2021

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Allgemeine Online-Suche und spezialisierter Online-Preisvergleich – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Missbrauch durch Hebelwirkung – Leistungsbezogener Wettbewerb oder wettbewerbswidrige Praxis – Bedingungen für den Zugang der Wettbewerber zu einem Dienst des beherrschenden Unternehmens, dessen Verwendung nicht in wirksamer Weise ersetzt werden kann – Bevorzugte Anzeige der Ergebnisse seines eigenen spezialisierten Suchdiensts durch das beherrschende Unternehmen – Wirkungen – Notwendigkeit, ein kontrafaktisches Szenario zu erstellen – Fehlen – Objektive Rechtfertigungen – Fehlen – Möglichkeit, eine Geldbuße in Anbetracht bestimmter Umstände zu verhängen – Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

1.      Nichtigkeitsklage – Rechtmäßigkeitskontrolle – Kriterien – Wettbewerbsrechtliche Beschlüsse der Kommission – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Umstände aus der Zeit vor und nach dem angefochtenen Beschluss – Umstände, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder erstmals im Rahmen der Nichtigkeitsklage vorgebracht werden – Einbeziehung

(Art. 101, 102, 261 und 263 AEUV)

(vgl. Rn. 129-131)

2.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1)

(vgl. Rn. 132)

3.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Beschluss, der sich auf Beweise stützt, die genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten

(Art. 102 AEUV)

(vgl. Rn. 133, 134)

4.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Auslegung der Begründung eines Verwaltungsakts – Grenzen

(Art. 263 und 264 AEUV)

(vgl. Rn. 135)

5.      Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Objektiver Begriff, der Verhaltensweisen erfasst, die die Marktstruktur beeinflussen können und die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs behindern – Verpflichtungen des marktbeherrschenden Unternehmens – Rein leistungsbezogener Wettbewerb

(Art. 102 AEUV)

(vgl. Rn. 150-157)

6.      Beherrschende Stellung – Missbrauch – Hebelwirkung – Beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste – Praktiken, die den Preisvergleichsdienst des Unternehmens in beherrschender Stellung bevorzugen und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste benachteiligen – Missbräuchlicher Charakter – Beurteilungskriterium – Praktiken, die eine Verbesserung der Qualität im Rahmen des leistungsbezogenen Wettbewerbs darstellen – Fehlen – Praxis, die im Einklang mit dem offenen Charakter der Infrastruktur steht, auf der die allgemeine Suchmaschine basiert – Fehlen

(Art. 102 AEUV)

(vgl. Rn. 158-189, 193-197)

7.      Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Vom Kläger nicht geltend gemachter Klagegrund – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 142 Abs. 3)

(vgl. Rn. 191, 192)

8.      Beherrschende Stellung – Missbrauch – Hebelwirkung – Beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste – Praktiken, die den Preisvergleichsdienst des Unternehmens in beherrschender Stellung bevorzugen und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste benachteiligen – Missbrauch, der sich von einer Leistungsverweigerung unterscheidet

(Art. 102 AEUV)

(vgl. Rn. 212-249, 285, 287, 290, 292, 314, 315, 351)

9.      Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Objektiver Begriff, der Verhaltensweisen erfasst, die die Marktstruktur beeinflussen können und die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs behindern – Erfordernis, eine wettbewerbsschädigende Absicht nachzuweisen – Fehlen

(Art. 102 AEUV)

(vgl. Rn. 255, 257, 262)

10.    Beherrschende Stellung – Missbrauch – Wettbewerbsschädigende Auswirkungen – Beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste – Praktiken, die den Preisvergleichsdienst des Unternehmens in beherrschender Stellung bevorzugen und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste benachteiligen – Praktiken, die wettbewerbsschädigende Auswirkungen auf den Markt haben können – Notwendigkeit, ein kontrafaktisches Szenario zu erstellen – Fehlen

(Art. 102 AEUV)

(vgl. Rn. 369, 372, 373, 376-378, 419)

11.    Beherrschende Stellung – Missbrauch – Wettbewerbsschädigende Auswirkungen – Der Kommission obliegende Beweislast – Ausreichen potenzieller Auswirkungen – Beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste – Praktiken, die den Preisvergleichsdienst des Unternehmens in beherrschender Stellung bevorzugen und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste benachteiligen – Auswirkungen auf die betroffenen Märkte – Allgemeiner Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten des beherrschenden Unternehmens auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste – Verhaltensweise des beherrschenden Unternehmens, die nur eine einzige Kategorie seiner Wettbewerber berührt – Keine Auswirkung – Pflicht, das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers heranzuziehen – Fehlen

(Art. 102 AEUV)

(vgl. Rn. 382-394, 406, 414, 417, 438-443, 454, 501, 504-506, 523, 537, 538, 541)

12.    Beherrschende Stellung – Relevanter Markt – Abgrenzung – Dualer Markt – Beurteilungskriterien – Markt für spezialisierte Online-Preisvergleichsdienste, der Preisvergleichsdienste, aber nicht Händlerplattformen umfasst – Dienste, die unterschiedlichen Benutzungen entsprechen

(Art. 102 AEUV; Mitteilung 97/C 372/03 der Kommission)

(vgl. Rn. 466-495)

13.    Beherrschende Stellung – Missbrauch – Beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste – Praktiken, die den Preisvergleichsdienst des Unternehmens in beherrschender Stellung bevorzugen und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste benachteiligen – Objektive Rechtfertigung – Beweislast

(Art. 102 AEUV)

(vgl. Rn. 551-555, 560-567)

14.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang

(Art. 101, 261 und 263 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission)

(vgl. Rn. 605)

15.    Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung – Begriff – Unternehmen, das sich über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann – Fehlen eines früheren Beschlusses der Kommission zu einer ähnlichen Zuwiderhandlung – Keine Auswirkung

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

(vgl. Rn. 608, 616, 618)

16.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Fehlen eines früheren Beschlusses der Kommission zu einer ähnlichen Zuwiderhandlung – Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Fehlen – Erwägung der Kommission, vor der Feststellung einer Zuwiderhandlung Zusicherungen des betreffenden Unternehmens anzunehmen – Keine Auswirkung – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen

(Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

(vgl. Rn. 619, 628-630, 634, 636-639)


Zusammenfassung

Das Gericht weist die Klage von Google gegen den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass das Unternehmen seine beherrschende Stellung missbraucht habe, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt behandelt habe, im Wesentlichen ab

Das Gericht bestätigt die gegen Google verhängte Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. Euro

Mit Beschluss vom 27. Juni 2017(1) stellte die Kommission fest, dass die Google LLC in 13 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums(2) ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste missbraucht habe, indem sie ihren eigenen Preisvergleichsdienst, einen spezialisierten Suchdienst, gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt behandelt habe.

Zum einen würden bei einer allgemeinen Suche mit der allgemeinen Suchmaschine von Google die Ergebnisse des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google auffälliger positioniert und präsentiert als die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste. Zum anderen könnten Letztere, die als bloße allgemeine Ergebnisse (in Form blauer Links) dargestellt würden, deshalb – anders als die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google – von Ranking-Algorithmen auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google herabgestuft werden. Auf diese Weise habe Google im Wesentlichen den Verkehr von seinen allgemeinen Suchergebnisseiten zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten verringert und zugleich den Verkehr zu seinem eigenen Preisvergleichsdienst erhöht (im Folgenden: streitige Praxis).

Nach Ansicht der Kommission hatte diese Praxis wettbewerbswidrige Auswirkungen sowohl auf die 13 nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste als auch auf die 13 nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste.

Da die Kommission somit einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens feststellte, verhängte sie gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 2 424 495 000 Euro, für die Alphabet, seine Muttergesellschaft, in Höhe von 523 518 000 Euro gesamtschuldnerisch haftet.

Das Gericht hat die Klage von Google und Alphabet gegen diesen Beschluss im Wesentlichen abgewiesen und die von der Kommission verhängte Geldbuße bestätigt.

Würdigung durch das Gericht

Was erstens den wettbewerbswidrigen Charakter der streitigen Praxis betrifft, hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass sich allein aus der beherrschenden Stellung eines Unternehmens, mag sie auch ein solches Ausmaß haben wie bei Google, kein Vorwurf gegen das betreffende Unternehmen herleiten lässt, selbst wenn es plant, auf einem benachbarten Markt zu expandieren. Nach Art. 102 AEUV verboten ist nämlich die „missbräuchliche Ausnutzung“ einer beherrschenden Stellung. Die besondere Verantwortung, die in diesem Zusammenhang auf einem Unternehmen in beherrschender Stellung ruht, ist anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu bewerten, die auf eine Schwächung des Wettbewerbs hinweisen.

In Anbetracht der Bedeutung des durch die allgemeine Suchmaschine von Google generierten Verkehrs für die Preisvergleichsdienste, des Verhaltens der Nutzer, die sich in der Regel auf die ersten Ergebnisse konzentrieren, und des erheblichen Anteils „umgeleiteten“ Verkehrs, der nicht in wirksamer Weise ersetzt werden kann, stellt die streitige Praxis eine Ungleichbehandlung dar, die sich dem Qualitätswettbewerb entzieht und zu einer Schwächung des Wettbewerbs auf dem Markt führt, die gegen Art. 102 AEUV verstoßen kann.

In diesem Kontext stellt angesichts der universellen Einsetzbarkeit der allgemeinen Suchmaschine von Google, die darauf ausgelegt ist, Ergebnisse zu allen möglichen Inhalten zu indexieren, die Hervorhebung nur einer Art spezialisierter Ergebnisse, und zwar der von Google selbst, auf seinen Ergebnisseiten eine gewisse Anomalie dar.

Selbst wenn die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale aufweist, die denen einer „wesentlichen Einrichtung“ im Sinne einer unverzichtbaren Dienstleistung ähneln, für die keine tatsächliche oder potenzielle Alternative verfügbar ist, unterscheidet sich die streitige Praxis in ihren grundlegenden Elementen von der Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen Einrichtung. Daher lässt sich die Beurteilung, zu der der Gerichtshof im Urteil Bronner(3) in Bezug auf eine derartige Verweigerung gelangt ist, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

Schließlich werden, da Google die Ergebnisse nach ihrer Herkunft unterschiedlich behandelt, d. h. danach, ob sie von seinem eigenen oder von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten stammen, die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste in Bezug auf ihre Positionierung und ihre Präsentation nie ebenso behandelt wie die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google. Somit gibt Google seinem eigenen Preisvergleichsdienst und nicht dem besten Ergebnis den Vorzug vor den Konkurrenten.

Was zweitens die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der streitigen Praxis betrifft, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliegt, wenn das beherrschende Unternehmen durch die Verwendung von Mitteln, die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs abweichen, die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung behindert. In diesem Zusammenhang ist die Kommission zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass die fraglichen Praktiken tatsächliche Verdrängungswirkungen haben, vielmehr genügt der Nachweis potenzieller Auswirkungen.

Insoweit hat das Gericht die Schlussfolgerung der Kommission bestätigt, dass die streitige Praxis potenziell wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt für spezialisierte Preisvergleichsdienste haben konnte. Insbesondere hatte die Kommission festgestellt, dass konkrete Auswirkungen auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zum Nachteil der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und zum Vorteil des Preisvergleichsdiensts von Google bestanden und dass der Verkehr der konkurrierenden Preisvergleichsdienste von diesen Seiten einen großen Teil des gesamten Verkehrs der letztgenannten Preisvergleichsdienste ausmachte, der nicht in wirksamer Weise durch andere Verkehrsquellen wie Werbung (AdWords) oder mobile Anwendungen ersetzt werden konnte, so dass die streitige Praxis zum Verschwinden von Wettbewerbern, zu einem Rückgang der Innovation auf dem Markt und zu geringeren Wahlmöglichkeiten der Verbraucher, also zu charakteristischen Merkmalen einer Schwächung des Wettbewerbs, führen konnte.

Das Gericht hat es dagegen nicht für erwiesen gehalten, dass das Verhalten von Google auch nur potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt für allgemeine Suchdienste hatte, und infolgedessen den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Feststellung einer Zuwiderhandlung allein für diesen Markt für nichtig erklärt.

Hinsichtlich der potenziell wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf den Markt für spezialisierte Preisvergleichsdienste hat das Gericht zudem das Argument von Google zurückgewiesen, dass auf dem Markt der Preisvergleichsdienste aufgrund der Präsenz von Händlerplattformen weiterhin ein lebhafter Wettbewerb bestanden habe, und sich der Analyse der Kommission angeschlossen, dass diese Plattformen nicht auf dem gleichen Markt tätig sind.

Die Rechtfertigungen, auf die sich Google beruft, um geltend zu machen, dass sein Verhalten nicht missbräuchlich sei, sind vom Gericht ebenfalls zurückgewiesen worden. Es ist zwar möglich, dass die Ranking-Algorithmen für die allgemeinen Ergebnisse oder die Kriterien für die Positionierung und die Präsentation der spezialisierten Produktergebnisse von Google als solche den Dienst von Google in einer für den Wettbewerb positiven Weise verbessert haben, doch rechtfertigt dieser Umstand nicht die streitige Praxis einer Ungleichbehandlung der Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google und der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste. Zudem hat Google keine mit dieser Praxis verbundenen Effizienzgewinne dargetan, die ihre negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb ausgleichen könnten.

Nach einer erneuten Würdigung der Zuwiderhandlung hat das Gericht schließlich die Höhe der von der Kommission verhängten Geldbuße bestätigt. Dabei hat es die Argumente von Google zurückgewiesen, die daraus hergeleitet worden waren, dass die streitige Verhaltensweise von der Kommission erstmals an den Wettbewerbsregeln gemessen worden sei und die Kommission sich im Lauf des Verfahrens bereit erklärt habe, eine Erledigung der Sache im Wege von Zusicherungen anzustreben.

Das Gericht hat eine eigene Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der Sanktion vorgenommen und zum einen festgestellt, dass die teilweise, auf den Markt für allgemeine Suchdienste beschränkte Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses keine Auswirkung auf die Höhe der Geldbuße hat, da die Kommission bei der Festsetzung ihres Grundbetrags den Wert der Verkäufe auf diesem Markt nicht berücksichtigt hatte. Zum anderen hat das Gericht neben dem fehlenden Nachweis eines Missbrauchs auf dem Markt für allgemeine Suchdienste auch berücksichtigt, dass das streitige Verhalten eine besondere Schwere der Zuwiderhandlung darstellt und auf Vorsatz und nicht auf Fahrlässigkeit beruhte.

Das Gericht hat die gegen Google verhängte Geldbuße daher in voller Höhe bestätigt.


1      Beschluss C(2017) 4444 final der Kommission vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Fall AT.39740 – Google Search [Shopping]).


2      Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Vereinigtes Königreich und Norwegen.


3      Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569).