Language of document : ECLI:EU:T:2021:805


 


 



Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. November 2021 –
Amort u. a./Kommission

(Rechtssache T165/21)

„Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Bedingte Zulassung für das Humanarzneimittel ‚COVID-19 Vaccine AstraZeneca – COVID‑19‑Impfstoff (ChAdOx1‑S [rekombinant])‘ – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Keine unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Kläger, der nicht Adressat der angefochtenen Handlung ist – Zulässigkeit – Voraussetzung – Handlung, die verbindliche Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger entfaltet – Beschluss der Kommission über die Erteilung einer bedingten Zulassung für einen COVID-19-Impfstoff – Rechtsakt, der die Rechtsstellung des Klägers nicht ändert – Fehlendes Rechtsschutzinteresse

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 28-32, 37, 38)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission über die Erteilung einer bedingten Zulassung für einen COVID-19-Impfstoff – Keine unmittelbare Betroffenheit des Klägers

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 40-42, 47, 48, 51)

3.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission über die Erteilung einer bedingten Zulassung für einen COVID-19-Impfstoff – Klage von Einzelpersonen, die eine Grundrechtsverletzung geltend machen – Fehlende individuelle Betroffenheit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 52-56)

4.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Beschluss der Kommission über die Erteilung einer bedingten Zulassung für einen COVID-19-Impfstoff – Nichteinbeziehung

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 57, 58)

5.      Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen – Umstände – Schutz dieses Rechts durch den Unionsrichter oder durch die nationalen Gerichte in Abhängigkeit von der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung

(Art. 19 Abs. 1 EUV; Art. 263, 267 und 277 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

(vgl. Rn. 63-66)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2021) 698 final der Kommission vom 29. Januar 2021 über die Erteilung einer bedingten Zulassung für das Humanarzneimittel „COVID-19 Vaccine AstraZeneca – COVID‑19‑Impfstoff (ChAdOx1‑S [rekombinant])“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe von TN, von TR und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, von VH und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, von Stefano Del Gaudio und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, sowie von Dieter Achtschin und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, haben sich erledigt.

3.

Frau Heidi Amort und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind, tragen die Kosten.

4.

TN, TR und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, VH und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, Stefano Del Gaudio und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, sowie Dieter Achtschin und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.