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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal, Civil Division - Vereinigtes Königreich) - International Transport Workers' Federation, Finnish Seamen's Union / Viking Line ABP, OÜ Viking Line Eesti

(Rechtssache C-438/05)1

(Seeschifffahrt − Niederlassungsrecht − Grundrechte − Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik − Kollektive Maßnahme einer gewerkschaftlichen Organisation gegen ein privates Unternehmen − Tarifvertrag, der dazu geeignet ist, ein Unternehmen von der Registrierung eines Schiffes unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats abzubringen)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: International Transport Workers' Federation, Finnish Seamen's Union

Beklagte: Viking Line ABP, OÜ Viking Line Eesti

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal, Civil Division - Auslegung von Art. 43 EG und der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) - Kollektivmaßnahme einer Gewerkschaft, mit der ein Privatunternehmen verpflichtet werden soll, einen Tarifvertrag zu schließen, der es unmöglich macht, ein Schiff dieses Unternehmens auf einen anderen Mitgliedstaat umzuflaggen - Anwendbarkeit von Art. 43 EG und/oder der Verordnung Nr. 4055/86 gemäß Titel XI des EG-Vertrags und nach dem Urteil Albany (Rechtssache C-67/96) - Möglichkeit eines Unternehmens, sich gegenüber einem anderen Unternehmen einschließlich einer Gewerkschaft in Bezug auf deren Kollektivmaßnahmen auf Art. 43 EG und/oder die Verordnung Nr. 4055/86 zu berufen

Tenor

Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass grundsätzlich eine kollektive Maßnahme, die von einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband gegen ein Unternehmen zu dem Zweck betrieben wird, dieses Unternehmen dazu zu veranlassen, einen Tarifvertrag abzuschließen, dessen Inhalt geeignet ist, das Unternehmen davon abzubringen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, dem Anwendungsbereich von Art. 43 EG nicht entzogen ist.

Art. 43 EG ist geeignet, einem privaten Unternehmen Rechte zu verleihen, auf die es sich gegenüber einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband berufen kann.

Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass kollektive Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die darauf abzielen, ein Unternehmen, dessen Sitz in einem bestimmten Mitgliedstaat liegt, zu veranlassen, einen Tarifvertrag mit einer in diesem Staat ansässigen Gewerkschaft zu schließen und die Klauseln dieses Tarifvertrags auf Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft des genannten Unternehmens, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, anzuwenden, Beschränkungen im Sinne des genannten Artikels sind.

Grundsätzlich können diese Beschränkungen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie etwa den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

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1 - ABl. C 60 vom 11.3.2006.