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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 23. März 2021 - Maxxus Group GmbH & Co. KG gegen Globus Holding GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-183/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Saarbrücken

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maxxus Group GmbH & Co. KG

Beklagte: Globus Holding GmbH & Co. KG

Vorlagefrage

Ist Unionsrecht, insbesondere bezüglich der Markenrichtlinie(n), also Richtlinie 2008/95/EG,1 insbesondere in Art. 12, bzw. Richtlinie (EU) 2015/2436,2 insbesondere in Art. 16, 17, 19, dahingehend auszulegen, dass der nützliche Effekt dieser Normen eine Auslegung des nationalen Prozessrechts verbietet,

1)    die dem Kläger in einem auf Löschung einer nationalen eingetragenen Marke wegen Verfalls durch Nichtbenutzung gerichteten Zivilverfahren eine von der Beweislast zu unterscheidende Darlegungslast auferlegt, und

2)    die es im Rahmen dieser Darlegungslast dem Kläger auferlegt,

a.    die Nichtbenutzung der Marke durch den Beklagten in einem solchen Verfahren substantiiert vorzutragen, soweit es ihm möglich ist, und

b.    dazu eine eigene Recherche am Markt vorzunehmen, die dem Löschungsbegehren und der Eigenart der betroffenen Marke angemessen ist?

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1     Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. 2008, L 299, S. 25).

2     Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (ABI. 2015, L 336, S. 1).