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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Alecansan SL gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 2. Juni 2003

    (Rechtssache T-202/03)

    (Verfahrenssprache: Spanisch)

Die Alecansan SA, Madrid, hat am 2. Juni 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte María Baylos Morales, Pedro Merino Baylos und Jesús Arribas García, Madrid.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2003 in der Sache R 711/2002-1 aufzuheben;

(die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 17. Juni 2002 aufzuheben;

(festzustellen, dass die angemeldete Marke und die ältere Marke der Klägerin nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke miteinander unvereinbar sind;

(die Gemeinschaftsmarkenanmeldung "COMP USA" (Nr. 849497) für die Klassen 9 und 37 zurückzuweisen;

(dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:CompUSA Management Company.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Bildmarke "COMP USA" - Anmeldung Nr. 2133202 für Waren der Klasse 9 und 37 (Informatikprodukte).

Inhaberin der Widerspruchsmarke

oder des Widerspruchszeichens:Die Klägerin.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:Die englische Bildmarke "COMP USA" für Waren der Klasse 39 (Transport).

Entscheidung der

Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der

Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (Verwechslungsgefahr).

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