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Amtsblattmitteilung

 

    Klage des Lars Bo Rasmussen gegen die Kommission der

    Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Juni 2003

    (Rechtssache T-203/03)

    Verfahrenssprache: Französisch

Lars Bo Rasmussen, wohnhaft in Hellerup (Dänemark), hat am 10. Juni 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Gilles Bounéou, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung Nr. 34988 der Kommission vom 1. Juli 2000 aufzuheben;

(die ablehnende Entscheidung vom 21. Januar 2003 aufzuheben;

(die Beklagte zu verurteilen, nach Artikel 85 des Statuts ohne rechtlichen Grund zurückgeforderte Beträge zuzüglich Verzugszinsen zurückzuerstatten;

(die Beklagte zu verurteilen, ihm 10 000 Euro Schadensersatz oder jeden anderen, auch höheren, vom Gemeinschaftsrichter ex aequo et bono festzusetzenden Betrag als Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;

(der Beklagten die Gebühren, Kosten und Honorare aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger war Beamter der Kommission. Mit ihrer angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission einen Verweis gegen ihn infolge angeblich falscher Angaben, die er im Zusammenhang mit seinen Dienstreisen und seinem Urlaub gemacht habe.

Der Kläger macht erstens einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 der Kommission und gegen Artikel 13 EG-Vertrag geltend. Die Beklagte habe ihre Korrespondenz mit ihm, obwohl er um die Verwendung von Dänisch oder Englisch gebeten habe, weiterhin auf Französisch geführt. Darin liege eine sprachliche Diskriminierung.

Zweitens liege eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht vor, da die Beklagte ihren Medizinischen Dienst konsultiert habe, um zu erfahren, ob er in der Lage gewesen sei, bei der Anhörung zugegen zu sein. Dessen Stellungnahme könne nur auf seiner Krankheitsgeschichte und seinen Akten beruhen und stelle somit eine Verletzung des Berufsgeheimnisses dar.

Drittens macht der Kläger Verfahrensfehler geltend, da die Vorwürfe in der Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht klar formuliert gewesen seien. Zudem beruft er sich auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen Artikel 71 und den Anhang VII des Statuts.

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