Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Bank Austria Creditanstalt AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Juni 2003

    (Rechtssache T-198/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Bank Austria Creditanstalt AG, Wien (Österreich), hat am 6. Juni 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Christian Zschocke und Jürgen Beninca.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Beklagten vom 5. Mai 2003 für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Beklagte hat am 11. Juni 2002 eine Bußgeldentscheidung gegen die Klägerin und sieben weitere österreichische Banken in der Sache COMP/36.571 (Österreichische Banken) erlassen. Die Klägerin hat Klage gegen diese Bußgeldentscheidung erhoben1.

Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Entscheidung der Beklagten vom 5. Mai 2003, mit der die Beklagte die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung der Beklagten vom 11. Juni 2002 im Amtsblatt und vorab im Internet angekündigt. Die Beklagte hat mit der angefochtenen Entscheidung die Anträge der Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten vorgesehene Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung zurückgewiesen.

Die Klägerin hält die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung in der angekündigten Form für unzulässig. Sie macht geltend, dass die Bußgeldentscheidung nicht veröffentlicht werden dürfe, da Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 eine Veröffentlichung von Entscheidungen nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 nicht erlaube.

Ferner dürfe die Bußgeldentscheidung in der von der Beklagten vorgelegten nichtvertraulichen Fassung nicht veröffentlicht werden, weil diese - bis auf die Anonymisierung der Namen natürlicher Personen - eine wortwörtliche Wiedergabe der Bußgeldentscheidung darstelle. Die Verordnung Nr. 17 erlaube demgegenüber allein die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts einer zu veröffentlichenden Entscheidung.

Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass die sich auf das Jahr 1994 beziehenden Teile der Bußgeldentscheidung in keinem Fall veröffentlicht werden dürfen, da diese Ausführungen für den verfügenden Teil der Bußgeldentscheidung nicht relevant seien, und die Beklagte für die Feststellung eines Verstoßes der Klägerin gegen Artikel 81 EG im Jahr 1994 nicht zuständig war. Darüber hinaus verstoße die Bekanntgabe der nichtvertraulichen Fassung der Bußgeldentscheidung im Amtsblatt und im Internet gegen die Verordnung Nr. 45/20012.

    ---

____________

1 - Rechtssache T-260/02, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (ABl. C 274, S. 28).

2 - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).