Amtsblattmitteilung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 7. November 2003
in der Rechtssache T-198/03 R: Bank Austria Creditanstalt AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Zulässigkeit ( Wettbewerb ( Veröffentlichung einer Bußgeldentscheidung ( Keine Dringlichkeit)
(Verfahrenssprache: Deutsch)
In der Rechtssache T-198/03 R, Bank Austria Creditanstalt AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Zschocke und J. Beninca, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: S. Rating) wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Anhörungsbeauftragten der Kommission vom 5. Mai 2003, die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in der Sache COMP/36.571/D-1 ( Österreichische Banken ("Lombard Club") zu veröffentlichen, hat der Präsident des Gerichts am 7. November 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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