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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2005 - Rasmussen / Kommission

(Rechtssache T-203/03)1

("Beamte - Falsche Angabe von Dienstreisekosten - Disziplinarverfahren - Verweis - Sprachenregelung - Ärztliche Schweigepflicht")

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Lars Bo Rasmussen (Hellerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst J. Currall und V. Joris, dann V. Joris und M. Patkova)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 2002, mit der gegen den Kläger wegen falscher Angabe von Dienstreisekosten ein Verweis als Disziplinarstrafe verhängt wurde, Erstattung zurückgeforderter Beträge nach Artikel 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer Kosten.

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1 -

2 - ABl. C 200 vom 23.8.2003.