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Rechtsmittel, eingelegt am 29. April 2024 von Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Februar 2024 in der Rechtssache T-536/22, PAN Europe/Kommission

(Rechtssache C-316/24 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Bailleux)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das am 21. Februar 2024 vom Gericht der Europäischen Union (Vierte Kammer) erlassene Urteil in der Rechtssache T-536/22 insgesamt aufzuheben;

gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs über den Rechtsstreit zu entscheiden und nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerin zu erkennen, nämlich den der Rechtsmittelführerin am 18. Juli 2022 ordnungsgemäß bekannt gegebenen Beschluss der Kommission aufzuheben, mit dem der Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Europäischen Kommission vom 21. November 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin1 zurückgewiesen wurde;

der Kommission die Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend, dass die Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil Rechtsfehler, eine widersprüchliche, unzureichende und unzutreffende Begründung bzw. eine Verfälschung von Beweisen enthielten.

Diese Fehler wirkten sich auf das angefochtene Urteil aus, da darin die von der Kommission in ihrem Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf interne Überprüfung vertretene Auffassung, dass sie die Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin erneuern könne, bekräftigt werde, und zwar

trotz der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ermittelten kritischen Problembereiche;

trotz fehlender Daten (und folglich einer fehlenden Feststellung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in Bezug auf potentielle Risiken einer endokrinen Störung durch Cypermethrin);

trotz einer bedeutenden Zahl anderer fehlender Daten einschließlich solcher Daten, die vom Antragsteller mit der Akte zur Stützung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Cypermethrin vorgelegt werden müssten;

indem sie diese mit der Anforderung bestätigender Informationen zu Daten verbinde, die mit der Akte zur Stützung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung hätten vorgelegt werden müssen oder deren Fehlen dazu hätte führen müssen, dass eine Erneuerung der Genehmigung abgelehnt werde;

trotz einer fehlenden Bewertung der langfristigen Toxizität des pflanzenschützenden Referenzprodukts.

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1     Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Kommission vom 24. November 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2021, L 420, S. 6).