Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. März 2009 – Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04)
„Staatliche Beihilfen – Seeverkehr – Subventionen der italienischen Behörden zugunsten von Regionalgesellschaften – Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Rechtsschutzinteresse – Neue oder bestehende Beihilfen – Begründungspflicht – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92“
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage des Unternehmens, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird (Art. 230 Abs. 4 EG und 23 EG) (vgl. Randnrn. 63-72)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 98-99, 101-103)
3. Kommission – Kollegialitätsprinzip – Tragweite (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 107-108)
4. Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Begriff (Art. 88 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 123-124, 126-127)
5. Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Zahlungen zugunsten von Schifffahrtsgesellschaften, die im Rahmen von Verträgen über gemeinwirtschaftliche Dienste Linienverbindungen mit Inseln sicherstellen (Art. 88 Abs. 1 und 3 EG; Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Art. 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 143-144)
6. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Tragweite – Absolute Rechtskraft (vgl. Randnrn 159-160)
Gegenstand
| Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. 2005, L 53, S. 29) |
Tenor
1. | | In den Rechtssachen T‑265/04 und T‑292/04 wird die Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) für nichtig erklärt. |
2. | | In der Rechtssache T‑504/04 ist die Klage gegenstandslos geworden. |
3. | | In der Rechtssache T‑265/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tirrenia di Navigazione SpA. |
4. | | In der Rechtssache T‑292/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Caremar SpA, der Siremar SpA, der Saremar SpA und der Toremar SpA. |
5. | | In der Rechtssache T‑504/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Navigazione Libera del Golfo SpA. |
6. | | In der Rechtssache T‑504/04 tragen die Italienische Republik und Caremar ihre eigenen Kosten. |