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Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 – Bergallou/Parlament und Rat

(Rechtssache T-22/14)1

(Nichtigkeitsklage – Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union – Schlechterstellung im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten und der Erhöhung des Jahresurlaubs durch Tage zusätzlichen Urlaubs als Reisetage – Keine individuelle Betroffenheit – Außervertragliche Haftung – Kausalzusammenhang – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Amal Bergallou (Lot, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und E. Taneva) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)

Gegenstand

Gemäß Art. 263 AEUV erhobene Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 65 Buchst. b und Abs. 67 Buchst. d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl L 287, S. 15), soweit diese Vorschriften den Anspruch auf Erstattung der jährlichen Reisekosten und die Reisetage mit der Auslands- und Expatriierungszulage verbinden sowie Klage nach Art. 340 AEUV auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Frau Amal Bergallou trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.

Über den Streithilfeantrag der Europäischen Kommission ist nicht zu entscheiden.

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1     ABl. C 112 vom 14.4.2014.