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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Oktober 2008 - People's Mojahedin Organization of Iran/Rat

(Rechtssache T-256/07)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Begründung - Gerichtliche Überprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: People's Mojahedin Organization of Iran (Auvers-sur-Oise, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-P. Spitzer und D. Vaughan, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Jackson und T. Harris, dann V. Jackson im Beistand von S. Lee und M. Gray, Barristers), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert und J. Aquilina, dann S. Boelaert, P. Aalto und P. van Nuffel), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. de Grave und Y. de Vries)

Gegenstand

Nichtigerklärung zunächst des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58), soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG gerichtet ist.

Art. 1 des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445 und Punkt 2.19 der Liste im Anhang dieses Beschlusses werden für nichtig erklärt, soweit sie die People's Mojahedin Organization of Iran betreffen.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie auf Nichtigerklärung der anderen Bestimmungen der Entscheidung 2007/868 insoweit gerichtet ist, als diese die People's Mojahedin Organization of Iran betreffen.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der People's Mojahedin Organization of Iran.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kommission und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 211 vom 8.9.2007.