Klage, eingereicht am 28. Juli 2020 – Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission
(Rechtssache T-480/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE (Ain Sukhna, Ägypten), Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (Ain Sukhna) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Servais und V. Crochet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten1 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;
der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission zugelassen wird, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
Erster Klagegrund: Die Methode der Kommission zur Berechnung der Subventionsspanne der Klägerinnen verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 12 Abs. 1 Buchst. c und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern2 .
Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission, finanzielle Beihilfen der chinesischen Behörden auszugleichen, verstoße gegen Art. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1037.
Dritter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Grundstücken an Jushi verletze die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und Art. 30 sowie Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 Buchst. d der Verordnung (EU) 2016/1037.
Vierter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission, Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für eingeführte Materialien für Jushi auszugleichen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037.
Fünfter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission, die steuerliche Behandlung von Wechselkursverlusten auszugleichen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/1037.
Sechster Klagegrund: Die Methode der Kommission zur Bestimmung der Preisunterbietungsspannen in Bezug auf die Klägerinnen verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. d, Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/1037.
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1 ABl. 2020, L 189, S. 1.
2 ABl. 2016, L 176, S. 55.