Language of document : ECLI:EU:T:2022:15

URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

19. Januar 2022(*)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Urteil, mit dem der Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die verhängte Geldbuße herabgesetzt wird – Weigerung der Kommission, Verzugszinsen zu zahlen – Art. 266 AEUV – Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags der Geldbuße – Entgangener Gewinn – Verzugszinsen – Satz – Schaden“

In der Rechtssache T‑610/19,

Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Linsmeier sowie Rechtsanwälte U. Soltész, C. von Köckritz und P. Lohs,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Rossi und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. Juni 2019, mit dem sie sich weigerte, der Klägerin Verzugszinsen auf den Hauptbetrag desjenigen Teils der Geldbuße zu zahlen, der im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), erstattet wurde, sowie einen Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz eines entgangenen Gewinns wegen Vorenthaltung der Nutzung dieses Hauptbetrags oder, hilfsweise, Ersatz des Schadens infolge der Weigerung der Kommission, Verzugszinsen auf diesen Betrag zu zahlen,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos (Berichterstatter), des Richters V. Valančius, der Richterin I. Reine sowie der Richter L. Truchot und M. Sampol Pucurull,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 15. Oktober 2014 erließ die Europäische Kommission den Beschluss C(2014) 7465 final in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 – Slovak Telekom), berichtigt durch ihren Beschluss C(2014) 10119 final vom 16. Dezember 2014 sowie durch ihren Beschluss C(2015) 2484 final vom 17. April 2015 (im Folgenden: Beschluss von 2014). Die Art. 1 und 2 des Beschlusses von 2014 lauten:

Artikel 1

(1)      Das Unternehmen bestehend aus Slovak Telekom a.s. / Deutsche Telekom AG hat eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens begangen.

(2)      Die Zuwiderhandlung dauerte vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 und bestand in den folgenden Verhaltensweisen:

[a)]      Zurückhaltung netzrelevanter Informationen, die für die Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse erforderlich sind, gegenüber alternativen Anbietern;

[b)]      Verringerung des Umfangs seiner Verpflichtungen in Bezug auf die entbündelten Teilnehmeranschlüsse;

[c)]      Festsetzung unfairer Bedingungen in seinem Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse in Bezug auf Kollokation, Eignungsprüfung, Vorlage von Prognosen, Reparaturen und Bankbürgschaften;

[d)]      Anwendung unfairer Tarife, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom a.s. angewiesen ist, unmöglich machen, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie Slovak Telekom a.s. aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)      gegen die Deutsche Telekom AG und die Slovak Telekom a.s. gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 38 838 000 [Euro];

b)      gegen die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße von 31 070 000 [Euro].

Die Geldbußen sind in Euro innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses auf das folgende Bankkonto der Europäischen Kommission zu zahlen:

Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats angewandt wird, in dem dieser Beschluss erlassen wurde, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten.

Legt ein in Artikel 1 genanntes Unternehmen einen Rechtsbehelf ein, so muss dieses Unternehmen im Einklang mit Artikel 90 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission [vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1)] zum Fälligkeitstag entweder eine annehmbare Bankgarantie für die Geldbuße stellen oder eine vorläufige Zahlung der Geldbuße leisten.“

2        Am 24. Dezember 2014 erhob die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, Klage gegen den Beschluss von 2014. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑827/14 in das Register eingetragen.

3        Am 16. Januar 2015 zahlte die Klägerin die Geldbuße in Höhe von 31 070 000 Euro, deren Alleinschuldnerin sie war.

4        Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), stellte das Gericht fest, dass die Kommission im Beschluss von 2014 nicht nachgewiesen habe, dass die von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d dieses Beschlusses erfasste Preispolitik der Slovak Telekom a.s. vor dem 1. Januar 2006 Verdrängungswirkung entfaltet habe. Im Übrigen entschied das Gericht, dass der Umsatz der Klägerin kein Faktor sei, der ihr individuelles Verhalten bei der Verwirklichung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegle, und dass er daher nicht als Grundlage für die Berechnung einer zusätzlichen, allein gegen sie verhängten, Geldbuße zur Abschreckung dienen könne.

5        So erklärte das Gericht erstens Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Beschlusses von 2014 insoweit für nichtig, als darin festgestellt worden sei, dass die Klägerin vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 unfaire Tarife angewandt habe, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom angewiesen sei, unmöglich machen würden, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie diese aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen.

6        Zweitens erklärte das Gericht Art. 2 des Beschlusses von 2014 insoweit für nichtig, als gegen Slovak Telekom und die Klägerin gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 38 838 000 Euro und gegen die Klägerin allein eine Geldbuße in Höhe von 31 070 000 Euro verhängt worden sei.

7        Drittens setzte das Gericht zum einen die gegen Slovak Telekom und die Klägerin gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße um 776 037 Euro herab und auf 38 061 963 Euro fest. Zum anderen setzte das Gericht die gegen die Klägerin allein verhängte Geldbuße um 12 039 019 Euro herab und auf 19 030 981 Euro fest.

8        Viertens wies das Gericht die Klage im Übrigen ab und teilte die Kosten.

9        Nach einem Schriftwechsel, der am 13. Dezember 2018 begann, erstattete die Kommission der Klägerin am 19. Februar 2019 einen Betrag von 12 039 019 Euro.

10      Am 12. März 2019 forderte die Klägerin die Kommission auf, ihr Verzugszinsen für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 – dem Tag der Zahlung der Geldbuße, deren einzige Schuldnerin sie war (siehe oben, Rn. 3) – bis zum 19. Februar 2019 – dem Tag der Rückerstattung des im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), für rechtsgrundlos befundenen Teils der Geldbuße durch die Kommission (siehe oben, Rn. 9) – zu zahlen. Die Verzugszinsen, deren Zahlung die Klägerin verlangte, beliefen sich auf 1 750 522,83 Euro und entsprachen der Anwendung eines Zinssatzes von 3,55 % auf den ihr von der Kommission erstatteten Betrag von 12 039 019 Euro. Der Zinssatz von 3,55 % ergab sich aus dem im Januar 2015 von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz von 0,05 % zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.

11      Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) lehnte die Kommission die Zahlung von Verzugszinsen an die Klägerin ab.

12      Erstens gab die Kommission im angefochtenen Beschluss an, sie habe am 19. Februar 2019 den Nominalbetrag des überschießenden Teils der Geldbuße zurückgezahlt, d. h. die Differenz zwischen dem Betrag der ursprünglich gegen die Klägerin im Beschluss von 2014 verhängten Geldbuße und dem Betrag der tatsächlich geschuldeten Geldbuße infolge der vom Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), verfügten Herabsetzung. Die Kommission erläuterte, dass zum Nominalbetrag des überschießenden Teils der Geldbuße keine Zinsen hinzukämen, da die Erträge aus diesem Betrag negativ seien.

13      Im angefochtenen Beschluss bezog sich die Kommission auf Art. 90 ihrer Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).

14      Insoweit erläuterte die Kommission, dass sie, wenn Geldbußen vorläufig bis zur Erschöpfung des Rechtswegs gezahlt würden, die vorläufig eingenommenen Beträge „durch Investitionen in Finanzanlagen ab[sichern] und … auf diese Weise die Absicherung und Liquidität des Geldes, mit dem gleichzeitig Erträge erwirtschaftet werden[, gewährleisten]“ müsse. Diese Erläuterungen entsprechen im Wesentlichen Art. 90 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012.

15      Die Kommission wies auch auf Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 hin, wonach „[bei] Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße … die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, … zurückgezahlt [werden], wobei, falls der Ertrag über den betreffenden Zeitraum insgesamt negativ war, die unrechtmäßigen Beträge netto zurückgezahlt werden“.

16      Zweitens prüfte die Kommission im angefochtenen Beschluss das Argument der Klägerin, dass sie gemäß dem Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), Verzugszinsen in Höhe des von der EZB auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten verlangen könne. Auf dieses Argument entgegnete die Kommission, dass jenes Urteil für die Zahlung der von der Klägerin verlangten Verzugszinsen keine Rechtsgrundlage biete. Auch verdränge es nicht die ihr nach Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 obliegenden Verpflichtungen. Im Übrigen habe sie gegen jenes Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, so dass es nicht rechtskräftig sei.


17      Auf der Grundlage dieser Erläuterungen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie dem Antrag der Klägerin, ihr Verzugszinsen auf den vom Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), für rechtsgrundlos befundenen Teil der Geldbuße zu zahlen, nicht stattgeben könne.

 Verfahren und Anträge der Parteien

18      Mit Klageschrift, die am 9. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

19      Am 2. Oktober 2019 hat die Kommission beantragt, das Verfahren gemäß Art. 69 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache, in der mittlerweile das Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), ergangen ist, auszusetzen. Am 10. Oktober 2019 ist die Klägerin diesem Antrag entgegengetreten. Am 22. Oktober 2019 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren nicht auszusetzen.

20      Das schriftliche Verfahren ist am 8. Mai 2020 abgeschlossen worden.

21      Am 25. Februar 2021 sind die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung gebeten worden, zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen sich für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), ergeben. Die Parteien sind dieser Bitte fristgerecht nachgekommen.

22      Auf Vorschlag der Siebten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

23      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und es hat die Parteien aufgefordert, mehrere schriftliche Fragen zu beantworten. Die Kommission ist außerdem aufgefordert worden, ein Schriftstück vorzulegen. Die Parteien sind dem fristgemäß nachgekommen.

24      Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. Juni 2021 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 2 580 374,07 Euro finanziell für den Schaden zu entschädigen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 den rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht nutzen konnte, so dass sie nicht die normalerweise von ihr mit diesem Betrag erwirtschafteten Erträge erzielen oder ihre Kapitalkosten entsprechend senken konnte;

–        hilfsweise, falls das Gericht den zweiten Klageantrag zurückweist, sie in Höhe von 1 750 522,83 Euro finanziell für den Schaden zu entschädigen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Kommission sich weigerte, ihr für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen auf den Betrag von 12 039 019 Euro zu zahlen, und zwar zum Zinssatz der EZB für deren Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten;

–        weiter hilfsweise, sie in Höhe eines anderen vom Gericht für angemessen gehaltenen Betrags, berechnet auf Basis des Verzugszinssatzes, den das Gericht für angemessen hält, zu entschädigen;

–        festzustellen, dass der von der Kommission gemäß dem zweiten, dem dritten oder dem vierten Klageantrag zu zahlende Betrag für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission auf Basis des Zinssatzes der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe eines anderen vom Gericht für angemessen gehaltenen Verzugszinssatzes, zu verzinsen ist;

–        der Kommission und der Union die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

27      Mit ihrem ersten Klageantrag begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Mit ihren Klageanträgen 2 bis 4 begehrt sie in erster Linie eine Entschädigung für einen entgangenen Gewinn wegen Vorenthaltung der Nutzung des Hauptbetrags des rechtsgrundlos gezahlten Teils der Geldbuße und, hilfsweise, Ersatz des Schadens, der ihr durch die Weigerung der Kommission, auf diesen Betrag Verzugszinsen zu zahlen, entstanden sein soll. Mit ihrem fünften Antrag begehrt sie die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf den von dieser gemäß dem zweiten, dem dritten oder dem vierten Klageantrag zu zahlenden Betrag, und zwar ab Verkündung des zu erlassenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung.


28      Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält es das Gericht für zweckmäßig, in einem ersten Schritt die Schadensersatzanträge und den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils zu prüfen. In einem zweiten Schritt wird auf den Antrag auf Nichtigerklärung einzugehen sein.

 Zu den Anträgen auf Schadensersatz

29      Mit ihrem zweiten Klageantrag, der als Hauptantrag gestellt ist, begehrt die Klägerin den Ersatz eines entgangenen Gewinns wegen Vorenthaltung der Nutzung des Betrags der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße in der Zeit vom 15. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019. Mit ihrem dritten Antrag begehrt sie hilfsweise den Ersatz des Schadens, der ihr im selben Zeitraum aufgrund der gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßenden Weigerung der Kommission entstanden sein soll, ihr Verzugszinsen auf der Grundlage des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zu zahlen. Mit ihrem vierten Antrag begehrt sie höchst hilfsweise den Ersatz des Schadens, der ihr durch nicht gezahlte Verzugszinsen entstanden sein soll, berechnet auf der Grundlage eines vom Gericht für angemessen gehaltenen Verzugszinssatzes. Mit ihrem fünften Antrag begehrt sie die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen ab Verkündung des zu erlassenden Urteils.

30      Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

31      Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Union einen qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (1), das tatsächliche Bestehen des Schadens (2) sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden (3) voraus (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden bräuchten. Außerdem ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (vgl. Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die Anträge der Klägerin sind im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

 Zu dem als Hauptantrag gestellten Schadensersatzantrag, der auf Ersatz eines entgangenen Gewinns wegen Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags der Geldbuße gerichtet ist

34      In erster Linie beantragt die Klägerin eine Entschädigung für einen entgangenen Gewinn in Höhe von 2 580 374,07 Euro, der im Wesentlichen der jährlichen Rendite ihres eingesetzten Kapitals (Return on Capital Employed, im Folgenden: ROCE) oder ihren gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, im Folgenden: WACC) in der Zeit von 2015 bis 2018 entspreche. Die Klägerin macht geltend, dieser Schaden sei ihr durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV und Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) entstanden.

35      Konkreter macht die Klägerin einen entgangenen Gewinn mit der Begründung geltend, dass sie Gewinne hätte erzielen können, hätte sie weiter mit den unrechtmäßig entzogenen Mitteln wirtschaften können. Mit dem Betrag, der der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße entspreche, hätte sie wirtschaften und Investitionen finanzieren können. Dann hätte sie entweder weniger Fremdkapital aufnehmen müssen (und damit Kapitalkosten gespart), oder sie hätte den rechtsgrundlos gezahlten Betrag der Geldbuße zusätzlich investieren und damit weitere Erträge erzielen können.

36      Insoweit führt die Klägerin zum einen ihren ROCE zwischen 2015 und 2018 detailliert an. Die Anwendung dieses ROCE auf den Betrag von 12 039 019 Euro, d. h. den Betrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße, erlaube es, ihren Schaden auf 2 580 374,07 Euro zu beziffern. Zwischen 2015 und 2018 habe sie zahlreiche Investitionsmöglichkeiten realisiert, wie z. B. den Ausbau von Glasfasernetzen, die Errichtung neuer zusätzlicher Mobilfunk-Standorte oder die Erweiterung des Angebots von Cloud-Dienstleistungen. Hätte sie über den Betrag der rechtsgrundlos an die Kommission gezahlten Geldbuße verfügt, hätte sie ihn ebenfalls für diese Investitionstätigkeiten verwenden können.

37      Zum anderen ergebe sich ein ganz ähnliches Bild, wenn die Klägerin für die Schadensberechnung auf ihre WACC nach Steuern im selben Zeitraum abstelle. Im Telekommunikationssektor sei WACC ein anerkannter Bezugswert zur wirtschaftlichen Bewertung von Investitionsmaßnahmen und maßgeblich für die Renditeziele eines Unternehmens. Die Klägerin verweist insoweit auf Rn. 2 der Mitteilung der Kommission über die Berechnung der Kapitalkosten für Altinfrastrukturen im Zusammenhang mit der Prüfung nationaler Notifizierungen im Sektor der elektronischen Kommunikation in der Europäischen Union durch die Kommission (ABl. 2019, C 375, S. 1). Dass die WACC-Werte für sie zutreffende individuelle Daten darstellten, ergibt sich der Klägerin zufolge aus den Werten, die die Bundesnetzagentur (Deutschland) jährlich bestimme und die über den durchschnittlichen WACC lägen, auf die sie ihren Schadensersatzanspruch stütze. Die Klägerin legt auch eine Auswertung eines Beratungsunternehmens zu den regulatorischen WACC in den Mitgliedstaaten vor.

38      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

39      Nach ständiger Rechtsprechung muss der Schaden, für den im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein; insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708 Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist Sache des Klägers, schlüssige Beweise sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Erstens ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachweist, dass sie den ihr vorenthaltenen Betrag zwangsläufig in ihre Tätigkeiten investiert hätte. Der vom Gericht für rechtsgrundlos erachtete Betrag, den die Klägerin zuvor zu viel gezahlt hatte, konnte nämlich zu zahlreichen anderen Zwecken verwendet werden.

41      Zweitens hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Vorenthaltung der Nutzung des Betrags der rechtsgrundlos an die Kommission gezahlten Geldbuße sie dazu veranlasst hat, auf bestimmte Projekte zu verzichten, die ihr einen dem ROCE oder den WACC entsprechenden Betrag hätten einbringen können.

42      Zu dem von der Klägerin angeführten ROCE ist festzustellen, dass er einer durchschnittlichen Rentabilität ihrer gesamten Investitionen mittels des gesamten von ihr eingesetzten Kapitals (Eigenkapital und langfristige Verbindlichkeiten) entspricht.

43      Zwar erwähnt die Klägerin in der Erwiderung in Bezug auf den ROCE mehrere Investitionen, nämlich Investitionen in Höhe von ca. 1,7 Mrd. Euro für den Erwerb neuer Mobilfunklizenzen, Investitionen in Höhe von ca. 108,1 Mio. Euro für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie Investitionen in Höhe von ca. 101,3 Mio. Euro in zu aktivierende, von ihr selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte.

44      Die Klägerin macht jedoch ohne weitere Angaben lediglich geltend, dass sie mit dem ihr vorenthaltenen Betrag zusätzliche Investitionen hätte finanzieren können. Sie benennt also kein konkretes Vorhaben, in das sie hätte investieren können und auf das sie verzichtet habe. Im Gegenteil macht sie geltend, dass sie zwischen 2015 und 2018 zahlreiche Investitionsmöglichkeiten realisiert habe. Im Übrigen gibt sie nicht für jedes der von ihr genannten Projekte die Rendite an.

45      Was die WACC betrifft, so sind darunter die gewichteten durchschnittlichen Kosten aller Finanzierungsquellen des Unternehmens zu verstehen. Genauer gesagt handelt es sich um den gewichteten Durchschnitt der Eigenkapitalkosten (ein risikofreier Zinssatz in Verbindung mit einer den Merkmalen des Unternehmens mittels eines Beta-Koeffizienten angepassten Marktrisikoprämie) und der Fremdkapitalkosten. Die Eigenkapital- und die Fremdkapitalkosten sind vorgesehene Kosten, keine historischen Kosten. Die WACC entsprechen nämlich einer ex ante bestehenden Erwartung der Investoren im Gegenzug für das Eingehen eines Risikos.

46      Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin indessen auf jährliche WACC, d. h. auf einen Durchschnittssatz für alle ihre Projekte und nicht auf den für ein bestimmtes Projekt geltenden Satz. Wie bei ihrem auf den ROCE gestützten Antrag hat sie kein bestimmtes Projekt angegeben, für das sie den ihr vorenthaltenen Betrag verwendet hätte, und sie hat auch nicht den Renditesatz angegeben, den sie erzielt hätte, wenn das fragliche Projekt tatsächlich realisiert worden wäre. Dies ist in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts hin bestätigt worden.

47      Drittens hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um eine Investitionsmöglichkeit in Bezug auf eine bestimmte Investition zu nutzen, oder, allgemeiner formuliert, dass sie nicht über eine alternative Finanzierungsquelle verfügte. Insoweit trifft es zu, dass die Klägerin in ihrer Erwiderung ausführt, dass sie mit einem hohen Verschuldungsgrad an der Grenze ihrer finanziellen Möglichkeiten arbeite. Es ist jedoch festzustellen, dass der ihr vorenthaltene Betrag im Verhältnis zu ihrer Bilanz, ihrem Eigenkapital und ihren Verbindlichkeiten, die sich auf mehrere Dutzend Mrd. Euro belaufen, gering ist. Wie die Kommission ausführt, zeigen die von der Klägerin in der Erwiderung vorgelegten Beweise, dass sie für das dritte Quartal 2019 über Eigenkapital in Höhe von 45,6 Mrd. Euro verfügte. Im Übrigen geht aus den von der Klägerin vorgelegten Beweisen hervor, dass sie auch im Zeitraum 2015 bis 2019 über beträchtliche Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente verfügte, die sich im Durchschnitt auf 5,4 Mrd. Euro beliefen. Der Betrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße entspricht ca. 0,22 % dieser durchschnittlichen Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente.

48      Somit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie an der Vornahme einer Investition gehindert worden ist, die eine Rendite erzeugt hätte, die dem von ihr angeführten ROCE oder den von ihr angegebenen WACC entspricht.

49      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die WACC im Telekommunikationssektor einen anerkannten Bezugswert zur wirtschaftlichen Bewertung von Investitionsmaßnahmen darstellten und für die Renditeziele eines Unternehmens maßgeblich seien.

50      Zum einen erläutert die Kommission nämlich in Rn. 2 ihrer Mitteilung über die Berechnung der Kapitalkosten für Altinfrastrukturen im Zusammenhang mit ihrer Prüfung nationaler Notifizierungen im Sektor der elektronischen Kommunikation in der Europäischen Union, dass es sich bei den Kapitalkosten um die Opportunitätskosten einer „bestimmten Investition“ handelt, die anstelle einer anderen Investition mit gleichen Risiken getätigt wird. Sie fügt hinzu, dass die Kapitalkosten somit die Rendite darstellen, die ein Unternehmen erzielen muss, damit es eine „bestimmte Investition“ tätigt. Zum anderen liefe die automatische Anwendung der WACC der Klägerin auf jede zu ihren Lasten erfolgte Vorenthaltung eines Geldbetrags darauf hinaus, dass es als gesichert angesehen würde, dass ihr die Möglichkeit genommen wurde, in ein bestimmtes Projekt zu investieren, das eine diesen WACC entsprechende Rendite erzeugt hätte. Ein solcher Ansatz wäre jedoch nicht mit dem Umstand vereinbar, dass die WACC eine Risikoprämie beinhalten. Er wäre außerdem nicht mit der Verpflichtung der Klägerin vereinbar, nachzuweisen, dass sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat.

51      Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr ein tatsächlicher und sicherer Gewinn entgangen ist, der sich entweder auf den ROCE oder auf die WACC stützen ließe.

52      Daraus folgt, dass der Hauptantrag auf Ersatz eines dem ROCE oder den WACC der Klägerin entsprechenden entgangenen Gewinns wegen Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags der Geldbuße zurückzuweisen ist, weil die Voraussetzung des Nachweises, dass der Schaden tatsächlich und sicher vorliegt, nicht erfüllt ist, wobei weder geprüft zu werden braucht, ob die Kommission hinreichend qualifizierte Verstöße gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, begangen hat, noch, ob ein Kausalzusammenhang zwischen diesen hinreichend qualifizierten Verstößen und dem geltend gemachten entgangenen Gewinn vorliegt (siehe oben, Rn. 32).

 Zum Hilfsantrag auf Ersatz des Schadens infolge der Weigerung der Kommission, Verzugszinsen zu zahlen

53      Die Klägerin trägt erstens vor, dass die Weigerung der Kommission, ihr Verzugszinsen zu zahlen, nicht nur einen Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss, sondern auch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV darstelle. Zweitens macht sie geltend, dieser hinreichend qualifizierte Verstoß sei die unmittelbare Ursache des ihr entstandenen Schadens, der in den Verzugszinsen bestehe, die ihr vorenthalten worden seien.

–       Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV

54      Die Klägerin macht zunächst geltend, wenn das Unionsgericht feststelle, dass eine Geldbuße rechtsgrundlos gezahlt worden sei, verpflichte Art. 266 Abs. 1 AEUV die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen, wenn sie diesen Betrag erstatte. Die vollständige Weigerung, Verzugszinsen zu zahlen, verstoße daher in hinreichend qualifizierter Weise gegen diese Bestimmung.

55      Weiter macht die Klägerin geltend, dass der Anspruch auf Verzugszinsen von Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 unberührt bleibe. Für den Fall, dass diese Bestimmung dahin ausgelegt werden könnte, dass sie den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen regele, macht die Klägerin auf der Grundlage von Art. 277 AEUV die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung geltend.

56      Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt beginne, ab dem der betroffenen Person die Mittel nicht mehr zur Verfügung stünden, d. h. im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Geldbuße.

57      Auf der Grundlage der in Beantwortung des Nichtigkeitsantrags vorgebrachten Argumente erwidert die Kommission, dass sie keinen Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV begangen habe und dass ein solcher Verstoß, sollte er angenommen werden, nicht hinreichend qualifiziert sei.

58      Erstens trägt die Kommission vor, aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebe sich, dass sie lediglich verpflichtet sei, eine Erstattung nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung vorzunehmen. Mit anderen Worten verpflichte diese Bestimmung sie nicht dazu, die Rückzahlung einer rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbuße um Verzugszinsen zu erhöhen. Die Unionsgerichte unterschieden verschiedene Arten von Zinsen, nämlich Verzugszinsen, die pauschalen Charakter hätten und einen Zahlungsverzug sanktionierten, Ausgleichszinsen, die für einen rechtswidrig verursachten Schaden geschuldet würden, und aufgelaufene Zinsen, die im Fall von Rückzahlungen zu erstatten seien.

59      Zweitens macht die Kommission geltend, die von ihr an die Klägerin geleistete Zahlung berücksichtige die aufgelaufenen Zinsen gemäß Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 in Verbindung mit Art. 83 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung). Die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen ziele darauf ab, die Klägerin aufgrund der ungerechtfertigten Bereicherung der Kommission durch die überschüssig gezahlte Geldbuße zu kompensieren. Im vorliegenden Fall sei der Betrag der Geldbuße, den die Klägerin gezahlt habe, von der Kommission investiert worden, der Ertrag daraus sei jedoch negativ gewesen. Daher sei die „Bereicherung“ der Kommission aufgrund der von der Klägerin überschüssig gezahlten Geldbuße negativ oder gleich null gewesen. Außerdem habe die Kommission nach Verkündung des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), ohne in Verzug zu geraten, Zinsen berücksichtigt, um der Klägerin die ungerechtfertigte Bereicherung aufgrund des Betrags der rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbuße herauszugeben.

60      Drittens trägt die Kommission vor, sie sei nicht verpflichtet gewesen, Verzugszinsen zu zahlen.

61      Zunächst könne das Ziel der Verzugszinsen nicht sein, die Kommission dazu zu bringen, vor der Verkündung des Urteils, mit dem die Geldbuße herabgesetzt werde, den rechtsgrundlos vereinnahmten Betrag zurückzuzahlen. Diese Zinsen seien nicht ab dem Datum der Zahlung der Geldbuße, hier dem 16. Januar 2015, zu berechnen. Die Kommission könne sich nämlich nicht in Zahlungsverzug befinden, bevor das Gericht eine Zahlungspflicht ihrerseits überhaupt festgestellt habe, im vorliegenden Fall vor dem Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930).

62      Weiter trägt die Kommission vor, sie sei nur dann verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, wenn sie sich weigere, eine Geldbuße zurückzuerstatten und die aufgelaufenen Zinsen zu zahlen, nachdem das Unionsgericht in einem Urteil diese Geldbuße herabgesetzt oder für nichtig erklärt habe. In diesem Fall werde das Anfangsdatum der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, nach dem Erlass des fraglichen Urteils festgelegt.

63      Im Übrigen sei die Einrede der Rechtswidrigkeit, die gegen Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 erhoben worden sei, nicht begründet.

64      Viertens ist die Kommission der Ansicht, mit dem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), werde die Verpflichtung der Kommission eingeführt, eine neue Art von Zinsen zu zahlen, die der Gerichtshof ebenfalls als „Verzugszinsen“ bezeichne. Sie verstehe jenes Urteil so, dass sie diese Art von Zinsen entrichten müsse, ohne dass sie sich in Zahlungsverzug befinde, d. h., ohne dass sie sich in der Situation eines Schuldners befinde, der nicht fristgerecht einen fälligen und feststehenden Betrag bezahlt habe. Es handele sich vielmehr um Zinsen kompensatorischer Art.

65      Weiter führt die Kommission aus, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen zwei Ziele verfolge, nämlich die Entschädigung des Gläubigers und die Sanktion gegenüber dem Schuldner für die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, das zur verspäteten Begleichung seiner Schuld führe. Zwischen diesen beiden Zielen bestehe ein gewisser Widerspruch. Die von der Kommission verhängte Geldbuße könne nämlich nicht im selben Zeitraum und gleichzeitig einerseits in Anwendung eines gültigen und vollstreckbaren Beschlusses nach Art. 299 AEUV zahlbar und andererseits durch sie zu erstatten sein. Nur in dem Ausnahmefall, dass ihr Beschluss als nicht existent eingestuft würde, gäbe es ex tunc keine rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Zahlung einer in diesem Beschluss enthaltenen Geldbuße. Das Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), müsse somit in dem Sinne verstanden werden, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, nicht darauf abziele, eine verspätete Rückzahlung der Geldbuße zu sanktionieren. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Geldbuße bestehe ab dem Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), wie sich aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebe.

66      Fünftens geht die Kommission davon aus, dass die im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), aufgestellten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

67      In der Ausgangssituation des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), habe das Gericht zuvor den Teil ihres Beschlusses, mit dem eine Geldbuße gegen die Printeos SA verhängt worden sei, aufgrund eines Begründungsmangels zur Gänze aufgehoben. So habe die Kommission nach dem Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), das Verfahren im Stadium des festgestellten Fehlers wieder aufnehmen, das Verwaltungsverfahren abschließen und ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen erneut ausüben können.

68      Dagegen habe das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), die Geldbuße in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 herabgesetzt und damit geändert.

69      In der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), ergangen sei, sei die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen auf das Unionsgericht übergegangen, und das Gericht habe die Kommission in der Neufestsetzung der Geldbuße ersetzt. Die Ausübung dieser Befugnis des Gerichts könne nur ex nunc Wirkungen entfalten. Die Herabsetzung der Geldbuße sei das Ergebnis der eigenen Beurteilung durch das Gericht, die die Beurteilung der Kommission ersetzt habe. Das Gericht habe die Sachlage selbst beurteilt und die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen selbst wahrgenommen. Diese Herabsetzung der Geldbuße sei zum ersten Mal mit dem Datum des Urteils des Gerichts festgelegt worden. Davor habe es keine von der Kommission zu begleichende Schuld, geschweige denn einen festgelegten Betrag gegeben.

70      Die Kommission leitet daraus ab, dass dann, wenn die Unionsgerichte ihre Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ausübten, eine Anwendung von Verzugszinsen ex tunc nicht durchführbar sei.

71      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Art. 266 Abs. 1 AEUV eine Rechtsnorm ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Diese Bestimmung sieht nämlich eine absolute und unbedingte Pflicht des Organs, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, vor, im Interesse des erfolgreichen Klägers die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, womit ein Recht des Klägers auf vollständige Erfüllung dieser Pflicht korrespondiert.

72      Was das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Unionsrecht eine Pflicht zur Rückerstattung mit Zinsen ergibt, wenn Beträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vereinnahmt wurden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn Beträge gemäß einem Unionsrechtsakt vereinnahmt wurden, der vom Unionsrichter für ungültig oder nichtig erklärt worden ist (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Speziell in dem Fall, dass der Unionsrichter eine Handlung für nichtig erklärt hat, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, stellt die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30, und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 55).

74      Was die Feststellung betrifft, welche Verpflichtungen die Kommission nach Art. 266 AEUV bei der Durchführung eines Urteils hat, mit dem eine gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklärt und herabgesetzt wird, so ist in erster Linie die Verpflichtung der Kommission zu nennen, den Betrag der von dem betreffenden Unternehmen gezahlten Geldbuße ganz oder teilweise zu erstatten, wenn diese Zahlung infolge des Urteils als nicht geschuldet gilt. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf den Hauptbetrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße, sondern auch auf die auf diesen Betrag angefallenen Verzugszinsen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, EU:T:2001:249, Rn. 52 und 53, und vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T‑48/00, EU:T:2004:219, Rn. 223, sowie Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [France]/Kommission, T‑86/03, EU:T:2005:157, Rn. 30).

75      Die Entrichtung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag erscheint als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Stands, die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft (Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, EU:T:2001:249, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission, T‑201/17, EU:T:2019:81, Rn. 56).

76      Daraus folgt, dass die Kommission dadurch, dass sie keine Verzugszinsen auf den Hauptbetrag der Geldbuße zahlt, der infolge eines Urteils erstattet wird, mit dem eine gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, versäumt, eine sich aus diesem Urteil ergebende Maßnahme zu ergreifen, und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 266 AEUV verstößt (Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [France]/Kommission, T‑86/03, EU:T:2005:157, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, EU:T:2008:254, Rn. 488).

77      Es trifft zwar zu, dass Beschlüsse der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, gemäß Art. 299 AEUV vollstreckbare Titel sind, soweit es sich bei den zahlungspflichtigen Personen nicht um Mitgliedstaaten handelt. Ferner haben nach Art. 278 AEUV Klagen, die beim Gerichtshof gegen derartige Beschlüsse erhoben werden, keine aufschiebende Wirkung. Zudem gilt für Beschlüsse der Kommission eine Vermutung der Gültigkeit, solange sie nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden sind (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Es trifft auch zu, dass die Pflicht, Verzugszinsen zu zahlen, nur dann in Betracht kommt, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist (Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 55).

79      Als Erstes ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 83 der im vorliegenden Fall anwendbaren Haushaltsordnung u. a. vorsah:

„(1)      Vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, Vertragsstrafen und sonstigen finanziellen Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen werden nicht als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Beschlüsse noch vor dem Gerichtshof … angefochten werden können.

(2)      Beträge nach Absatz 1 werden so früh wie möglich, spätestens jedoch in dem Jahr als Haushaltseinnahmen verbucht, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes … an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht als Haushaltseinnahmen verbucht.

(4)      Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte … zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Beträge aus Geldbußen, Vertragsstrafen und aufgelaufenen Zinsen zu erlassen.“

80      Art. 90 der im vorliegenden Fall anwendbaren Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 sah u. a. vor:

„(1)      Wird vor dem Gerichtshof … Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem die Kommission nach Maßgabe des AEUV oder des EAG-Vertrags eine Geldbuße oder Vertragsstrafe verhängt, nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer benannte Konto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers eine finanzielle Sicherheit. Die Sicherheit ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, der Vertragsstrafe oder anderer Sanktionen auf erste Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 83 Absatz 4.

(2)      Die Kommission sichert die vorläufig eingenommenen Beträge durch Investitionen in Finanzanlagen ab und gewährleistet auf diese Weise die Absicherung und Liquidität des Geldes, mit dem gleichzeitig Erträge erwirtschaftet werden.

(4)      Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe werden

a)      entweder die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, dem betreffenden Dritten zurückgezahlt, wobei, falls der Ertrag über den betreffenden Zeitraum insgesamt negativ war, die unrechtmäßigen Beträge netto zurückgezahlt werden;

b)      oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Sicherheiten freigegeben.“

81      Art. 24 Abs. 2 des Beschlusses C(2013) 2488 final der Kommission vom 2. Mai 2013 zu den Internen Verfahrensvorschriften für die Einziehung von aus der direkten Verwaltung entstandenen Forderungen und die Einziehung von gemäß den EU-Verträgen verhängten Geldbußen, Pauschalbeträgen und Zwangsgeldern, der den Beschluss K(2011) 4212 endg. vom 17. Juni 2011 ersetzt und durch den Beschluss C(2014) 2786 der Kommission vom 30. April 2014 geändert wurde, zeigt ebenfalls, dass dann, wenn der Schuldner vor einem Unionsgericht Klage gegen einen Beschluss der Kommission erhebt, mit dem eine Geldbuße verhängt wird, der Rechnungsführer die betreffenden Beträge beim Schuldner „vorläufig“ einzieht. Diese Bestimmung sieht außerdem vor, dass je nach der endgültigen gerichtlichen Entscheidung die vorläufig eingezogenen Beträge, sowohl der Hauptschuld als auch der Zinsen, entweder endgültig als Einnahmen verbucht oder den Wirtschaftsbeteiligten entsprechend dieser Entscheidung „zurückgezahlt“ werden.

82      Somit ergibt sich aus der oben in den Rn. 79 bis 81 angeführten anwendbaren Regelung, dass dann, wenn eine Gesellschaft vor dem Unionsrichter Klage erhebt, um einen Beschluss anzufechten, mit dem die Kommission gegen sie eine Geldbuße verhängt hat, die Zahlung der von dieser Gesellschaft geleisteten Geldbuße bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs vorläufigen Charakter hat. Die fragliche Regelung sieht außerdem ex ante vor, dass eine Gesellschaft, die eine später aufgehobene oder herabgesetzte Geldbuße gezahlt hat, einen Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge und somit eine Erstattungsforderung hat.

83      Als Zweites beruft sich die Kommission darauf, dass das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), die Geldbuße im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung herabgesetzt habe.

84      Jedoch ist zunächst festzustellen, dass das Gericht vor der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und vor der Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), die Bestimmung, mit der das Vorliegen der von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Beschlusses von 2014 erfassten Praxis festgestellt wurde, teilweise für nichtig erklärt hat (siehe oben, Rn. 5). Außerdem hat das Gericht Art. 2 dieses Beschlusses für nichtig erklärt, soweit darin die allein gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 31 070 000 Euro festgesetzt wurde (siehe oben, Rn. 6).

85      Was die Wirkungen der vom Unionsrichter ausgesprochenen Nichtigerklärung einer Handlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Nichtigerklärung ex tunc wirkt und damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 30, vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T‑481/93 und T‑484/93, EU:T:1995:209, Rn. 46, sowie vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, EU:T:2001:249, Rn. 50).

86      Sodann ist hervorzuheben, dass weder die oben in den Rn. 79 bis 81 genannten Bestimmungen bzw. Schriftstücke noch die oben in den Rn. 74 bis 76 angeführte Rechtsprechung danach unterscheiden, ob der Unionsrichter die gegen einen Kläger verhängte Geldbuße lediglich ganz oder teilweise für nichtig erklärt oder diese Geldbuße nach ihrer Nichtigerklärung herabgesetzt hat.

87      Im Übrigen ersetzt der Unionsrichter, wenn er seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission setzt und die Geldbuße im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung herabsetzt, innerhalb des Beschlusses der Kommission den darin ursprünglich festgesetzten Betrag durch denjenigen, der sich aus seiner eigenen Beurteilung ergibt. Diese Herabsetzung bewirkt eine rückwirkende Änderung des Beschlusses der Kommission. Die infolge der Neubeurteilung durch den Unionsrichter herabgesetzte Geldbuße ist so zu betrachten, dass es sich dabei stets um die von der Kommission verhängte Geldbuße gehandelt hat. In Bezug auf diese Herabsetzung ist also aufgrund der Ersetzungswirkung des Urteils des Unionsrichters davon auszugehen, dass der Beschluss der Kommission stets derjenige gewesen ist, der sich aus der Beurteilung durch den Unionsrichter ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T‑275/94, EU:T:1995:141, Rn. 60 bis 65 und 85 bis 87).


88      Als Drittes ist zum einen die Veranlassung, „das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen“, nur eines der beiden vom Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83), angeführten Ziele der Zahlung von Verzugszinsen. Die Gewährung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der in Rede stehenden Geldbuße verfolgt das andere vom Gerichtshof angeführte Ziel, nämlich die pauschale Entschädigung des Unternehmens, das diese Geldbuße gezahlt hat, für die Vorenthaltung der Nutzung seiner Gelder während des Zeitraums ab der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Erstattung. Zum anderen stellt die Pflicht, im Fall der Nichtigerklärung eines Beschlusses, der die vorläufige Zahlung eines Betrags wie einer wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße beinhaltet, den gezahlten Betrag zuzüglich Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags berechnet werden, zu erstatten, einen Anreiz für das betreffende Organ dar, beim Erlass solcher Beschlüsse, die für den Einzelnen die Pflicht beinhalten können, sofort beträchtliche Summen zu bezahlen, besondere Vorsicht walten zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 85 und 86).

89      Im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), ist der Gerichtshof also davon ausgegangen, dass mit der Gewährung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der Geldbuße nicht das Ziel verfolgt wird, die Kommission zu veranlassen, „das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen“.

90      Demnach kann die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen zwar nicht darauf abzielen, die Kommission zu veranlassen, vor Verkündung des Urteils, mit dem die von ihr verhängte Geldbuße für nichtig erklärt und herabgesetzt wird, den rechtsgrundlos vereinnahmten Betrag zurückzuzahlen. Jedoch dient die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen im Fall der Nichtigerklärung und Herabsetzung einer von der Kommission verhängten Geldbuße durch den Unionsrichter nicht etwa dem Ziel, einen pflichtwidrigen Verzug dieses Organs zu ahnden. Vielmehr zielt die Verpflichtung, in einer solchen Situation Verzugszinsen zu zahlen, insbesondere darauf ab, dass eine pauschale Entschädigung für eine objektive Verspätung geleistet wird, die sich erstens aus der Dauer des Verfahrens vor dem Unionsrichter ergibt, zweitens daraus, dass ein Unternehmen, das eine später für nichtig erklärte oder herabgesetzte Geldbuße vorläufig gezahlt hat, nach dem maßgeblichen Haushaltsrecht eine Erstattungsforderung hat (siehe oben, Rn. 79 bis 82), und drittens aus der Rückwirkung der Herabsetzung der Geldbuße durch den Unionsrichter (siehe oben, Rn. 84 bis 87).

91      Die Kommission ist der Ansicht, dass es dem abschreckenden Zweck von Geldbußen in Wettbewerbsfällen zuwiderliefe, wenn davon auszugehen wäre, dass sie bereits vor dem Urteil des Unionsrichters, mit dem eine Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt werde, Verzugszinsen schulde. Hierzu führt sie erstens aus, dass das Verbot wettbewerbswidriger Handlungen in den Art. 101 und 102 AEUV und die Verhängung von Geldbußen miteinander in innerem Zusammenhang stünden, zweitens, dass diese Artikel wirkungslos wären, wenn sie nicht durch Sanktionen nach Art. 103 Abs. 2 Buchst. a AEUV begleitet würden, und drittens, dass Geldbußen nicht durch äußere Umstände abgeschwächt werden sollten.

92      Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Abschreckung einen der bei der Bußgeldberechnung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darstellt (Urteile vom 26. September 2013, Alliance One International/Kommission, C‑679/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:606, Rn. 73, und vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C‑408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 84). Daraus folgt, dass das Gericht die Abschreckungsfunktion von Geldbußen im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), notwendigerweise berücksichtigt hat, als es von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch gemacht hat, um die Höhe der von der Klägerin geschuldeten Geldbuße rückwirkend herabzusetzen (siehe oben, Rn. 87).

93      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Abschreckungsfunktion von Geldbußen mit dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang gebracht werden muss. Die Beachtung dieses Grundsatzes wird durch die Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV gewährleistet, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße. So kann der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen und ist befugt, die Beweise zu würdigen, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner ist entschieden worden, dass der Unionsrichter, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen hat, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062‚ Rn. 200, und vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 195). Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung stellt eine zusätzliche Garantie dar, die den Unternehmen zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 445, vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T‑83/91, EU:T:1994:246, Rn. 235, und vom 17. Dezember 2015, Orange Polska/Kommission, T‑486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 91).


94      Drittens muss die Abschreckungsfunktion von Geldbußen auch mit den Zielen in Einklang gebracht werden, die mit der Gewährung von Verzugszinsen im Anschluss an die Ausübung der Befugnisse des Unionsrichters, insbesondere seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, verfolgt werden, nämlich zum einen die pauschale Entschädigung des Unternehmens, das diese Geldbuße vorläufig gezahlt hat, für die Vorenthaltung der Nutzung seiner Gelder während des Zeitraums ab der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Erstattung, und zum anderen der Anreiz für das betreffende Organ, beim Erlass von Beschlüssen – wie etwa solchen, mit denen Geldbußen verhängt werden –, die für den Einzelnen die Pflicht beinhalten können, sofort beträchtliche Summen zu bezahlen, besondere Vorsicht walten zu lassen (siehe oben, Rn. 88).

95      Folglich ist im Licht der oben in den Rn. 79 bis 94 dargelegten Gründe zum einen festzustellen, dass die der Klägerin im vorliegenden Fall zustehende Hauptforderung bestand und hinsichtlich ihres Höchstbetrags bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar war, als die Klägerin die Geldbuße vorläufig zahlte, d. h. am 16. Januar 2015. Zum anderen war die Kommission nach Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet, Verzugszinsen auf den vom Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), für rechtsgrundlos befundenen Teil der Geldbuße zu zahlen, und zwar für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße bis zur Rückzahlung des für rechtsgrundlos befundenen Teils der Geldbuße.

96      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, das erstens auf Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 und zweitens darauf gestützt wird, dass die seit der Zahlung der Geldbuße geschuldeten Zinsen als Ausgleichszinsen einzustufen seien.

97      Was das auf Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 (siehe oben, Rn. 80) gestützte Vorbringen der Kommission anbelangt, so ergibt sich aus diesem Artikel nicht, dass die Kommission, wenn sie verpflichtet ist, den Betrag einer vorläufig eingenommenen Geldbuße zu erstatten, in jedem Fall von der Pflicht befreit ist, auf diesen Betrag Verzugszinsen zu zahlen (Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 73).

98      Sind die in Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 genannten „aufgelaufenen“ Zinsen niedriger als die geschuldeten Verzugszinsen oder sind gar keine Zinsen aufgelaufen, weil der Ertrag des investierten Kapitals negativ war, muss die Kommission, um ihrer Pflicht aus Art. 266 AEUV nachzukommen, dem Betreffenden die Differenz zwischen dem Betrag der etwaig „aufgelaufenen Zinsen“ im Sinne von Art. 90 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung und dem der Verzugszinsen zahlen, die für den Zeitraum ab der Zahlung des in Rede stehenden Betrags bis zu seiner Erstattung geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 75 und 76).

99      Da im vorliegenden Fall feststeht, dass mit der Investition des Betrags der von der Klägerin in Durchführung des Beschlusses von 2014 gezahlten Geldbuße durch die Kommission keine Zinsen erwirtschaftet wurden, war die Kommission im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), somit verpflichtet, der Klägerin den für rechtsgrundlos befundenen Teil der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zurückzuzahlen, ohne dass Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 dem entgegenstünde (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 77).

100    Zu ergänzen ist, dass sich die Kommission nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), ergangen ist, Art. 2 des Beschlusses von 2014, dessen Abs. 4 auf Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 gestützt war, nicht beanstandet hat. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Gericht Art. 2 dieses Beschlusses teilweise für nichtig erklärt hat, ohne den Verweis auf Art. 90 dieser Delegierten Verordnung in Frage zu stellen.

101    Zwar hat das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), Art. 2 des Beschlusses von 2014 nur insoweit für nichtig erklärt, als darin die Geldbuße, zu deren Zahlung allein die Klägerin verpflichtet war, auf 31 070 000 Euro festgesetzt wurde. Außerdem hat das Gericht die allein gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 19 030 981 Euro festgesetzt.

102    Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses von 2014 betrifft jedoch nicht die Voraussetzungen, unter denen die Kommission im Fall der Nichtigerklärung dieses Beschlusses und der Herabsetzung der darin vorgesehenen Geldbuße den Betrag der vom betreffenden Unternehmen vorläufig gezahlten Geldbuße erstatten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 92).

103    Im Übrigen ergibt sich im Fall der Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbuße verhängt wird, und im Fall der Herabsetzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Geldbuße die Pflicht der Kommission, den gesamten Betrag der vorläufig gezahlten Geldbuße bzw. einen Teil davon zuzüglich Verzugszinsen für den Zeitraum ab der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Erstattung zurückzuzahlen, unmittelbar aus Art. 266 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 94).

104    Daraus folgt, dass die Kommission nicht über die Befugnis verfügt, mit einer Einzelfallentscheidung die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sie im Fall der Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Geldbuße verhängt wurde, und im Fall der Herabsetzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Geldbuße, die vorläufig gezahlt wurde, Verzugszinsen zahlen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 95).

105    Daher ist das auf Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 gestützte Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, ohne dass über die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung entschieden werden müsste.

106    Zum Vorbringen der Kommission, dass die seit der Zahlung der Geldbuße geschuldeten Zinsen als Ausgleichszinsen einzustufen seien, ist hervorzuheben, dass mit der Kategorie der Ausgleichszinsen der Ablauf der Zeit bis zur gerichtlichen Bewertung des Schadens unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden soll (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    Die Verpflichtung der Kommission, im vorliegenden Fall ab der vorläufigen Zahlung der Klägerin Verzugszinsen zu zahlen, ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV.

108    Die Hauptforderung der Klägerin war eine Rückzahlungsforderung, die damit zusammenhing, dass die Zahlung einer Geldbuße vorläufig vorgenommen worden war. Diese Forderung bestand und war hinsichtlich ihres Höchstbetrags bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar, als die fragliche Zahlung erfolgte (siehe oben, Rn. 79 bis 95), und musste nicht Gegenstand einer gerichtlichen Bewertung sein.

109    Die in dieser Konstellation geschuldeten Zinsen sind Verzugszinsen, und es kann im vorliegenden Fall nicht um die Zahlung von Ausgleichszinsen gehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 78 und 79).

110    Die Kommission kann also nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Zinsen, die sie für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch die Klägerin bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), möglicherweise schulde, als Ausgleichszinsen einzustufen seien.

111    Daraus folgt, dass die Kommission gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, als sie es ablehnte, der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Januar 2015, dem Tag der Zahlung der Geldbuße, bis zum 19. Februar 2019, dem Tag der Rückzahlung des vom Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), letztlich für rechtsgrundlos befundenen Teils der Geldbuße, Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos vereinnahmten Teil der Geldbuße zu zahlen.

112    Schließlich ergibt sich aus den obigen Rn. 71 bis 95, dass die Kommission infolge des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), nach gefestigter Rechtsprechung verpflichtet war, der Klägerin den ohne Rechtsgrund vorläufig gezahlten Teilbetrag der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, und hinsichtlich der Opportunität, Verzugszinsen zu zahlen, über kein Ermessen verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 104).

113    Folglich ist angesichts der der Kommission durch Art. 266 Abs. 1 AEUV auferlegten absoluten und unbedingten Pflicht, Verzugszinsen zu zahlen, ohne dass sie insoweit über ein Ermessen verfügt, festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen diese Rechtsnorm vorliegt, der die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 266 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen kann.

–       Zum Kausalzusammenhang und zum auszugleichenden Schaden

114    Die Klägerin trägt vor, der hinreichend qualifizierte Verstoß der Kommission gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV sei die unmittelbare Ursache des ihr entstandenen Schadens, der aus den Verzugszinsen bestehe, die ihr vorenthalten worden seien. Nach Art. 83 Abs. 2 Buchst. b und Art. 111 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 errechne sich der maßgebliche Verzugszinssatz aus dem EZB-Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Der anzuwendende Verzugszinssatz sei im vorliegenden Fall der Zinssatz von 3,55 %, der dem von der EZB auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz entspreche, d. h. im Januar 2015 0,05 %, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Die Anwendung dieses Zinssatzes auf den von ihr rechtsgrundlos gezahlten Betrag von 12 039 019 Euro ermögliche es, ihren Schaden mit 1 750 522,83 Euro zu bemessen.

115    Die Kommission entgegnet, sie habe die Zahlung von Verzugszinsen erst ab dem angefochtenen Beschluss vom 28. Juni 2019 abgelehnt, so dass Schadensersatz in jedem Fall erst ab diesem Zeitpunkt in Frage käme. Außerdem habe sich die Klägerin nicht an das Verfahren nach Art. 111 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 gehalten und könne daher keine Verzugszinsen nach Art. 111 Abs. 4 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung in Verbindung mit deren Art. 83 geltend machen. Im Übrigen sei, falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass die im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall anwendbar seien, analog zu Art. 83 Abs. 4 der Delegierten Verordnung derjenige Verzugszinssatz anwendbar, der dem EZB-Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten entspreche.

116    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass sich der Schaden, damit die außervertragliche Haftung der Union eintreten kann, mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten der Organe ergeben muss (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61).

117    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zwischen dem Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Art. 266 Abs. 1 AEUV und dem Schaden, der im Verlust der Verzugszinsen auf den der Klägerin zu Unrecht vorenthaltenen Betrag in der Zeit vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 besteht, ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang existiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 105).

118    Als Zweites macht die Klägerin im Licht der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung zu Recht geltend, dass ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden sei, der den in der Zeit vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 entgangenen Verzugszinsen entspreche, die die pauschale Entschädigung für die Vorenthaltung der Nutzung des Betrags der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße während dieses Zeitraums darstellten.

119    Die Kommission trägt vor, falls sie tatsächlich Verzugszinsen zu zahlen haben sollte, müsse der Satz dieser Zinsen auf einen Pauschalsatz festgesetzt werden, der dem Nutzungsverlust während des fraglichen Zeitraums entspreche, was wiederum, zumindest teilweise, von den Umständen des Falles abhänge. Anhand des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), sei es nicht möglich, den in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Verzugszinssatz zu bestimmen. In diesem Urteil werde nämlich nicht angegeben, welcher Zinssatz auf Verzugszinsen anzuwenden sei. Sollte der Gerichtshof beabsichtigt haben, die Kommission im Wege der Analogie zu verpflichten, Zinsen zu dem in Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 vorgesehenen Zinssatz zu zahlen, so sei dieser Satz im vorliegenden Fall nicht analog anwendbar. Die Höhe der Schuld der Kommission sei nämlich erst festgesetzt worden, als das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt habe. Im Übrigen könne Rn. 81 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), dahin verstanden werden, dass der in Art. 83 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Zinssatz, d. h. der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte Zinssatz zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten, mutatis mutandis im vorliegenden Fall angewandt werden könne.

120    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zur Bestimmung der Höhe der Verzugszinsen, die einem Unternehmen, das eine von ihr verhängte Geldbuße gezahlt hat, infolge der Nichtigerklärung dieser Geldbuße zu zahlen sind, den dazu in der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 festgelegten Satz anzuwenden hat (Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 56).

121    Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich daraus, dass die Kommission den Zinssatz gemäß Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 anzuwenden hat, in dem der Zinssatz für die bei Ablauf der Frist nicht beglichenen Schulden festgelegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 81).

122    Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 befand sich in deren Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3. Das genannte Kapitel betraf die „Einnahmenvorgänge“, und im fraglichen Abschnitt ging es um die „Feststellung von Forderungen“. Art. 83 („Verzugszinsen“), mit dem Art. 78 der Haushaltsordnung umgesetzt wurde, bestimmte:

„(1)      Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu zahlen.

(2)      Auf die bei Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichenen Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a)      acht Prozentpunkte, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag gemäß Titel V handelt;

b)      dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

(4)      Hinterlegt im Fall einer Geldbuße der Schuldner eine Sicherheit, die der Rechnungsführer anstelle einer Zahlung akzeptiert, wird ab dem Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zinssatz in seiner am ersten Tag des Monats, in dem der Beschluss, mit dem die Geldbuße verhängt wurde, geltenden Fassung, zuzüglich anderthalb Prozentpunkte, angewandt.“

123    Art. 111 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 befand sich in deren Titel IV Kapitel 6 Abschnitt 5. Das genannte Kapitel betraf die „Ausgabenvorgänge“, und im fraglichen Abschnitt ging es um die Fristen für Ausgabenvorgänge. Art. 111 („Zahlungsfristen und Verzugszinsen“), mit dem Art. 92 der Haushaltsordnung umgesetzt wurde, bestimmte u. a.:

„(1)      Die Feststellung der Ausgabe, die Anordnung der Ausgabe und die Zahlung müssen innerhalb der Zahlungsfrist erfolgen.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang des Zahlungsantrags.

Eingehende Zahlungsanträge werden von der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten umgehend registriert; der Tag ihrer Registrierung gilt als Tag ihres Eingangs.

Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Organs belastet wird.

(4)      Nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Fristen hat der Zahlungsempfänger Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen:

a)      Maßgebend sind die in Artikel 83 Absatz 2 genannten Zinssätze.

b)      Die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.“

124    Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission, soweit sie sich darauf beruft, dass die Höhe ihrer Schuld vom Gericht erst festgesetzt worden sei, als es im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt habe, weiterhin geltend macht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin für den Zeitraum von der Zahlung der Geldbuße bis zu deren Erstattung Verzugszinsen zu zahlen. Dieses Vorbringen ist jedoch aus den oben in den Rn. 71 bis 95 dargelegten Gründen zurückzuweisen. Zu ergänzen ist, dass sich die Pflicht der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen an die Klägerin unmittelbar aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergibt, so dass die Klägerin entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht verpflichtet ist, einen Zahlungsantrag nach dem in Art. 111 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 vorgesehenen Verfahren zu stellen.

125    Erstens ist daran zu erinnern, dass im Fall der Nichtigerklärung eines Beschlusses, der die vorläufige Zahlung einer Geldbuße beinhaltet, die Gewährung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt dieser Zahlung zum einen darauf abzielt, das Unternehmen, das diese Geldbuße gezahlt hat, für die Vorenthaltung der Nutzung seiner Gelder pauschal zu entschädigen, und zum anderen die Kommission dazu veranlassen soll, beim Erlass eines solchen Beschlusses besondere Vorsicht walten zu lassen (siehe oben, Rn. 88).

126    Dies gilt auch im Fall der Nichtigerklärung und der Herabsetzung der Geldbuße durch den Unionsrichter.

127    Zweitens befindet sich die Kommission im Hinblick auf die Ziele, denen die Verzugszinsen dienen, die sie infolge eines Urteils schuldet, mit dem eine Geldbuße für nichtig erklärt und herabgesetzt wird, in einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Situation als eine Gesellschaft, die Adressatin eines ihr eine Geldbuße auferlegenden Beschlusses ist und eine Bankgarantie stellt. Die Rechte und Pflichten der Kommission gegenüber einer Gesellschaft, die die Geldbuße gezahlt hat, unterscheiden sich nämlich von den Rechten und Pflichten einer Gesellschaft, die eine Bankgarantie stellt, gegenüber der Kommission.

128    Insoweit ist hervorzuheben, dass das mit einer Sanktion belegte Unternehmen, wenn es die verhängte Geldbuße unverzüglich zahlt, lediglich gemäß der im Vertrag vorgesehenen allgemeinen Regelung dem verfügenden Teil eines vollstreckbaren Beschlusses nachkommt (Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 126). Erfolgt anstelle einer solchen Zahlung der Geldbuße ein mit einer Bankgarantie verbundener Zahlungsaufschub, so stellt dies hingegen eine Ausnahme von der im Vertrag vorgesehenen allgemeinen Regelung dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 44).

129    Wenn sich das mit einer Sanktion belegte Unternehmen für die sofortige Zahlung der Geldbuße entscheidet, aber auch eine Klage auf Nichtigerklärung der Geldbuße erhebt, kann es erwarten, dass die Kommission im Fall der Nichtigerklärung oder Herabsetzung der verhängten Geldbuße nicht nur die Summe zurückzahlt, die dem Hauptbetrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße entspricht, sondern auch die auf diese Summe angefallenen Verzugszinsen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 43, sowie die oben in den Rn. 74 bis 76 angeführte Rechtsprechung).

130    Zwar ist ein mit einer Bankgarantie verbundener Zahlungsaufschub anstelle der sofortigen Zahlung der Geldbuße nunmehr im einschlägigen Haushaltsrecht vorgesehen und wird von der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen angeboten (siehe oben, Rn. 80 und 122). Im Fall der Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Geldbuße verhängt wird, oder bei Herabsetzung der Geldbuße sind die Folgen jedoch unterschiedlich, je nachdem, ob sich das Unternehmen für die sofortige Zahlung der Geldbuße oder für einen Zahlungsaufschub in Verbindung mit der Stellung einer Bankgarantie entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T‑275/94, EU:T:1995:141, Rn. 82 bis 86, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 44).

131    Wenn der Zahlungsaufschub gewährt wurde, braucht die Kommission nämlich keine rechtsgrundlos vereinnahmte Geldbuße zu erstatten, da die Geldbuße ja gerade nicht gezahlt wurde. Aus demselben Grund ist dem mit einer Sanktion belegten Unternehmen die Nutzung des Betrags der rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbuße nicht vorenthalten worden. Der einzige finanzielle Schaden, den das betroffene Unternehmen möglicherweise erlitten hat, ergibt sich aus seiner eigenen Entscheidung, eine Bankgarantie zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 129, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 45).

132    Drittens weist die Kommission nicht mit konkreten Angaben nach, dass es im Hinblick auf die mit Verzugszinsen verfolgten Ziele unverhältnismäßig wäre, auf Erstattungsforderungen Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten gemäß Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 anzuwenden. Sie legt auch nicht dar, dass die auf dieser Basis erfolgende Berechnung der Verzugszinsen einen negativen Einfluss auf die Pflicht hätte, die einer Gesellschaft, an die sich eine Bußgeldentscheidung richtet, obliegt, nämlich die Geldbuße unverzüglich zu zahlen.

133    Viertens trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in Rn. 81 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), nicht die genauen Bestimmungen von Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 angegeben hat, auf die er Bezug nahm.

134    Jedoch hat der Gerichtshof in diesem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), den Rechtsstreit endgültig entschieden, nachdem er Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), mit der Begründung aufgehoben hatte, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Antrag von Printeos auf Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum ab dem 31. März 2017 zurückgewiesen habe. Auf diesem Wege ist der Gerichtshof in Rn. 129 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), zu der Entscheidung gelangt, dass Printeos entsprechend Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zuzusprechen seien.

135    Fünftens führt die Klägerin zutreffend aus, dass sie, wenn sie den unrechtmäßig festgesetzten Betrag der Geldbuße nicht gezahlt hätte, ebenfalls Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten gemäß Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 hätte zahlen müssen. Die Klägerin schließt daraus zu Recht, dass die Kommission nach Aufhebung und Herabsetzung der Geldbuße Verzugszinsen auf Basis des gleichen Zinssatzes für den Zeitraum zahlen muss, in dem sie den überzahlten Betrag zu Unrecht einbehalten hat.

136    Nach alledem kann die pauschale Entschädigung der Klägerin für die Vorenthaltung der Nutzung ihrer Gelder durch entsprechende Anwendung des in Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 vorgesehenen Zinssatzes, nämlich des von der EZB im Januar 2015 für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes von 0,05 % zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, festgesetzt werden.

137    Daher ist dem Hilfsantrag, der im Rahmen des dritten Klageantrags gestellt wird, stattzugeben und der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1 750 522,83 Euro zum Ersatz des Schadens zuzusprechen, der ihr durch den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV entstanden ist und im Verlust von Verzugszinsen zum Satz von 3,55 % für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 auf den rechtsgrundlos gezahlten Teil der Geldbuße besteht.

138    Folglich braucht über das von der Klägerin in ihrem vierten Klageantrag weiter hilfsweise vorgebrachte Begehren nicht entschieden zu werden.

 Zu den Zinsen auf die Entschädigung, die das Gericht der Klägerin zuspricht

139    Die Klägerin beantragt, die Entschädigung, die ihr das Gericht möglicherweise zuspreche, ab Verkündung des zu erlassenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung um Verzugszinsen zu erhöhen. Für diese Erhöhung sei der Zinssatz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zugrunde zu legen oder, hilfsweise, ein anderer vom Gericht für angemessen gehaltener Verzugszinssatz.

140    Die Kommission beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz habe.

141    Hinsichtlich eines Antrags, der auf die in Art. 340 Abs. 2 AEUV vorgesehene außervertragliche Haftung der Union gestützt wird, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen mit dem Urteil entsteht, in dem die Schadensersatzpflicht festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C‑152/88, EU:C:1990:259, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142    Bei der Festsetzung des Verzugszinssatzes ist Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der [Haushaltsordnung] (ABl. 2018, L 193, S. 1) zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung wird der anzuwendende Zinssatz auf der Grundlage des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 14. Januar 2016, Kommission/Marcuccio, C‑617/11 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:17, Rn. 12, und vom 7. Oktober 2020, Argus Security Projects/Kommission und EUBAM Libya, T‑206/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:476, Rn. 61).

143    Im vorliegenden Fall ist die oben in Rn. 137 genannte Entschädigung um Verzugszinsen zu erhöhen, und zwar ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung. Der Verzugszinssatz ist derjenige, der zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung

144    Im Rahmen ihres Antrags auf Nichtigerklärung macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßen, soweit sie sich im angefochtenen Beschluss geweigert habe, der Klägerin Verzugszinsen zu zahlen. Mit dem zweiten Klagegrund wird beanstandet, wegen fehlender bzw. unvollständiger Begründung des angefochtenen Beschlusses liege ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV vor.

145    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV gerügt wird, ist festzustellen, dass die Klägerin anhand des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 12 bis 17), des Kontexts seines Erlasses (siehe oben, Rn. 1 bis 10) sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet in der Lage war, zu verstehen, dass die Kommission die Zahlung von Verzugszinsen zum einen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie nach Art. 266 AEUV nur die in Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 genannten „aufgelaufenen“ Zinsen zu zahlen habe, und zum anderen mit der Begründung, dass das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), ihr im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auferlege. Die Tatsache, dass die Klägerin den angefochtenen Beschluss verstanden hat, wird im Übrigen durch ihr Vorbringen im Rahmen ihrer Klage bestätigt. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 72 bis 111, dass das Gericht in der Lage war, die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Kommission, der Klägerin Verzugszinsen zu zahlen, in der Sache zu prüfen.

146    Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

147    Hinsichtlich des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV wegen der Weigerung der Kommission, Verzugszinsen zu zahlen, geltend gemacht wird, ergibt sich aus den obigen Rn. 72 bis 111, dass die Kommission gegen diese Bestimmung verstoßen hat, als sie es im angefochtenen Beschluss ablehnte, der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Januar 2015, dem Tag der Zahlung der Geldbuße, bis zum 19. Februar 2019, dem Tag der Rückzahlung des vom Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), letztlich für rechtsgrundlos befundenen Teils der Geldbuße, Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos vereinnahmten Teil der Geldbuße zu zahlen.

148    Daher ist dem ersten Klagegrund stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

 Kosten

149    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

150    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihrem zweiten Klageantrag unterlegen. Ihren Anträgen 1, 3 und 5 ist jedoch stattgegeben worden. Des Weiteren wird die Kommission verurteilt, einen großen Teil der Entschädigung zu zahlen, die die Klägerin zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangt hat. Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, dass die Kommission nach Verkündung des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), beschlossen hätte, der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen zu zahlen. Unter diesen Umständen sind der Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Deutschen Telekom AG zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 1 750 522,83 Euro zu zahlen.

2.      Die in Nr. 1 genannte Entschädigung erhöht sich ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung um Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.

3.      Der Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2019, mit dem sie sich weigerte, der Deutschen Telekom für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen auf den Hauptbetrag der Geldbuße zu zahlen, der im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T827/14, EU:T:2018:930), erstattet wurde, wird für nichtig erklärt.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Deutschen Telekom.

6.      Die Deutsche Telekom trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

da Silva Passos

Valančius

Reine

Truchot

 

Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Januar 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zu den Anträgen auf Schadensersatz

Zu dem als Hauptantrag gestellten Schadensersatzantrag, der auf Ersatz eines entgangenen Gewinns wegen Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags der Geldbuße gerichtet ist

Zum Hilfsantrag auf Ersatz des Schadens infolge der Weigerung der Kommission, Verzugszinsen zu zahlen

– Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV

– Zum Kausalzusammenhang und zum auszugleichenden Schaden

Zu den Zinsen auf die Entschädigung, die das Gericht der Klägerin zuspricht

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

Kosten



*      Verfahrenssprache: Deutsch.