Language of document : ECLI:EU:T:2016:630

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

26. Oktober 2016(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Nichtigerklärung der früheren Rechtsakte durch ein Urteil des Gerichts – Neue Rechtsakte, mit denen die Namen der Kläger in die Listen aufgenommen werden – Nichtigkeitsklage – Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung – Inhalt der Klageschrift – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Beweislast – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit“

In der Rechtssache T‑153/15

Mohamad Hamcho, wohnhaft in Damaskus (Syrien),

und

Hamcho International mit Sitz in Damaskus,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Boesch, D. Amaudruz und M. Ponsard,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Étienne und S. Kyriakopoulou als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2015/117 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2015, L 20, S. 85) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/108 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2015, L 20, S. 2), soweit der Name der Kläger in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen wurde, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude sowie des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter) und der Richterin A. Marcoulli,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Herr Mohamad Hamcho, ein Geschäftsmann mit syrischer Staatsangehörigkeit, ist Vorsitzender der Hamcho International (im Folgenden zusammen: Kläger), einer syrischen Gesellschaft, die auf die Bereiche Telekommunikation, Tourismus, Fahrzeugvermietung und Vertretung ausländischer, insbesondere europäischer Unternehmen spezialisiert ist.

2        Nach schärfster Verurteilung der gewaltsamen Unterdrückung friedlicher Proteste an verschiedenen Orten in Syrien und der an die syrischen Sicherheitskräfte gerichteten Aufforderung, Zurückhaltung zu wahren, statt Gewalt auszuüben, erließ der Rat der Europäischen Union am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2011, L 121, S. 11). In Anbetracht der ernsten Lage veranlasste der Rat ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Beschränkungen für die Einreise in die Europäische Union sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind.

3        Die Namen der Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, sowie die Namen der natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, sind im Anhang des Beschlusses 2011/273 aufgeführt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Beschlusses kann der Rat diesen Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ändern. Der Name der Kläger war in dieser Liste nicht aufgeführt.

4        Da bestimmte der gegen die Arabische Republik Syrien ergriffenen restriktiven Maßnahmen in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen, erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2011, L 121, S. 1). Diese Verordnung ist im Wesentlichen mit dem Beschluss 2011/273 identisch, sieht aber Möglichkeiten der Freigabe der eingefrorenen Gelder vor. Die im Anhang II dieser Verordnung enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die entweder als verantwortlich für die in Rede stehende Unterdrückung oder als mit diesen Verantwortlichen in Verbindung stehend eingestuft werden, stimmt mit derjenigen im Anhang des Beschlusses 2011/273 überein. Der Name der Kläger war in dieser Liste somit nicht aufgeführt. Nach Art. 14 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 442/2011 ändert der Rat den Anhang II entsprechend, wenn er beschließt, die genannten restriktiven Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, und überprüft im Übrigen die darin enthaltene Liste in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate.

1.     Früheres Verfahren bezüglich der Kläger

5        Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. 2011, L 136, S. 9) änderte der Rat den Beschluss 2011/273, um u. a. die fraglichen restriktiven Maßnahmen auf weitere Personen und Organisationen anzuwenden. Der Name von Herrn Hamcho wurde in die Liste im Anhang des letztgenannten Beschlusses aufgenommen, und zwar in Zeile 19 der diesen Anhang bildenden Tabelle. Diese Zeile enthielt verschiedene Angaben, darunter das Datum der Eintragung seines Namens in die fragliche Liste, nämlich den 23. Mai 2011, sein Geburtsdatum und seine Passnummer sowie die folgenden Gründe:

„Schwager von Mahir Al-Assad; Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; finanziert das Regime, wodurch die Repression gegen Demonstranten ermöglicht wird.“

6        Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage des Art. 215 Abs. 2 AEUV und des Beschlusses 2011/273 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. 2011, L 136, S. 45). Der Name von Herrn Hamcho wurde in die Liste in Anhang II der letztgenannten Verordnung mit den gleichen Angaben und Gründen wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/302 eingefügt.

7        Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/367/GASP vom 23. Juni 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. 2011, L 164, S. 14) wandte der Rat die fraglichen restriktiven Maßnahmen auf weitere Personen und Organisationen an, deren Namen in die Liste im Anhang des letztgenannten Beschlusses eingefügt wurden. Der Name des Unternehmens Hamcho International wurde in diese Liste in Zeile 3 der Tabelle B dieses Anhangs eingefügt, die verschiedene Angaben enthielt, darunter das Datum der Eintragung seines Namens in die fragliche Liste, nämlich den 23. Juni 2011, und seine Anschrift sowie die folgenden Gründe:

„Kontrolliert von Mohamed Hamcho bzw. Hamsho; finanziert das Regime.“

8        Am selben Tag erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 611/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. 2011, L 164, S. 1). Der Name des Unternehmens Hamcho International wurde in die Liste in Anhang II der letztgenannten Verordnung mit den gleichen Angaben und Gründen wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/367 eingefügt.

9        Im Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 (ABl. 2011, L 319, S. 56) hielt es der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden. Der Klarheit halber wurden die durch den Beschluss 2011/273 verhängten Maßnahmen und die ergänzenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der genannte Beschluss stellt fest, dass die angeführten restriktiven Maßnahmen auch auf „Personen [Anwendung finden], … die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen“. Die Namen der Kläger waren in der Liste des Anhangs I des Beschlusses 2011/782 – in Zeile 19 der Tabelle A bezüglich Herrn Hamcho und in Zeile 3 der Tabelle B bezüglich Hamcho International – mit den gleichen Informationen und Gründen wie im Anhang des Beschlusses 2011/273, durchgeführt durch die Durchführungsbeschlüsse 2011/302 und 2011/367, aufgeführt.

10      Die Verordnung Nr. 442/2011 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1) ersetzt. Die Namen der Kläger waren in der Liste des Anhangs II der Verordnung Nr. 36/2012 mit den gleichen Informationen und Gründen wie im Anhang II der Verordnung Nr. 442/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnungen Nr. 504/2011 und Nr. 611/2011, aufgeführt.

11      Am 30. Januar 2012 erhoben die Kläger vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/273, des Beschlusses 2011/782, der Verordnung Nr. 442/2011 und der Verordnung Nr. 36/2012 in den jeweils bis zum Tag der Einreichung der Klage durchgeführten oder geänderten Fassungen, soweit diese Rechtsakte sie betrafen. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑43/12 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

12      Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782 (ABl. 2012, L 87, S. 103) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2012, L 87, S. 45) wurden die Gründe in Bezug auf Herrn Hamcho, die in Anhang II des Beschlusses 2011/782 und der Verordnung Nr. 36/2012 aufgeführt waren, durch die folgenden Gründe ersetzt:

„Syrischer Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; zählt zum engeren Kreis um Maher Al-Assad, verwaltet zum Teil dessen finanzielle und wirtschaftliche Interessen und finanziert damit das Regime.“

13      Mit dem Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. 2012, L 330, S. 21) wurden die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Die Namen der Kläger waren in der Liste des Anhangs I des Beschlusses 2012/739 – in Zeile 18 der Tabelle A bezüglich Herrn Hamcho und in Zeile 3 der Tabelle B bezüglich Hamcho International – mit den gleichen Informationen und Gründen wie im Beschluss 2011/782, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/172, aufgeführt.

14      Der Rat erließ am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14). Die Namen der Kläger waren in der Liste des Anhangs I dieses Beschlusses – in Zeile 18 der Tabelle A bezüglich Herrn Hamcho und in Zeile 3 der Tabelle B bezüglich Hamcho International – mit den gleichen Informationen und Gründen wie im Anhang des Beschlusses 2012/739 aufgeführt.

15      Mit Schriftsätzen zur Anpassung der Anträge, die am 22. Juni 2012, 7. Januar und 24. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beantragten die Kläger zudem die Nichtigerklärung insbesondere des Durchführungsbeschlusses 2012/172, der Durchführungsverordnung Nr. 266/2012, des Beschlusses 2012/739, des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 (ABl. 2013, L 111, S. 77), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2013, L 111, S. 1) und des Beschlusses 2013/255.

16      Mit Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International/Rat (T‑43/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Hamcho und Hamcho International I, EU:T:2014:946), gab das Gericht der von den Klägern erhobenen Nichtigkeitsklage teilweise statt und erklärte die Verordnung Nr. 36/2012, die Durchführungsverordnung Nr. 266/2012, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255 mit Wirkung vom 23. Januar 2015 für nichtig, soweit diese Rechtsakte die Kläger betrafen.

17      Der Rat legte gegen das Urteil Hamcho und Hamcho International I kein Rechtsmittel ein.

2.     Verfahren der Wiederaufnahme des Namens der Kläger in die streitigen Listen

18      Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 setzte der Rat die Anwälte der Kläger davon in Kenntnis, dass er beabsichtige, die Namen der Kläger erneut in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2013/255 und Anhang I der Verordnung Nr. 36/2012 (im Folgenden: streitige Listen) aufzunehmen. Er nannte die Gründe, die er für die Wiederaufnahme anzuführen beabsichtigte, und übermittelte eine Kopie der Dokumente und des Informationsmaterials (mit den Referenznummern RELEX MD 342/14 und RELEX MD 343/14), auf die er sich stützen wollte, um den Vorschlag der Wiederaufnahme zu begründen. Der Rat setzte den Klägern eine Frist zur eventuellen Stellungnahme.

19      Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 verlangten die Anwälte der Kläger vom Rat, von der erneuten Aufnahme der Namen der Kläger in die streitigen Listen abzusehen. Sie erhoben Einwände gegen alle Informationen und Dokumente, die nach Auffassung des Rates diese erneute Aufnahme stützten.

20      Am 26. Januar 2015 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss 2015/117/GASP zur Durchführung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2015, L 20, S. 85). Am selben Tag erließ er die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/108 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2015, L 20, S. 2). Durch diese Rechtsakte wurde der Name der Kläger erneut in die streitigen Listen aufgenommen.

21      Der Name von Herrn Hamcho wurde in Zeile 18 der Tabelle, die die fraglichen Listen enthielt, unter der Überschrift „A. Personen“ wiederaufgenommen, wobei die Wiederaufnahme auf folgenden Gründe gestützt wurde:

„Bekannter syrischer Geschäftsmann, Eigentümer von Hamcho International, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, einschließlich Präsident Bashar al-Assad und Maher al-Assad, nahesteht. Infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des Vorsitzenden für China in den Bilateralen Wirtschaftsräten. Mohammed Hamcho ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.“

22      Der Name von Hamcho International wurde in Zeile 3 der Tabelle, die die fraglichen Listen enthielt, unter der Überschrift „B. Organisationen“ wiederaufgenommen, wobei die Wiederaufnahme auf folgenden Gründe gestützt wurde:

„Hamcho International Ist eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho. Hamcho International Ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes ist.“

23      Mit Schreiben vom 27. Januar 2015, das an die Kläger sowie an die Anwälte der Kläger gerichtet war, erwiderte der Rat auf deren Schreiben vom 15. Januar 2015 und übermittelte ihnen eine Kopie des Durchführungsbeschlusses 2015/117 und der Durchführungsverordnung 2015/108 (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) sowie neues Informationsmaterial zur Untermauerung der genannten Rechtsakte (mit der Referenznummer RELEX MD 66/15).

 Verfahren und Anträge der Parteien

24      Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 27. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte erhoben.

25      Mit besonderem Schriftsatz, der am 27. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 gestellt.

26      Die Kläger haben mit besonderem Schriftsatz, der am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der der Vollzug der angefochtenen Rechtsakte, soweit diese sie betreffen, bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ausgesetzt wird.

27      Mit Beschluss vom 20. Mai 2015, Hamcho und Hamcho International/Rat (T‑153/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:298), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

28      Mit Entscheidung vom 3. Juni 2015 hat das Gericht den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen.

29      Das Gericht (Siebte Kammer) hat gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

30      Die Kläger beantragen,

–        die Beiziehung der Akten des Verfahrens T‑43/12 anzuordnen;

–        den Klägern das Recht auf eine Erwiderung und darauf, bei dieser Gelegenheit neue Schriftstücke vorzulegen und Zeugen zu benennen, vorzubehalten;

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

31      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zum ersten Klageantrag

32      Mit dem ersten Klageantrag beantragen die Kläger die „Beiziehung der Akten des Verfahrens T‑43/12“. Im Wesentlichen wollen sie erreichen, dass das Gericht im vorliegenden Verfahren die Beiziehung der Akten der Rechtssache anordnet, in der das Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), ergangen ist.

33      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass für jede beim Gericht eingereichte Rechtssache eine eigene Akte angelegt wird, die insbesondere die von den Parteien in der betreffenden Rechtssache vorgelegten Schrift- und Verfahrensstücke umfasst, und dass jede dieser Akten daher völlig eigenständig ist. Dies findet seinen Niederschlag in den Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung (ABl. 2015, L 152, S. 1), wonach „Verfahrensschriftstücke nebst Anlagen, die in einer Rechtssache eingereicht und zu den Akten dieser Rechtssache genommen worden sind, … nicht bei der Vorbereitung der Entscheidung in einer anderen Rechtssache berücksichtigt werden [können]“ (Beschluss vom 15. Oktober 2009, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, EU:T:2009:403, Rn. 12).

34      Zum anderen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass gemäß den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken genießen, so dass die an einer Rechtssache als Partei Beteiligten von den Verfahrensakten der anderen Beteiligten, zu denen sie Zugang erhalten haben, nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen im Rahmen dieser Rechtssache Gebrauch machen dürfen (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2009, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, Slg, EU:T:2009:403, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Ferner steht es nach ständiger Rechtsprechung den Parteien eines Verfahrens, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen. In diesem Sinne könnte eine an einem Verfahren beteiligte Partei unter dem gleichen Vorbehalt der Verwendung eines von ihr im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Schriftsatzes durch einen anderen Beteiligten im Rahmen eines anderen Verfahrens zustimmen (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2009, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, EU:T:2009:403, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Nur wenn das Gericht den Inhalt der Akten der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), ergangen ist, als der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dienlich ansehen sollte, könnte es schließlich ihre Vorlegung im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 der Verfahrensordnung anordnen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Oktober 2009, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, EU:T:2009:403, Rn. 15).

37      Im vorliegenden Fall haben die Kläger der Klageschrift, die am 27. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, als Anlage die wesentlichen Schriftsätze aus den Akten der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), ergangen ist, bereits beigefügt, nämlich zum einen die Klageschrift und die Erwiderung der Kläger (Anlagen A.1 und A.3) und zum anderen die Klagebeantwortung und die Gegenerwiderung des Rates (Anlagen A.2 und A.4).

38      Aufgrund der vorstehend in den Rn. 34 und 35 angeführten Rechtsprechung hat der Kanzler der Gerichts mit Schreiben vom 9. April 2015 die Kläger gefragt, ob sie vom Rat die Genehmigung erhalten hätten, die Klagebeantwortung und die Gegenerwiderung des Rates in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), ergangen ist, als Anlagen A.2 und A.4 zu ihrer Klageschrift vorzulegen. Da die Kläger diese Frage verneint haben, sind die genannten Anlagen aufgrund des Beschlusses des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 4. Mai 2015 aus den vorliegenden Akten entfernt worden.

39      Das mit dem ersten Klageantrag gestellte Begehren der Kläger ist somit dahin zu verstehen, dass es sich auf sämtliche Dokumente der Akten der Rechtssache bezieht, in der das Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), ergangen ist, mit Ausnahme der Klageschrift und der Erwiderung, die bereits Teil der Akten der vorliegenden Rechtssache sind.

40      Auch wenn sowohl die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), ergangen ist, als auch die vorliegende Rechtssache die Aufnahme der Namen derselben Kläger in die Listen der restriktiven Maßnahmen betreffen, die der Rat gegen die Arabische Republik Syrien ergriffen hat, ist festzustellen, dass sich die beiden Rechtssachen auf verschiedene Rechtsakte beziehen und die vom Rat jeweils vorgebrachte Begründung und die zur Stützung der genannten Aufnahmen beigebrachten Beweise für jede dieser Rechtssachen spezifisch sind. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Kläger die konkreten Aktenstücke, die ihnen die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte ermöglichen sollen, nicht näher bezeichnet haben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Heranziehung der Akten der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), ergangen ist, wie sie die Kläger begehren, nicht geeignet ist, zusätzliche Informationen von Bedeutung für die Beurteilung der Begründetheit der in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Rechtsakte zu liefern. Eine prozessleitende Maßnahme ist somit unter Berücksichtigung der vorstehend in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung nicht gerechtfertigt.

41      Nach alledem ist nicht anzuordnen, dass in dem vorliegenden Verfahren die Akten der Rechtssache beigezogen werden, in der das Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), ergangen ist.

42      Der erste Klageantrag ist somit zurückzuweisen.

2.     Zum zweiten Klageantrag

43      Mit dem zweiten Klageantrag beantragen die Kläger, ihnen „das Recht auf eine Erwiderung und darauf, bei dieser Gelegenheit neue Schriftstücke vorzulegen und Zeugen zu benennen, vorzubehalten“.

44      Was erstens den Antrag betrifft, in der vorliegenden Rechtssache eine Erwiderung einreichen zu können, ist daran zu erinnern, dass die Kläger vom Gericht gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung aufgefordert worden sind, bis zum 10. September 2015 eine Erwiderung einzureichen. Sie haben sodann eine Verlängerung der Frist für die Einreichung des genannten Schriftsatzes beantragt, die ihnen vom Gericht am 26. August 2015 gewährt worden ist. Die Kläger haben die Erwiderung am 9. Oktober 2015 eingereicht. Hieraus folgt, dass der Teil des zweiten Klageantrags, der sich auf die Einreichung einer Erwiderung bezieht, gegenstandslos geworden ist.

45      Was zweitens den Antrag betrifft, bei Einreichung der Erwiderung neue Schriftstücke vorlegen zu können, sieht Art. 85 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung vor, dass ein Kläger ausnahmsweise das Recht erhalten kann, nach dem ersten Austausch von Schriftsätzen Beweise oder Beweisangebote vorzulegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

46      Im vorliegenden Fall kann die Vorlage neuer Schriftstücke nicht zugelassen werden, da ihr zum einen ein rein spekulativer Antrag zugrunde liegt und sie zukünftige und hypothetische Beweise betrifft, die die Kläger noch nicht beigebracht haben. Zum anderen haben die Kläger entgegen den Erfordernissen des Art. 85 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung nicht begründet, weshalb die verspätete Einreichung von Schriftstücken zur Ergänzung der Klageschrift gerechtfertigt sein soll.

47      Was drittens den Teil des Antrags betrifft, der sich auf die Benennung von Zeugen bezieht, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung die antragstellende Partei, wenn der Antrag nach dem ersten Schriftsatzwechsel gestellt wird, die Gründe darzulegen hat, aus denen ihr eine frühere Antragstellung unmöglich war.

48      Im vorliegenden Fall ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Kläger keine Gründe für die eventuelle Verzögerung bei der Nennung eines Zeugen genannt haben, so dass auch dieses Begehren und damit der zweite Klageantrag insgesamt zurückzuweisen ist.

3.     Zum dritten Klageantrag

49      Mit ihrem dritten Klageantrag beantragen die Kläger die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte.

 Zur Zulässigkeit

50      Ohne eine förmliche Einrede gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu erheben, äußert der Rat Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags der Kläger auf Nichtigerklärung wegen eines Verstoßes gegen Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung. Der Rat macht insbesondere geltend, dass die Klageschrift ungenau und nicht ausreichend detailliert sei, und beanstandet, dass sich die Kläger darauf beschränkten, systematisch auf die Anlagen zu ihrer Klageschrift und auf die Rechtssache zu verweisen, in der das Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), ergangen ist. Der Rat ist der Auffassung, diese Verweise könnten nicht die formalen und wesentlichen Mängel der Klageschrift heilen.

51      Die Kläger tragen zu dem Vorbringen des Rates zur Unzulässigkeit nichts vor.

52      Nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss vom 11. Januar 2013, Charron Inox und Almet/Kommission und Rat, T‑445/11 und T‑88/12 , nicht veröffentlicht, EU:T:2013:4, Rn. 57).

53      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die vorgebrachten Klagegründe hinreichend verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Zum einen nämlich machen die Kläger geltend, dass die Begründung und die vom Rat in der vorliegenden Rechtssache beigebrachten Schriftstücke identisch seien mit denen, die in der vorhergehenden Rechtssache vorgelegt worden seien, und dass die Dokumente zur Stützung der angefochtenen Rechtsakte ebenso wie ihre Informationsquellen unbestimmt und abstrakt seien. Zum anderen tragen die Kläger vor, ihre Eigentumsrechte und ihre Rechte auf wirtschaftliche Freiheit seien bereits dadurch verletzt, dass ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien. Außerdem ist die Tatsache, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten konnte, eine Bestätigung dafür, dass die Angaben in der Klageschrift hinreichend klar und deutlich sind, um dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen.

54      Demzufolge ist die vorliegende Klage zulässig, so dass ihre Begründetheit zu prüfen ist.

 Zur Begründetheit

55      Die Kläger machen im Wesentlichen drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund werden eine Verletzung der Beweisregeln und ein Fehler bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit der Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen ihre Eigentumsrechte und Rechte auf wirtschaftliche Freiheit gerügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

56      Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, die Begründung des Rates und die von ihm vorgelegten Schriftstücke unterschieden sich inhaltlich nicht von der Begründung und den Schriftstücken, die das Gericht bereits im Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), berücksichtigt habe, und seien im Verhältnis zu diesen nicht neu.

57      Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Was die im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen restriktiven Maßnahmen angeht, ist zu betonen, dass der Erfüllung der Begründungspflicht, da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, eine umso größere Bedeutung zukommt, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Das Begründungserfordernis ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Im vorliegenden Fall begründete der Rat zum einen die Wiederaufnahme des Namens von Herrn Hamcho in die streitigen Listen wie folgt:

„Bekannter syrischer Geschäftsmann, Eigentümer von Hamcho International, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, einschließlich Präsident Bashar al-Assad und Maher al-Assad, nahesteht. Infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des Vorsitzenden für China in den Bilateralen Wirtschaftsräten. Mohammed Hamcho ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.“

65      Zum anderen begründete der Rat die Wiederaufnahme von Hamcho International In die streitigen Listen wie folgt:

„Hamcho International Ist eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho. Hamcho International Ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes ist.“

66      Was erstens das Vorbringen der Kläger betrifft, die Begründung, die der Rat zur Rechtfertigung der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Rechtsakte benutzte, sei dieselbe wie die, die den mit dem Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International/Rat (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), für nichtig erklärten angefochtenen Rechtsakten zugrunde liege, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist. Aus Rn. 108 des Urteils vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International/Rat (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), geht nämlich hervor, dass der Rat im Rahmen einer erneuten Prüfung die Möglichkeit hat, den Namen der Kläger auf der Grundlage von rechtlich ausreichend gestützten Gründen wieder in die Listen der restriktiven Maßnahmen aufzunehmen. Infolgedessen kann ein Beschluss über die Wiederaufnahme, der aus denselben Gründen erlassen wurde wie denen, die bei der ersten Aufnahme berücksichtigt worden waren, als Rechtfertigung für die genannte Aufnahme genügen, sofern die vom Rat beigebrachten Beweismittel die Gründe rechtlich hinreichend stützen.

67      Außerdem unterscheidet sich entgegen den Ausführungen der Kläger die Begründung, die sich aus den streitigen Listen in der vorliegenden Rechtssache ergibt, ohnehin von der Begründung, die der Rat im Rahmen der mit dem Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International/Rat (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), für nichtig erklärten angefochtenen Rechtsakte benutzte. Der Name der Kläger war ursprünglich wegen ihrer finanziellen Unterstützung des Regimes in die Listen im Anhang des Beschlusses 2011/273 und der Verordnung Nr. 442/2011 aufgenommen worden. Dagegen stützt sich die neue Begründung zum einen darauf, dass Herr Hamcho ein bekannter syrischer Geschäftsmann ist, zum anderen auf seine Nähe zu den Schlüsselpersonen des Regimes und schließlich darauf, dass er das Amt des Vorsitzenden für China in den Bilateralen Wirtschaftsräten in Vertretung der Arabischen Republik Syrien bekleidet. Hieraus folgt, dass die Kläger Unterstützer und Nutznießer des Regimes sind, indem sie in Verbindung mit Personen stehen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

68      Zweitens ist davon auszugehen, dass die Begründung des Rates in den Rechtsakten, die in der vorliegenden Rechtssache angefochten werden, den oben in den Rn. 57 bis 63 wiedergegebenen Regeln entspricht. Insbesondere ist nicht zu bestreiten, dass diese Begründung den Klägern die Möglichkeit gibt, zu verstehen, weshalb ihr Name angesichts ihrer bedeutenden Rolle in der syrischen Wirtschaft erneut in die streitigen Listen aufgenommen wurde, zumal sie durch die erste Aufnahme bereits Kenntnis von dem Zusammenhang und der Tragweite der gegen sie ergriffenen Maßnahmen hatten.

69      Wie sich ferner aus ihrem Vorbringen ergibt, reichte die Begründung des Rates ganz offensichtlich aus, um ihnen die Erhebung der vorliegenden Klage und dem Unionsrichter die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 72).

70      Im vorliegenden Fall bestreiten die Kläger, dass die zur Stützung der Begründung der angefochtenen Rechtsakte im Rahmen der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Dokumente neu seien. Sie stellen auch deren Beweiskraft in Frage und sind der Auffassung, dass sie die angefochtenen Rechtsakte rechtlich nicht hinreichend stützten.

71      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung eines Rechtsakts soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen dieser Rechtsakt beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des genannten Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60).

72      Nach alledem ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, zurückzuweisen. Was die Stichhaltigkeit der Gründe angeht, die der Rat in Bezug auf die Kläger berücksichtigt hat, sind die insoweit vorgebrachten Ausführungen im Rahmen eines gesonderten Klagegrundes zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Beweisregeln und offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit der in den angefochtenen Rechtsakten angeführten Gründe

73      Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Als Erstes tragen die Kläger vor, der Rat habe kein Schriftstück vorgelegt, das sich von den Schriftstücken, die das Gericht bereits im Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International/Rat (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), berücksichtigt habe, inhaltlich unterscheide oder im Verhältnis zu diesen neu sei. Für ihre Ausführungen beziehen sie sich auf ihr Schreiben vom 15. Januar 2015 (vgl. Anhang A.10 zur Klageschrift). Auch werfen sie dem Rat vor, dass die Dokumente, die zur Begründung der Wiederaufnahme ihres Namens in die angefochtenen Rechtsakte vorgelegt worden seien, unbestimmt und abstrakt seien und jeder Beweiskraft entbehrten. Als Zweites machen die Kläger geltend, die Wiederaufnahme sei offensichtlich missbräuchlich und auf den Willen des Rates zurückzuführen, ihren Namen in den streitigen Listen zu belassen.

74      Der Rat tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

75      Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a., dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung einer Entscheidung prüft, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, vergewissert, dass diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – belegt sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).

76      Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen. Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 bis 123).

77      Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Rat der ihm gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte obliegenden Beweislast nachgekommen ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger in den Rn. 50 und 51 ihrer Klageschrift.

–       Zum ersten Teil: Verletzung der Beweisregeln

78      Als Erstes ist, soweit die Kläger in Rn. 49 der Klageschrift für ihre Darlegung, dass der Rat die Schriftstücke neu vorgelegt habe, insgesamt auf ihr Schreiben vom 15. Januar 2015 verweisen, dieser Verweis als unzulässig zurückzuweisen. Der Text der Klageschrift kann nämlich zwar zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile in der Klageschrift ausgleichen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis‑ und Hilfsfunktion (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, EU:T:2008:155, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 25. Oktober 2012, Arbos/Kommission, T‑161/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:573, Rn. 23).

79      Als Zweites ist bezüglich des in den Rn. 50 und 51 der Klageschrift geltend gemachten Vorwurfs erstens festzustellen, dass die Kläger die fehlende Relevanz der Schriftstücke rügen, auf die der Rat weiter seine Behauptung stütze, Herr Hamcho sei der Schwager von Herrn Maher al-Assad. Die Kläger tragen vor, dieser Aspekt sei bereits vom Gericht zurückgewiesen worden.

80      Auch wenn es sicherlich zutrifft, dass der Rat den Klägern einen Presseartikel übermittelte, aus dem hervorgeht, dass Herr Hamcho der Schwager von Herrn Maher al-Assad ist, diesen Grund allerdings nicht weiter als Rechtfertigung für die Wiederaufnahme von dessen Namen verwendet, so enthält diese Dokumentation gleichwohl weiteres Informationsmaterial, das zur Stützung der in Bezug auf die Kläger gegebenen neuen Begründung ebenfalls zweckdienlich ist, nämlich dass Herr Hamcho ein bekannter syrischer Geschäftsmann ist, der Schlüsselpersonen des Regimes wie Maher al-Assad nahesteht, und dass er Eigentümer von Hamcho International Ist, einer großen syrischen Holdinggesellschaft, die in mehreren Bereichen der syrischen Wirtschaft tätig ist. Der Rat weist in Rn. 12 seiner Klagebeantwortung im Übrigen darauf hin, dass er sich zur Untermauerung der in den angefochtenen Rechtsakten gegebenen Begründung nicht auf die Information gestützt habe, dass Herr Hamcho der Schwager von Herrn Maher al-Assad sei.

81      Somit ist davon auszugehen, dass der genannte Artikel entgegen den Ausführungen der Kläger für die Untermauerung der Gründe für die Wiederaufnahme ihres Namens in die streitigen Listen relevant ist.

82      Zweitens beanstanden sie, dass die vorgelegten neuen Schriftstücke unbestimmt und abstrakt seien, und stellen ihre Beweiskraft in Frage, weil die primäre Quelle der in ihnen enthaltenen Informationen nicht benannt werde.

83      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rat den Klägern die Dokumente vom 17. Dezember 2014 bzw. 23. Januar 2015 mit den Referenznummern RELEX MD 342/14, RELEX MD 343/14 und RELEX MD 66/15 vorlegte (vgl. Anlagen A.9 und A.11 zur Klageschrift), um die Wiederaufnahme der Kläger in die streitigen Listen zu rechtfertigen. Es handelte sich um drei Dokumente mit öffentlich zugänglichem Informationsmaterial, die nach Auffassung des Rates den die Kläger betreffenden allgemeinen und persönlichen Kontext erläutern sollten. Im Einzelnen enthält das Dokument mit der Referenznummer RELEX MD 342/14 eine Zusammenfassung der gegen die Kläger herangezogenen Gründe sowie Informationsmaterial, das zur Untermauerung dieser Begründung zur Verfügung gestellt wurde. Das Informationsmaterial umfasst u. a. Links und Auszüge aus Presseartikeln auf den Websites „Worldcrunch“, „The Washington Institute“, „The Middle East Research and Information Project (MERIP)“, „The Syria Report, Syriandays“, „Le Commerce du Levant“ und „Al Arabiya“. Das genannte Dokument enthält darüber hinaus auch Auszüge aus zwei Büchern, die 2006 und 2014 erschienen sind, sowie Informationen, die von der Website von Hamcho International stammen. Das Dokument mit der Referenznummer RELEX MD 343/14 enthält einen Artikel, der in der Zeitschrift Le Commerce du Levant unter dem Titel „La guerre a transformé la communauté syrienne des affaires“ veröffentlicht wurde und die Entwicklung der syrischen Wirtschaftselite und ihre Verbindung zum derzeitigen Regime beschreibt. Das Dokument mit der Referenznummer RELEX MD 66/15 schließlich enthält einen Artikel, der am 12. Januar 2015 auf der Website „The Syria Report“ veröffentlicht wurde und wonach Herr Hamcho vom Wirtschaftsminister der Arabischen Republik Syrien zum Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus (Syrien) ernannt wurde.

84      Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der vom Rat vorgelegten, insbesondere in den Dokumenten mit den Referenznummern RELEX MD 342/14 und RELEX MD 66/15 enthaltenen Auszüge feststellen, dass das in ihnen angeführte Informationsmaterial nicht unbestimmt und abstrakt ist, wie die Kläger meinen, sondern im Gegenteil konkret und bestimmt. Das genannte Material enthält nämlich konkrete Angaben, die für die Beschreibung von Herrn Hamcho als einem bekannten Geschäftsmann mit Verbindungen zu den Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, unter ihnen Maher al-Assad, von Nutzen sind. Die genannten Informationen verdeutlichen auch die Ämter, die er im Bereich der Wirtschaft und der Repräsentation ausübt und die ihn an das Regime binden, nämlich das Amt des Vorsitzenden für China in den syrischen Bilateralen Wirtschaftsräten, das Amt des Generalsekretärs der Handelskammer von Damaskus und das des Vorsitzenden von Hamcho International, einer großen syrischen Holdinggesellschaft, die in den meisten Bereichen der syrischen Wirtschaft tätig ist.

85      Im Einzelnen ist Folgendes festzustellen:

–        Mehrere Artikel unterschiedlichen Datums und unterschiedlicher Herkunft beschreiben klar und konkret die Verbindung des Klägers mit dem Regime. Als Erstes beschreibt das 2006 erschienene Buch mit dem Titel Governance in the Middle East and North Africa Herrn Hamcho im Zusammenhang mit der Schließung des privaten Fernsehsenders „the Cham Satellite channel“ als „enge[n] Freund des Präsidenten, der im Begriff war, einen eigenen Fernsehsender zu starten“. Als Zweites bestätigen die beiden Artikel, die im Februar 2012 auf der Website „The Middle East Research and Information Project (MERIP)“ veröffentlicht wurden, zum einen, dass „Herr Hamcho ein Geschäftsmann ist, der Herrn Maher al-Assad nahesteht“, und zum anderen, dass „die Familien, die irgendwie mit dem Regime in Verbindung stehen, letzten Endes doch den privaten Sektor beherrschen und darüber hinaus erheblichen Einfluss auf die öffentlichen Wirtschaftsgüter haben und dass zu diesen Clans die Familie Hamcho gehört“. Als Drittes bestätigt der Artikel, der im November 2013 in der Zeitschrift Le Commerce du Levant veröffentlicht wurde, dass „die Interessen der mächtigsten Geschäftsleute, zu denen Herr Mohammad Hamcho zählt, in einem Maße von der Macht abhängig sind, dass sie als Bestandteil des derzeitigen Systems anzusehen sind“, und dass „diese Geschäftsleute, auch wenn es nur wenige sind, über eine breite Kapitalbasis verfügen“.

–        Der Artikel, der am 30. Juni 2014 auf der Website „Worldcrunch“ veröffentlicht wurde, erörtert ebenfalls die Geschäftstätigkeiten des Klägers: „Herr Hamcho, ein Diener des syrischen Oligarchen Maher al-Assad, beherrscht den äußerst einträglichen Markt für VoIP-Telefonate (Voice over Internet Protocol) nach Syrien und erhält vom Tourismusminister des Landes demnächst eine Genehmigung für die Entwicklung des Projekts einer künstlichen Insel in der Nähe von Tartus.“

–        In den beiden Artikeln, die am 3. und 30. März 2014 auf den Websites „The Syria Report“ und „Syriandays“ veröffentlicht wurden, wird die Ernennung des Klägers zum Vorsitzenden für China in den syrischen Bilateralen Wirtschaftsräten durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali sowie seine Teilnahme gemeinsam mit dem Premierminister, Herrn Wael al-Halqi, und dem Wirtschaftsminister u. a. an der ersten Generalversammlung der Bilateralen Wirtschaftsräte am 29. März 2014 beschrieben.

–        In dem Artikel, der am 12. Januar 2015 auf der Internetsite „The Syria Report“ veröffentlicht wurde, heißt es schließlich, dass der Kläger Anfang Dezember 2014 vom Wirtschaftsminister zum Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus ernannt worden sei und dass er Herrn Maher al-Assad nahestehe, dem Hauptaktionär von Hamcho International, einem Konzern, der auf dem Sektor der Informatik tätig sei. Der Artikel bestätigt, dass der Grund für die radikale Veränderung im Verwaltungsrat der Handelskammer die Folge mehrerer Faktoren sei, zu denen die politische Haltung bestimmter Geschäftsleute gegenüber dem Regime gehöre.

86      Hieraus ergibt sich, dass dem Vorbringen der Kläger, die Angaben des Rates enthielten nur unbestimmte und abstrakte Behauptungen, nicht gefolgt werden kann.

87      Was überdies die fehlende Bezeichnung der primären Quellen der Informationen in den vom Rat vorgelegten Presseartikeln betrifft, denen aus diesem Grund, wie die Kläger meinen, keine Beweiskraft zukomme, gilt nach ständiger Rechtsprechung für den Gerichtshof und das Gericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und ist für die Würdigung der vorgelegten Beweise allein ihre Glaubhaftigkeit maßgeblich. Darüber hinaus ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Erstellung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und die Frage zu beantworten ist, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Angaben, deren Beweiskraft die Kläger in Frage stellen, aus verschiedenen digitalen Informationsquellen und wissenschaftlichen Studien stammen und somit unterschiedlicher geografischer Herkunft sind, und zwar nicht nur lokaler, wie „The Syria Report“ und „Syriandays“, sondern auch ausländischer, wie „The Washington Institute“, „Worldcrunch“, „The Middle East Research and Information Project (MERIP)“, „Le Commerce du Levant“ und „Al Arabiya“. Sodann ist, dem Rat folgend, darauf hinzuweisen, dass die angeführten Presseartikel zu unterschiedlichen, auch bereits vor dem Ausbruch der Krise in Syrien liegenden Zeitpunkten veröffentlicht wurden und dass auch sie schon die Kläger mit dem Regime in Verbindung brachten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus den Informationsquellen jeweils unterschiedliche Informationen hervorgehen, alle diese Quellen jedoch im Wesentlichen darin übereinstimmen, dass Herr Hamcho als ein Geschäftsmann beschrieben wird, der angesichts seiner Geschäftstätigkeiten und seiner repräsentativen Ämter und des Umstands, dass die Kläger Nutznießer des syrischen Systems sind, insbesondere im Kontext des gegenwärtigen Krieges mit dem Regime in Verbindung steht.

89      Nach Auffassung des Gerichts kann daher das vom Rat vorgelegte Informationsmaterial insgesamt als glaubhaft im Sinne der oben in Rn. 87 angeführten Rechtsprechung angesehen werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Material zwar die primäre Informationsquelle nicht ausdrücklich genannt wird, dass es aber aufgrund der Kriegssituation in Syrien schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, Zeugenaussagen von Personen zu erhalten, die mit der Nennung ihres Namens einverstanden sind. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung und die Gefahr, der sich diejenigen aussetzen, die Informationen liefern, stehen dem entgegen, dass genaue Quellen für der Unterstützung des Regimes dienendes persönliches Verhalten angegeben werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:2, Nr. 204). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger in ihrer Klageschrift pauschal die Beweiskraft der vom Rat beigebrachten Auszüge bestreiten, aber nicht den geringsten Hinweis liefern, der deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen könnte.

90      Hieraus folgt, dass das Vorbringen der Kläger zur fehlenden Beweiskraft des vom Rat beigebrachten Beweismaterials, das auf die fehlende Angabe der primären Informationsquellen gestützt wird, zurückzuweisen ist.

91      Drittens beziehen sich die Kläger auf den Artikel, den der Rat im Rahmen des Dokuments mit der Referenznummer RELEX MD 343/14 vorgelegt hat und der im November 2013 in der Zeitschrift Le Commerce du Levant veröffentlicht wurde. Ihrer Ansicht nach „entkräftet“ dieser Artikel die Annahme des Rates, dass der geschäftliche Erfolg der Kläger nur durch die Nähe zum syrischen Regime und durch ihre Unterstützung für dieses Regime zu erklären sei.

92      Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die Kläger wiederum nicht in der Lage sind, zu erklären, wie der genannte Artikel die beanstandete Annahme „entkräften“ könnte. Zum anderen ist ohnehin, dem Rat folgend, davon auszugehen, dass der in dem Dokument mit der Referenznummer RELEX MD 343/14 veröffentlichte Artikel nicht nur die genannte Annahme nicht in Frage stellt, sondern geeignet ist, sie zu stützen, da dort neben anderen Aspekten hervorgehoben wird, dass die mächtigsten syrischen Geschäftsleute, zu denen Herr Hamcho zählt, „in einem Maße von der Macht abhängig sind, dass sie als Bestandteil des derzeitigen Systems anzusehen sind“ (vgl. insoweit S. 227 a. E.). Das Vorbringen der Kläger ist somit zurückzuweisen.

93      Nach alledem sind die in den Rn. 50 und 51 der Klageschrift vorgebrachten Argumente der Kläger und somit auch der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil: Fehler bei der Beurteilung der Begründetheit der Aufnahme des Namens der Kläger in die streitigen Listen

94      Die Kläger machen in Rn. 52 der Klageschrift geltend, die Wiederaufnahme ihres Namens sei „offensichtlich missbräuchlich“ und auf den Willen des Rates zurückzuführen, ihren Namen in den streitigen Listen „zumindest während der Dauer des Klageverfahrens zu belassen“.

95      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben in Rn. 66 ausgeführt, aus dem Urteil vom 13. November 2014, Hamcho und Hamcho International I (T‑43/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:946), hervorgeht, dass der Rat im Rahmen einer erneuten Prüfung die Möglichkeit hat, den Namen der Kläger auf der Grundlage von rechtlich ausreichend gestützten Gründen wieder in die Listen der restriktiven Maßnahmen aufzunehmen. In diesem Kontext kann der Umstand, dass der Rat den Namen der Kläger in die streitigen Listen wiederaufnahm, als solcher keine missbräuchliche oder rechtswidrige Absicht des Rates in Bezug auf die Kläger belegen.

96      Falls zweitens davon auszugehen wäre, dass die Kläger mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit bestreiten wollen, dass die Wiederaufnahme ihres Namens in die streitigen Listen nicht hinreichend belegt und begründet ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Beurteilung der Begründetheit einer Aufnahme in eine Liste die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen sind, in dem sie stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102, und vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 70).

97      Angesichts der Situation in Syrien kommt der Rat der ihm obliegenden Beweislast nach, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien Bezug nimmt, die die Feststellung einer hinreichenden Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime ermöglichen (Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 53).

98      Wie dem Schreiben vom 19. Dezember 2014 zu entnehmen ist, beschloss im vorliegenden Fall der Rat, den Namen der Kläger, ausgehend von dem Kriterium, das auf die Verbindung zum syrischen Regime abstellt, die sich insbesondere aus der wirtschaftlichen und politischen Beziehung zu den Führungskräften des derzeitigen Regimes und dem Nutzen ergibt, den sie aus dieser Nähe ziehen können, wieder in die streitigen Listen aufzunehmen. Dieses Kriterium ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 36/2012. Die Begründung des Rates enthält im Übrigen zum einen in Bezug auf Herrn Hamcho drei Gesichtspunkte: Erstens sei Herr Hamcho ein bekannter syrischer Geschäftsmann und Eigentümer von Hamcho International, zweitens stehe er Schlüsselpersonen des syrischen Regimes nahe, zu denen der Präsident, Herr Baschar al‑Assad, und Herr Maher al-Assad zählten, und drittens bekleide er das Amt des Vorsitzenden für China in den Bilateralen Wirtschaftsräten. Er sei daher selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und stehe auch in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes seien. Zum anderen nahm der Rat den Namen von Hamcho International In die Listen auf, weil Hamcho International eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Herrn Hamcho sei und dadurch Unterstützer und Nutznießer des Regimes sei und in Verbindung mit einer Person stehe, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sei.

99      Es ist zunächst zu prüfen, ob die einzelnen Gründe für die Wiederaufnahme des Namens von Herrn Hamcho belegt sind.

100    Was den dritten Grund angeht, der das von Herrn Hamcho bekleidete Amt des Vorsitzenden für China in den Bilateralen Wirtschaftsräten betrifft, so ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Kläger gegenüber dieser Behauptung des Rates nur ein Argument vortragen. Sie tragen in ihrer Erwiderung nämlich lediglich vor, dass „diese Einrichtung … schnell aufgelöst [wurde], sofern sie überhaupt ihr Tätigkeit konkret aufgenommen hatte“, und dass „es … sich nur um Handelskammern [handelt]“. Sie tragen jedoch kein sachliches Argument vor, mit dem die Begründung des Rates grundsätzlich in Frage gestellt werden sollte.

101    Nach der Rechtsprechung zu einer Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden, kann, wenn der Unionsrichter zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er belegt ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, in Anbetracht des präventiven Charakters der genannten Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere von ihnen nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen (Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Das Gericht ist jedenfalls der Ansicht, dass der Rat angesichts der Informationen, die sich aus den oben in den Rn. 83 bis 88 geprüften Dokumenten ergeben, und angesichts des in Syrien bestehenden besonderen politischen und wirtschaftlichen Kontexts zu Recht davon ausgehen konnte, dass Herr Hamcho einer der wichtigsten Geschäftsleute Syriens war und dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen und repräsentativen Ämter nicht erfolgreich hätte sein können, wenn er nicht die Verbindungen zu dem Regime gehabt hätte.

103    Wie sich aus der vom Rat vorgelegten Dokumentation, insbesondere aber aus den beiden am 3. und 30. März 2014 auf den Websites „The Syria Report“ und „Syriandays“ veröffentlichten Artikeln ergibt, wurde der Kläger nämlich im März 2014 vom Wirtschaftsminister, Herrn Khodr Orfali, zum Vorsitzenden für China in den syrischen Bilateralen Wirtschaftsräten ernannt. Aus dem am 12. Januar 2015 auf der Website „The Syria Report“ veröffentlichten Artikel ergibt sich zudem, dass er im Dezember 2014 vom Wirtschaftsminister darüber hinaus zum Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus ernannt wurde. Zwar können diese Artikel allein kein Nachweis für eine unmittelbare Beziehung zwischen dem Kläger und dem Wirtschaftsminister oder dem derzeitigen Regime sein. Sie stellen jedoch hinreichend konkrete, genaue und übereinstimmende Indizien dar, die zusammen mit der bedeutenden Stellung des Klägers im syrischen Wirtschaftsleben, insbesondere wegen seines Eigentums an der Gesellschaft Hamcho International und seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, zu sehen sind.

104    Außerdem ist das Amt des Klägers in Wirtschaftsräten wie den syrischen Bilateralen Wirtschaftsräten für China, deren Aufgabe es ist, die syrische Wirtschaft und den Ausbau von Unternehmen, Geschäftstätigkeiten und Investitionen zu fördern, nur durch eine gewisse Nähe zum derzeitigen Regime zu erklären und stellt eine nicht bestrittene Tatsache dar, die zeigt, dass das Bestehen einer Verbindung des Klägers zu dem Regime von Herrn Baschar al-Assad gewiss ist. Diese Verbindung wird dadurch bestätigt, dass der Kläger im Dezember 2014 vom Wirtschaftsminister zum Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus ernannt wurde. In dem am 12. Januar 2015 auf der Internetsite „The Syria Report“ veröffentlichten Aufsatz heißt es insoweit, dass der Grund für die radikale Veränderung im Verwaltungsrat der Handelskammer von Damaskus die Folge mehrerer Faktoren sei, zu denen die politische Haltung bestimmter Geschäftsleute gegenüber dem Regime gehöre.

105    Zudem muss der Unionsrichter, wenn er eine realistische Kontrolle der restriktiven Maßnahmen durchführen möchte, die der Rat gegenüber dem Kläger erlassen hat, zwingend den Kontext der Arabischen Republik Syrien berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:2, Nr. 205).

106    Im vorliegenden Fall legte der Rat den Klägern in Form des Dokuments mit der Referenznummer RELEX MD 343/14 den in der Zeitschrift Le Commerce du Levant veröffentlichten Artikel vor. Dieser Artikel beschreibt den allgemeinen Kontext, in dem die wichtigen syrischen Geschäftsleute stehen, unter ihnen Herr Hamcho. Dem Artikel zufolge sind die Interessen der mächtigsten Geschäftsleute von der Staatsmacht in Syrien in einem Maße abhängig, dass sie als Bestandteil des derzeitigen Systems anzusehen sind. Dieser Aspekt kommt, wie der Rat in seinem Schreiben an die Kläger vom 19. Dezember 2014 ausführte, auch in dem autoritären Charakter des syrischen Regimes zum Ausdruck, das die syrische Wirtschaft und ihre Akteure streng kontrolliert.

107    Die syrischen Unternehmen waren Gegenstand zahlreicher weiterer Presseartikel unterschiedlicher Herkunft, die der Rat als Anlage zu seiner Klagebeantwortung vorgelegt hat. Diese Artikel bestätigen, dass die syrische Wirtschaftselite weitgehend aus Unternehmern bestand, die Herr Baschar al-Assad und seine Großfamilie ausgesucht hatten, und dass diese Elite florierte, weil sie Vergünstigungen des Regimes genoss. Im vorliegenden Fall ist, dem Rat folgend und entgegen den Ausführungen der Kläger, festzustellen, dass diese Dokumentation zulässig ist, da sie nicht darauf abzielt, die streitigen Rechtsakte nachträglich zu begründen, sondern zeigen soll, dass ihre Begründung angesichts des Kontexts ihres Erlasses ausreichend war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11, EU:C:2012:718, Rn. 62).

108    Schließlich ist festzustellen, dass der Rat in seiner Klagebeantwortung nicht nur genau die Merkmale der Zugehörigkeit der Kläger zur wirtschaftlichen Führungsschicht in Syrien darlegt, sondern auch, dass sich dessen Verbindungen zum syrischen Regime nicht bestreiten lassen, weil er durch seine repräsentativen Ämter, seine Geschäftstätigkeiten und den Besitz von Hamcho International einen bestimmenden Einfluss auf den gesamten inneren Kreis der Führungsschicht des Regimes ausübt und damit Nutznießer des genannten Regimes ist.

109    Nach alledem nahm der Rat zu Recht an, dass Herr Hamcho einer der wichtigsten Geschäftsleute Syriens war und aufgrund der Ausübung repräsentativer Ämter der Arabischen Republik Syrien Verbindungen zu dem Regime von Herrn Baschar al-Assad unterhielt. Es ist somit festzustellen, dass die Gründe für die Wiederaufnahme des Namens von Herrn Hamcho in die streitigen Listen hinreichend belegt sind.

110    Aus Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 ergibt sich ferner, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren sind, die im Besitz oder im Eigentum der Organisationen stehen, die mit den das Regime unterstützenden Personen verbunden sind. Im vorliegenden Fall geht zum einen aus der vorstehenden Rn. 109 hervor, dass Herr Hamcho zu Recht in die streitigen Listen aufgenommen wurde. Zum anderen ist festzustellen, dass Hamcho International eine Holdinggesellschaft ist, die, wie sich aus den Anlagen zu den Schriftsätzen der Parteien ergibt, im Wesentlichen von Herrn Hamcho gehalten wird, was im Übrigen von den Klägern nicht bestritten wird.

111    Ohne dass die vom Rat vorgelegten Beweismittel zu prüfen wären, ist somit festzustellen, dass der Name von Hamcho International – der Holdinggesellschaft, die im Eigentum von Herrn Hamcho steht – zu Recht in die streitigen Listen aufgenommen wurde.

112    Daher ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit auch dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Eigentumsrechte und der Rechte auf wirtschaftliche Freiheit

113    Die Kläger machen geltend, ihre Eigentumsrechte und ihre Rechte auf wirtschaftliche Freiheit seien bereits dadurch verletzt worden, dass in ihre Verteidigungsrechte eingegriffen worden sei.

114    Der Rat tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

115    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verankerte Wahrung der Verteidigungsrechte den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit umfasst (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der restriktiven Maßnahmen setzt die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle – die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Begründung erstrecken können muss, auf der die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Organisation in die Listen mit den Adressaten der genannten Maßnahmen beruht – voraus, dass die fragliche Unionsbehörde diese Begründung der betroffenen Person oder Organisation so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um der betreffenden Person oder Organisation die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 336).

117    Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der Begründung ist nämlich erforderlich, um es den Adressaten der Sanktionen zu gestatten, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und insbesondere in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13, EU:T:2014:52, Rn. 132).

118    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wie sich aus den Rn. 18, 19 und 23 des vorliegenden Urteils ergibt, der Rat den Klägern mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 die Begründung und die Beweismittel für die Wiederaufnahme ihres Namens in die streitigen Listen vorab mitteilte und für die eventuelle Stellungnahme eine Frist setzte. Die Kläger traten dieser Wiederaufnahme am 15. Januar 2015 entgegen. In der Folge beschloss der Rat die Wiederaufnahme ihres Namens in die streitigen Listen und setzte sie mit Schreiben vom 27. Januar 2015 von seinem Beschluss, den angefochtenen Rechtsakten und weiteren sie betreffenden Informationen in Kenntnis. Dem Rat kann daher eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger nicht zur Last gelegt werden.

119    Sodann ist zu beachten, dass das Eigentumsrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 17 der Grundrechtecharta verankert ist (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11. EU:T:2013:431, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Nach ständiger Rechtsprechung genießt dieses Recht im Unionsrecht jedoch keinen absoluten Schutz, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Daraus folgt, dass die von den Klägern angeführten Beschränkungen des Eigentumsrechts angesichts der entscheidenden Bedeutung des Schutzes des Zivilbevölkerung in Syrien und der in den angefochtenen Rechtsakten vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 106), zumal die angefochtenen Rechtsakte bestimmte Ausnahmen vorsehen, damit die von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen die wichtigsten Ausgaben bestreiten können.

122    Nach den angefochtenen Rechtsakten ist es nämlich möglich, die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen, spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben, und die Zusammensetzung der Listen regelmäßig zu überprüfen, damit die Personen und Organisationen, die nicht mehr die Kriterien für ihre Führung auf der streitigen Liste erfüllen, von dieser gestrichen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 102 und 105).

123    Was schließlich die beanstandeten Beschränkungen der in Art. 16 der Grundrechtecharta verankerten wirtschaftlichen Freiheit der Kläger angeht, so können diese aus denselben Gründen, wie sie oben in den Rn. 119 und 120 in Bezug auf das Eigentumsrecht dargelegt worden sind, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

124    Hieraus folgt, dass der Rat das Eigentumsrecht und die wirtschaftliche Freiheit der Kläger nicht verletzt hat.

125    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

126    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Rates die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Mohamad Hamcho und die Hamcho International tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

Van der Woude

Ulloa Rubio

Marcoulli

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Oktober 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.