Language of document : ECLI:EU:T:2013:627





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Dezember 2013 – Grebenshikova/HABM – Volvo Trademark (SOLVO)

(Rechtssache T‑394/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SOLVO – Ältere Gemeinschaftswortmarke VOLVO – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs.1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 15, 16, 27)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke SOLVO und Wortmarke VOLVO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs.1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17-22, 38, 39)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Geeignetheit der bildlichen Unterschiede, klangliche Ähnlichkeiten aufzuwiegen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 30, 37)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 861/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volvo Trademark Holding AB und Frau Elena Grebenshikova

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 in der Sache R 861/2010-1 wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten von Frau Elena Grebenshikova.

3.

Die Volvo Trademark Holding AB trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Frau Grebenshikova.