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Klage, eingereicht am 6. September 2010 - Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH)

(Rechtssache T-392/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Euro-Information - Européenne de traitement de l'Information (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 17. Juni 2010 in der Sache R 892/2010-2 aufzuheben, soweit mit ihr die Markenanmeldung Nr. 004114864 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 zurückgewiesen worden ist;

dem HABM gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung die der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "EURO AUTOMATIC CASH" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 - Anmeldung Nr. 4114864.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung des Prüfers, teilweise Zurückweisung der Anmeldung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 9. März 2010, Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH) (T-15/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke nicht beschreibend, sondern vielmehr unterscheidungskräftig für sämtliche Waren und Dienstleistungen sei, derentwegen die Anmeldung zurückgewiesen worden sei.

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