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Klage, eingereicht am 20. August 2021 – Grieger/Kommission

(Rechtssache T-517/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vladimir Grieger (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 29. Oktober 2020 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung, mit der die Beschwerde vom 11. Mai 2021 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Verwaltung zu verurteilen, ihm eine Ausgleichszahlung in Höhe der Managementzulage zu leisten, die er ab dem auf die Einreichung seines Antrags auf Umsetzung folgenden Monat (d. h. ab dem 1. August 2020) bezogen hätte;

die Verwaltung zu verurteilen, die Folgen dieser Rechtswidrigkeit für seine Ruhegehaltsansprüche, d. h. den Unterschied zwischen seinem tatsächlichen Ruhegehalt und dem Ruhegehalt, das er auf der Grundlage seines letzten Grundgehalts einschließlich der Managementzulage hätte beziehen können, auszugleichen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage gegen die Entscheidung vom 29. Oktober 2020, den seinen Antrag auf Umsetzung in eine höhere Führungsposition abzulehnen, auf zwei Klagegründe.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Verstoß gegen den Prioritätsgrundsatz und die Verpflichtungen, die von der Anstellungsbehörde im Rahmen der Entscheidung vom 30. März 2015, den Kläger der Unterstützungsgruppe für die Ukraine (SGUA) zur Verfügung zu stellen, zum Ausdruck gebracht worden seien.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, Enttäuschung des schutzwürdigen Vertrauens des Klägers, Verletzung seiner wohlerworbenen Rechte und der Fürsorgepflicht der Verwaltung.

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