Language of document : ECLI:EU:C:2020:352

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GERARD HOGAN

vom 7. Mai 2020(1)

Rechtssache C-594/18 P

Republik Österreich

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfe – Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C – ‚Contract for Difference‘, ‚Secretary of State Agreement‘ und Kreditgarantie – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Ziel von öffentlichem Interesse – Investitionsbeihilfe – Betriebsbeihilfe – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Art. 194 Abs. 2 AEUV – Art. 106a Abs. 3 EA – Förderung der Kernenergie – Garantiemitteilung“






I.      Einleitung

1.        Diese Rechtssache lässt sich beschreiben als die rechtliche Seite einer Auseinandersetzung zwischen Kernkraftbefürwortern und ‑gegnern unter den Mitgliedstaaten. Beide Seiten nehmen für ihren Weg Umweltschutzziele in Anspruch(2). Im Mittelpunkt steht die grundlegende Frage, ob der Bau eines Kernkraftwerks Gegenstand einer von der Europäischen Kommission nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigten staatlichen Beihilfe sein kann. Dies ist wohl die wichtigste Frage, die mit diesem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission(3) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufgeworfen wird.

2.        Mit diesem Urteil wies das Gericht die von der Republik Österreich erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014(4) (im Folgenden: streitiger Beschluss) ab. Dieser Beschluss betrifft die finanzielle Unterstützung für den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C an der Südwestküste Englands durch das Vereinigte Königreich. Wie nicht anders zu erwarten, sind die Einzelheiten des streitigen Beschlusses wie auch des angefochtenen Urteils komplex: Allein die Tatsache, dass das Urteil des Gerichts 736 Randnummern umfasst, spricht für sich.

3.        Wie ich jedoch bereits ausgeführt habe, steht im Mittelpunkt dieses von der Republik Österreich eingelegten Rechtsmittels deren Vorbringen, weil sie (wie im Übrigen mehrere andere Mitgliedstaaten) den Bau von Kernkraftwerken entschieden ablehne, sei die Gewährung von Beihilfen für solche Vorhaben durch andere, die Kernkraft befürwortende Mitgliedstaaten entweder ausdrücklich oder implizit durch die der Europäischen Union zugrunde liegenden Verträge (einschließlich des Euratom-Vertrags) ausgeschlossen. Auf der anderen Seite hat das Vereinigte Königreich (das dem Rechtsstreit zur Verteidigung des streitigen Beschlusses beigetreten ist) geltend gemacht, dass es das Recht zur Wahl seiner eigenen Energiepolitik habe, einschließlich des Rechts, „zwischen verschiedenen Energiequellen [zu wählen] und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen“, wie es Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV vorsehe.

4.        Der Gerichtshof hatte bisher nur selten Gelegenheit, sich zur Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu äußern, einer Bestimmung, zu der eine über Jahre entwickelte Rechtsprechung des Gerichts vorliegt. Zu den mit diesem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen gehört die, ob staatliche Beihilfen nur dann mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar sind, wenn mit ihnen bestimmte Ziele verfolgt werden, und, wenn ja, welche dies sind. Sodann wird der Gerichtshof Gelegenheit zur Prüfung der Frage haben, ob bei der Beurteilung einer staatlichen Beihilfe für eine unter den Euratom-Vertrag fallende Tätigkeit andere im EU- und im AEU-Vertrag genannte Ziele der Union – wie im vorliegenden Fall den Schutz der Umwelt – berücksichtigt werden müssen.

II.    Rechtlicher Rahmen

5.        Art. 107 Abs. 3 Buchst. c, Art. 192 Abs. 2 Buchst. c, Art. 194 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 1 und 2, Art. 106a Abs. 3 und Art. 192 Abs. 1 EA sind die Bestimmungen des Primärrechts, die den rechtlichen Hintergrund des vorliegenden Rechtsmittels bilden.

6.        Gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung des Rates (EU) 2015/1589 vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(5) bezeichnet der Ausdruck

„,neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“.

7.        In Art. 4 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(6) heißt es:

„(1)      Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

(2)      Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt:

a)      über 20%ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung;

b)      Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel;

c)      die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.

(3)      Die Anmeldung im vereinfachten Verfahren wird nicht zur Meldung von Änderungen von Beihilferegelungen angewandt, für die die Mitgliedstaaten keine Jahresberichte … vorgelegt haben …“

8.        Nr. 3.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(7) (im Folgenden: Garantiemitteilung) sieht vor:

„Im Falle einer einzelnen staatlichen Garantie reicht es nach Auffassung der Kommission aus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen:

a)      Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten.

b)      Der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden. Dies bedeutet, dass die Bürgschaft an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein muss.

c)      Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung; diese Beschränkung gilt nicht für Garantien für Schuldtitel.

d)      Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt.

…“

9.        In den Nrn. 5.1 und 5.2 der Garantiemitteilung heißt es:

„5.1.      Allgemeine Erwägungen

Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV)] sind von der Kommission darauf zu untersuchen, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind oder nicht. Bevor diese Prüfung erfolgen kann, muss der Beihilfeempfänger bekannt sein.

5.2.      Bewertung

Ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist oder nicht, wird von der Kommission anhand derselben Regeln geprüft, die sie bei andersartigen Beihilfemaßnahmen anwendet …“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

10.      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland meldete am 22. Oktober 2013 Maßnahmen zur Unterstützung eines neuen Blocks C des Kernkraftwerks Hinkley Point neben den bestehenden Blöcken A und B (im Folgenden: Hinkley Point C) an. Begünstigter der angemeldeten Maßnahmen ist das Unternehmen NNB Generation Company Limited (im Folgenden: NNBG), eine Tochtergesellschaft der EDF Energy plc (im Folgenden: EDF).

11.      Folgende, in Abschnitt 2 des streitigen Beschlusses beschriebene Maßnahmen wurden angemeldet:

–        eine vertragliche Vereinbarung zur Preisstabilisierung für den Verkauf des in Hinkley Point C erzeugten Stroms. Dieser Vertrag beruht auf folgendem Grundgedanken: Entweder erhält oder zahlt NNBG die Differenz zwischen einem zuvor auf der Grundlage der von NNBG veranschlagten Bau- und Betriebskosten, einschließlich eines nicht garantierten angemessenen Gewinns, festgelegten Basispreis (Strike Price)(8) und einem vom Vereinigten Königreich für alle im selben Segment(9) Strom liefernden Betreiber festgelegten Referenzpreis (im Folgenden: „Contract for Difference“). Weiter enthält der Vertrag einen Gewinnbeteiligungsmechanismus. Die Vertragsschließenden sind die NNBG und die Low Carbon Contracts Company Ltd, eine Einrichtung, zu deren Finanzierung alle lizenzierten Stromversorger gesetzlich verpflichtet sind.

–        Des Weiteren wird die NNBG dadurch geschützt, dass ihr mit bestimmten Gesetzesänderungen verbundene Kosten erstattet werden; die NNBG und ihre Kapitalgeber haben Anspruch auf Entschädigung im Fall einer frühen Abschaltung aus politischen Gründen(10) oder aus Gründen im Zusammenhang damit, dass eine nukleare Haftpflichtversicherung nicht zur Verfügung steht. In diesen Fällen kann die NNBG in britisches Staatseigentum überführt werden.

–        Der vorgenannte Anspruch der Kapitalgeber der NNBG auf Entschädigung im Fall einer Abschaltung aus politischen Gründen wird durch eine zwischen dem Ministerium (Secretary of State) für Energie und Klimawandel und den Kapitalgebern der NNBG zu schließende Vereinbarung gesichert, wonach das Ministerium die vereinbarte Entschädigung zahlt, falls die Low Carbon Contracts Company Ltd hierzu nicht in der Lage sein sollte (im Folgenden: „Secretary of State Agreement“).

–        Das Vereinigte Königreich sichert durch eine Garantie Anleihen, die die NNBG zur Finanzierung ihrer Investition begibt. Die Garantie deckt die fristgerechte Begleichung abgedeckter Verbindlichkeiten (Zinsen und Tilgung) bis zu einem Betrag von 17 Mrd. Pfund Sterling (GBP) (im Folgenden: Kreditgarantie).

12.      Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013(11) eröffnete die Kommission wegen der angemeldeten Maßnahmen ein förmliches Prüfverfahren.

13.      Zu dessen Abschluss erließ die Kommission am 8. Oktober 2014 den angefochtenen Beschluss. In diesem stellte sie fest, dass die angemeldeten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, dass sie aber im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

14.      Im verfügenden Teil des streitigen Beschlusses heißt es:

„Artikel 1

Die Beihilfe für Hinkley Point C in Form eines ‚Contract for Difference‘ …, [des ‚Secretary of State Agreement‘] und einer Kreditgarantie sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Elemente, die das Vereinigte Königreich durchzuführen plant, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfe wird daher genehmigt.“

IV.    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15.      Mit Klageschrift, die am 6. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Republik Österreich Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Mit Entscheidung des Kammerpräsidenten vom 18. Dezember 2015 wurde das Großherzogtum Luxemburg als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen. Mit Entscheidungen des Kammerpräsidenten vom 9. Dezember 2015, 6. Januar 2016 und 11. Januar 2016 wurden die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Polnische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

16.      Vor dem Gericht machte die Republik Österreich zehn Klagegründe geltend.

17.      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab. Es erlegte der Republik Österreich deren eigene Kosten und die Kosten der Kommission auf. Den Streithelfern wurden jeweils ihre eigenen Kosten auferlegt.

V.      Das Rechtsmittel

A.      Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

18.      Die Republik Österreich beantragt,

–        das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben;

–        dem erstinstanzlichen Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses vollständig stattzugeben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19.      Das Großherzogtum Luxemburg unterstützt die Anträge der Republik Österreich.

20.      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

21.      Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik unterstützen die Anträge der Kommission in vollem Umfang. Die Französische Republik, Ungarn, die Polnische Republik und das Vereinigte Königreich unterstützen den Antrag der Kommission auf Zurückweisung des Rechtsmittels.

22.      Alle Streithelfer im erstinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme Rumäniens haben eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht. Die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich sowie die Kommission haben in der Sitzung des Gerichtshofs vom 28. Januar 2020 mündliche Ausführungen gemacht.

B.      Wirkung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und Euratom

23.      Das Vereinigte Königreich ist mit Wirkung ab Mitternacht (MEZ) des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Da das Vereinigte Königreich im vorliegenden Verfahren nicht Rechtsmittelgegner ist, berührt dieser Austritt als solcher das Verfahren nicht unmittelbar. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 89 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(12) das Urteil des Gerichtshofs in seiner Gesamtheit für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich rechtsverbindlich bleiben wird, wenn es vor Ende der Übergangszeit ergeht.

24.      Jedenfalls ist der von der Republik Österreich gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils offenkundig zulässig.

C.      Prüfung des Rechtsmittels

25.      Das vorliegende Rechtsmittel ist in fünf einzelne Rechtsmittelgründe gegliedert, die allerdings weitgehend den vor dem Gericht vorgebrachten Klagegründen entsprechen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich bestimmte vor dem Gericht gegen den streitigen Beschluss angeführte Nichtigkeitsgründe nicht mehr aufrechterhält.

26.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich geltend, der Bau eines neuen Kernkraftwerks sei kein legitimes Ziel von Unionsinteresse, das mit einer staatlichen Beihilfe verfolgt werden könne. In diesem Zusammenhang beanstandet sie die Rn. 79 ff., 97 und 517 des angefochtenen Urteils. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich geltend, das Gericht habe die streitigen Maßnahmen in den Rn. 105, 139, 140, 144, 151 und 240 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft für mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar befunden, da es den relevanten Wirtschaftszweig nicht zutreffend definiert und nicht anerkannt habe, dass Voraussetzung für die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt ein Marktversagen sei. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Republik Österreich die Rn. 405, 413, 470, 499, 506, 507 und 515 ff., in denen das Gericht die Beihilfemaßnahmen zu Unrecht als verhältnismäßig eingestuft habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich geltend, die Beihilfe stelle eine nach den unionsrechtlichen Beihilfebestimmungen unzulässige Betriebsbeihilfe dar, und beanstandet damit die Rn. 612 und 613 des angefochtenen Urteils. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt die Republik Österreich, dass das Gericht zum einen die Beihilfeelemente unzureichend determiniert und zum anderen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die „Garantiemitteilung“ nicht berücksichtigt habe. Insoweit beanstandet sie die Rn. 251 ff, 279 und 361 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Anwendung von Leitlinien und Verordnungen, die nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nicht unmittelbar anwendbar seien, abgelehnt habe, sowie die Rn. 309 und 338 des angefochtenen Urteils betreffend die Anwendung der Garantiemitteilung.

27.      Ich werde nun nacheinander die einzelnen Rechtsmittelgründe prüfen.

1.      Erster Rechtsmittelgrund: Der Bau eines Kernkraftwerks sei kein legitimes Ziel von Unionsinteresse

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Republik Österreich

28.      Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Erstens meint die Republik Österreich, das Gericht gehe in den Rn. 79 ff. des angefochtenen Urteils unrichtigerweise davon aus, dass es bei der Frage, ob die Förderung der Kernkraft als ein beihilfefähiges Interesse herangezogen werden könne, darauf ankomme, dass es sich bei diesem Interesse um ein „öffentliches“ und nicht um ein „gemeinsames“ handle. Auf diese Annahme gestützt, habe das Gericht rechtsfehlerhaft befunden, dass die Beihilfe allein deshalb mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, weil sie einem öffentlichen Interesse diene.

29.      Mit diesen Feststellungen sei das Gericht sowohl von der Praxis der Kommission als auch von der überwiegenden Rechtsprechung abgewichen, wonach jede Beihilfe einem „gemeinsamen Interesse“ der Union dienen müsse. Ein gemeinsames Interesse der Union sei ein Interesse, das allen Mitgliedstaaten gemein sei.

30.      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Republik Österreich geltend, das Gericht habe in Rn. 97 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass eine staatliche Beihilfe für Investitionen im Bereich der Kernenergie nach Art. 2 Buchst. c EA gerechtfertigt werden könne. Nach ihrem Wortlaut schließe diese Bestimmung die Schaffung neuer Kapazitäten zur Erzeugung von Kernenergie nicht ein, sondern ziele nur darauf ab, „die Investitionen zu erleichtern und … die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind“. Auch in Kapitel 4 („Investitionen“) des Euratom-Vertrags seien staatliche Beihilfen als eine Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels nicht genannt.

31.      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Republik Österreich, dass sich das Gericht auf Art. 106a EA gestützt habe, um mit der Begründung, dass der Euratom-Vertrag keine Bestimmungen über staatliche Beihilfen enthalte, Art. 107 AEUV anzuwenden. Da das Gericht Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV auf einen unter den Euratom-Vertrag fallenden Sachverhalt angewandt habe, hätte es auch andere unionsrechtliche Bestimmungen außerhalb des Euratom-Vertrags berücksichtigen müssen. Solche Bestimmungen seien diejenigen über den Umweltschutz – wozu der Gesundheitsschutz gehöre –, namentlich Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 11 AEUV, und insbesondere „im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt … [die] Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie [die] Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen“, wie sie in Art. 194 Abs. 1 Buchst. c AEUV besonders als Ziele der Energiepolitik der Union genannt seien. Das Gericht habe diese Ziele nicht berücksichtigt, was dem Vorsorgeprinzip, dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zuwiderlaufe. Die Republik Österreich beanstandet insoweit Rn. 516 des angefochtenen Urteils.

b)      Würdigung

32.      Zunächst soll die Vorfrage des allgemeinen Verhältnisses zwischen dem Euratom-Vertrag und dem AEU-Vertrag, der die hier in Rede stehenden Beihilfebestimmungen enthält, behandelt werden, da diese Frage für mehrere der von der Republik Österreich vorgebrachten Argumente relevant ist. Dabei werde ich auch teilweise den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes erörtern.

1)      Das Verhältnis zwischen dem Euratom-Vertrag und den Bestimmungen des EU- und des AEU-Vertrags

33.      Wie ich im Folgenden darlegen werde, macht die Republik Österreich zwar geltend, dass die Errichtung neuer Kernkraftwerke nicht von Art. 2 Buchst. c EA gedeckt sei, sie scheint aber nicht der Ansicht zu sein, dass der Euratom-Vertrag als solcher im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Sie bringt vielmehr vor, da der Euratom-Vertrag staatliche Beihilfen für den Kernenergiesektor nicht regle, solle – um nicht zu sagen dürfe – dieser Sektor nicht mit staatlichen Beihilfen gefördert werden. Das lädt zu einem genaueren Blick auf das Verhältnis zwischen dem Euratom-Vertrag und dem EU- wie auch dem AEU-Vertrag ein und insbesondere auf die Tragweite und Bedeutung von Art. 106a Abs. 3 EA und Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV.

34.      Der Wortlaut von Art. 106a Abs. 3 EA macht deutlich, dass der Euratom-Vertrag als Primärrecht auf einer Stufe mit dem EU- und dem AEU-Vertrag steht(13). Danach sind Bestimmungen des EU- und des AEU-Vertrags im Bereich des Euratom-Vertrags nicht anzuwenden, soweit sie von dessen Bestimmungen abweichen(14). Wie es das Gericht ausgedrückt hat, sind „[d]ie Vorschriften des Euratom-Vertrags … gegenüber den Vorschriften des AEU-Vertrags also lex specialis, d. h., sie gehen Letzteren vor“(15).

35.      Das bedeutet, dass es, wenn eine bestimmte Frage durch eine Bestimmung des Euratom-Vertrags geregelt ist, keinen Raum für die Anwendung des EU- oder des AEU-Vertrags gibt, soweit diese etwas Gegenteiliges vorsehen.

36.      Die Frage, was gilt, wenn ein Problem nicht im Euratom-Vertrag geregelt ist, lässt sich vielleicht nicht so einfach beantworten. Wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kernkraftwerke Lippe-Ems(16) ausgeführt hat, gibt es zwei Sichtweisen auf das Verhältnis zwischen diesen Verträgen. Entweder geht man davon aus, dass alle den Kernkraftsektor betreffenden Fragen abschließend im Euratom-Vertrag geregelt sind und somit keinerlei Raum für die Anwendung des EU- oder des AEU-Vertrags bleibt. Oder man nimmt an, dass der EU- und der AEU-Vertrag in allen vom Unionsrecht erfassten Bereichen anwendbar sind, die im Euratom-Vertrag nicht geregelt sind.

37.      Da der Euratom-Vertrag nur ein sektoraler, auf die Förderung von Forschung, Entwicklung und Investitionen in der Kernindustrie gerichteter Vertrag ist(17), während der EU- und der AEU-Vertrag viel weiter reichende Ziele haben, und angesichts der ausgedehnten Befugnisse der Union in einer großen Zahl von Bereichen und Sektoren erscheint es angemessen, die Bestimmungen des AEU-Vertrags immer dann anzuwenden, wenn der Euratom-Vertrag keine spezielleren Bestimmungen enthält. So wäre es z. B. merkwürdig, wenn Art. 157 Abs. 1 AEUV betreffend Entgeltgleichheit nicht für die Beschäftigten des Kernenergiesektors gelten würde. Jedenfalls geht diese Betrachtungsweise auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor(18).

38.      Daraus folgt meines Erachtens, dass die Bestimmungen des Euratom-Vertrags im Verhältnis zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags als lex specialis anzusehen sind, die die Anwendung Letzterer nicht ausschließen, wenn der Euratom-Vertrag keine speziellen Regeln für diesen Bereich enthält. Alles andere würde im Ergebnis bedeuten, dass für die Erzeugung von Kernkraft keine der allgemeinen Bestimmungen über den Binnenmarkt gelten würde. Im vorliegenden Fall enthält der Euratom-Vertrag ersichtlich keine speziellen Beihilferegeln. Folglich gelten die Bestimmungen der Art. 107, 108 und 109 AEUV für von einem Mitgliedstaat im Kernenergiesektor gewährte Beihilfen.

39.      Davon scheint auch die Republik Österreich auszugehen. Sie macht jedoch geltend, wenn man akzeptiere, dass die Beihilferegeln – mit denen das Vertragsziel der Herstellung/Aufrechterhaltung von unverzerrtem Wettbewerb verfolgt werde – im Kernenergiesektor angewandt werden könnten, müssten auch andere Vertragsziele, wie der Umweltschutz, das Verursacherprinzip und Art. 37 der Charta (betreffend den Umweltschutz) berücksichtigt werden.

40.      Diesem Argument kann ich indes nicht folgen. Es läuft im Kern auf die Behauptung hinaus, dass Kernkraft per se mit den Umweltschutzzielen des AEU-Vertrags unvereinbar sei und dass demgemäß staatliche Beihilfe jeder Form zum Bau oder zum Betrieb von Kernkraftwerken nicht gutgeheißen werden sollte.

41.      Es trifft natürlich zu, dass auf politischer Ebene über die Vorteile (oder, je nachdem, Nachteile) der Kernkraft in vielen Mitgliedstaaten heftig gestritten wird und dass es in dieser Frage gegenwärtig keinen wirklichen Konsens gibt. Manche mögen denken, dass der Schatten von Three Mile Island, Fukushima und vor allem Tschernobyl über dem Bau und der Entwicklung jedes Kernkraftwerks liege und dass diese Erfahrung ein hinreichender Beleg für ein schwerwiegendes Umweltrisiko sei, das schlicht nicht ausgeschlossen werden könne. Andere mögen denken, dass die Kernkraft als eine nachhaltige, kohlenstoffarme Energiequelle zu einem Energieversorgungsmix gehören müsse, wenn der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen ein Ende gesetzt und Klimaschutzziele erreicht werden sollten.

42.      Es liegt auf der Hand, dass der Gerichtshof weder die Zuständigkeit noch – was ebenso wichtig ist – die demokratische Legitimation besitzt, über solche Fragen zu entscheiden. Meines Erachtens genügt vielmehr die Feststellung, dass die Entwicklung der Kernenergie, wenn sie, wie es im Euratom-Vertrag zum Ausdruck kommt, ein klar definiertes Ziel des Primärrechts der Union ist, in dieser Hinsicht nicht von Rechts wegen anderen – und einer Ansicht zufolge möglicherweise kollidierenden – Zielen des AEU-Vertrags untergeordnet sein kann. Zudem wird mit dem klaren Wortlaut von Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV ersichtlich das Recht jedes Mitgliedstaats anerkannt, „zwischen verschiedenen Energiequellen [zu wählen] und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen“; dieses Recht muss das Recht eines Mitgliedstaats umfassen, Kernenergie und Kernkraftwerke als Teil seiner Energieversorgungsquellen zu entwickeln, wenn er dies für richtig hält.

43.      Jedes andere Ergebnis würde bedeuten, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 106a Abs. 3 EA und Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV untergraben und die Bestimmungen ihres Inhalts beraubt würden.

2)      Die Frage der Wirksamkeit des ersten Rechtsmittelgrundes

44.      Als Nächstes ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, der erste Rechtsmittelgrund sei unwirksam. Sie stützt sich hierfür auf Rn. 85 des angefochtenen Urteils, die die Republik Österreich nicht beanstandet habe(19). Nach Ansicht der Kommission kommt es darauf, ob eine Beihilfemaßnahme einem „gemeinsamen“ oder einem „öffentlichen“ Interesse dienen müsse, nicht an, da das Gericht in dieser Randnummer festgestellt habe, dass bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu unterscheiden sei zwischen dem Ziel, das der Mitgliedstaat verfolge, und der Voraussetzung, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern dürfe, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. In dieser Randnummer habe das Gericht die Zulässigkeit der Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass mit dieser ein öffentliches Interesse verfolgt werde. Gegenüber dem Vorbringen der Republik Österreich, dass das Gericht auf ein „gemeinsames“, nicht aber ein „öffentliches“ Interesse hätte abstellen müssen, macht die Kommission geltend, das Gericht habe in seinem Urteil keines dieser Kriterien angewandt.

45.      Dieser Sichtweise kann ich mich nicht anschließen. In Rn. 87 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, dass dies „[nicht] bedeutet …, dass von einem Mitgliedstaat nur solche Ziele von öffentlichem Interesse verfolgt werden dürften, die allen Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“(20). Damit berücksichtigt es implizit den Zweck einer Beihilfemaßnahme, der seiner Ansicht nach die Verfolgung eines öffentlichen Interesses sein muss. Das Gericht hätte auch den in seinem Urteil Mediaset/Kommission(21) gebrauchen Begriff „gemeinsames Interesse“ nicht als „öffentliches Interesse“ im Gegensatz zu einem „Privatinteresse“ „neu definieren“ müssen(22), wenn es dieses Kriterium nicht für relevant gehalten hätte(23).

46.      Ich kann auch dem Vorbringen der Kommission nicht folgen, das Gericht habe nicht auf ein gesondertes Kriterium der Förderung eines „öffentlichen Interesses“ durch die in Rede stehende Beihilfe abgestellt, weil die Förderung der Entwicklung „gewisser Wirtschaftszweige“ – das in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ausdrücklich aufgestellte Erfordernis – per se dieses öffentliche Interesse darstelle oder weil die Begriffe „gemeinsames Interesse“ und „öffentliches Interesse“ überhaupt gleichbedeutend seien. Um nur drei Beispiele zu nennen: Erstens führt das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils aus, dass „[d]ie Feststellung, dass eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, … nach der Rechtsprechung voraus[setzt], dass die Beihilfe der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs dient, der ein Ziel von öffentlichem Interesse darstellt“(24). Zweitens prüft es in der folgenden Randnummer demgemäß zunächst das vom Vereinigten Königreich angeführte Ziel von öffentlichem Interesse.

47.      Drittens stellt das Gericht in seiner Bezugnahme auf das Urteil Mediaset/Kommission(25) (T‑177/07)(26) klar, dass es nicht auf dieses Erfordernis abstelle, sondern nur ein „Privatinteresse“ ausschließe. Allein in den Rn. 79 bis 128 des angefochtenen Urteils, überschrieben mit „Zu dem Vorbringen, die Feststellung der Kommission, die Förderung der Kernenergie sei ein Ziel von ‚gemeinsamem‘ Interesse, sei unzutreffend“, wird der Begriff „Ziel von allgemeinem Interesse“ 16 Mal verwendet – interessanterweise sogar bei der Bezugnahme auf den streitigen Beschluss, in dem die Kommission von einem „Ziel von gemeinsamem Interesse“ spricht(27). Im Zusammenhang mit diesen Bezugnahmen behandelt das Gericht die Frage, ob mit der Förderung der Kernenergie ein Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verfolgt wird, und nicht die, ob es sich dabei um ein Privatinteresse im Unterschied zu einem öffentlichen Interesse handeln kann. Die Kommission mag zwar Recht mit ihrer Ansicht haben, Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mache die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht von der Verfolgung eines öffentlichen Interesses abhängig, doch hat das Gericht diese Ansicht im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich gebilligt.

48.      Folglich erachte ich den ersten Rechtsmittelgrund nicht für aus diesem Grund unwirksam. Der Rechtsmittelgrund muss somit vom Gerichtshof geprüft werden.

3)      „Öffentliches“ oder „gemeinsames“ Interesse als Tatbestandsmerkmale von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV

49.      Die Republik Österreich macht im Kern geltend, Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV könne nur Anwendung finden, wenn mit einer Beihilfemaßnahme ein „gemeinsames Interesse“ verfolgt werde, und dies sei nur dann der Fall, wenn alle Mitgliedstaaten dieses Interesse unterstützten. Das Gericht gelangte in den Rn. 79 ff. des angefochtenen Urteils zur gegenteiligen Auffassung. Diese Frage hat zwei Aspekte, nämlich erstens, ob Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ein zusätzliches, nicht in seinem Wortlaut enthaltenes Tatbestandsmerkmal aufweist, wonach mit der Beihilfe ein „gemeinsames Interesse“ verfolgt werden muss, und, wenn ja, was ein solches „gemeinsames Interesse“ konstituiert. Falls ein derartiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal besteht, stellt sich zweitens die Frage, ob dieses Interesse ein aus der Sicht aller Mitgliedstaaten „gemeinsames“ sein muss.

50.      Bei der Prüfung dieser Fragen ist zu beachten, dass der Gerichtshof der Kommission in ständiger Rechtsprechung ein weites Ermessen zubilligt, wenn sie nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV untersucht, ob die in Rede stehende Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dieses Ermessen ist nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen auszuüben, die auf die Union als Ganzes zu beziehen sind(28). Demgemäß ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt(29).

51.      Was dieses weite Ermessen betrifft, möchte ich zunächst auf das Vorbringen der Republik Österreich eingehen, das Gericht sei mit der Feststellung, dass mit der Beihilfe nur ein „öffentliches Interesse“, nicht aber ein „gemeinsames Interesse“ verfolgt zu werden brauche, sowohl von der Praxis der Kommission als auch von der überwiegenden Rechtsprechung abgewichen. Zur Praxis der Kommission führt die Republik Österreich eine Reihe von Soft-Law-Instrumenten an, von denen indes keines auf den vorliegenden Fall anwendbar ist(30). Sie verweist auch auf den streitigen Beschluss, in dessen Abschnitt 9.2 tatsächlich die Frage behandelt wird, ob mit der Beihilfe ein „gemeinsames Interesse“ gefördert wird(31). Für die Rechtsprechung führt sie die Urteile Philip Morris Holland/Kommission(32), Deufil/Kommission(33) und Spanien/Kommission(34) an.

52.      Da die Kommission keine Rechtsetzungsbefugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen hat, liegt es auf der Hand, dass irgendwelche Mitteilungen, Leitlinien und Rahmenregelungen als solche nicht bindend sein können. Wären die von der Republik Österreich angeführten Mitteilungen und Leitlinien auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anwendbar, könnten sie die Ausübung des Ermessens der Kommission in der Tat begrenzen(35). Jedoch ist die Kommission selbst dann nur insoweit gebunden, als diese Texte nicht mit der ordnungsgemäßen Anwendung der Regeln des AEU-Vertrags kollidieren, da von der Kommission erlassene Leitlinien und Mitteilungen von diesen Vertragsbestimmungen offenkundig nicht abweichen können(36).

53.      All das bedeutet, dass auch eine konsistente Haltung der Kommission in der Frage, was ein „gemeinsames Interesse“ konstituiert, das Gericht (oder auch den Gerichtshof) nicht daran hindern könnte, darin kein Tatbestandsmerkmal von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu sehen. Was die von der Republik Österreich angeführte Rechtsprechung angeht, werde ich nun zusammen mit der Frage, ob die Forderung, dass die Beihilfe einem Ziel von „gemeinsamem Interesse“ dienen muss, eine Abweichung von dieser früheren Rechtsprechung darstellt, die Frage prüfen, ob ein Interesse nur dann als ein „gemeinsames“ erachtet werden kann, wenn alle Mitgliedstaaten es zu einem gegebenen Zeitpunkt als ein solches ansehen(37).

54.      Was die ordnungsgemäße Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV betrifft, so können nach dieser Bestimmung Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie i) gewisse Wirtschaftszweige fördern und ii) soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Der Wortlaut von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV selbst enthält keinen Hinweis auf weitere Tatbestandsmerkmale, die diese „Wirtschaftszweige“ erfüllen müssten. Diese Bestimmung steht in auffälligem Kontrast zu Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV, in dem von Beihilfen „zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ die Rede ist(38).

55.      Gleichwohl hat das Gericht in mehreren Urteilen, auf die sich die Republik Österreich beruft, entschieden, dass eine Beihilfe, „[u]m mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von [Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV] vereinbar zu sein, eine Zielsetzung von [gemeinsamem] Interesse aufweisen sowie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sein [muss]“(39). Die Kommission selbst widmete in ihrem Eröffnungsbeschluss 31 Randnummern der Behandlung der Frage, ob mit der Beihilfe ein gemeinsames Interesse verfolgt wurde, und im streitigen Beschluss wird diese Frage in Abschnitt 9.2 behandelt und mit der Feststellung abgeschlossen, dass „auf die Förderung der Kernkraft ausgerichtete Beihilfemaßnahmen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen“(40).

56.      Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV steht in Kapitel 1 („Wettbewerbsregeln“) des Titels VII dieses Vertrags. Als Teil des Wettbewerbskapitels soll die Bestimmung Wettbewerbsverzerrungen und negative Auswirkungen auf den Handel verhindern. Ihre Stellung im Vertrag weist nicht darauf hin, dass der Kommission damit zusätzliche Zuständigkeiten etwa in Form einer Art Aufsichtsbefugnis verliehen werden sollten, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Gelder wirksam und kosteneffizient ausgeben.

57.      Folglich muss die Beihilfe über die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genannten Ziele hinaus keinen weiteren Zielen dienen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Stellung im AEU-Vertrag muss für die Vereinbarkeit einer Beihilfe dieser Art mit dem Vertrag mit dieser weder ein „Ziel von gemeinsamem Interesse“ noch ein „Ziel von öffentlichem Interesse“ verfolgt werden. Sie muss lediglich der „Förderung gewisser Wirtschaftszweige“ dienen und darf „die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Das Vorbringen der Republik Österreich, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Beihilfe nur einem „öffentlichen“ und nicht einem „gemeinsamen“ Interesse dienen müsse, kann als solches keinen Erfolg haben, da meines Erachtens und entgegen der vom Gericht im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht keines dieser beiden Kriterien erfüllt zu sein braucht.

58.      Dem sei hier nur hinzugefügt, dass die Feststellungen, die das Gericht in seiner Rechtsprechung seit dem Urteil Mediaset/Kommission(41) getroffen hat, wonach eine nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigte Beihilfe einem Ziel von „gemeinsamem Interesse“ dienen müsse, meines Erachtens rechtlich fehlgehen. Wie ich soeben dargelegt habe, enthält Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – anders als Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV („Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse …) – kein solches Tatbestandsmerkmal.

59.      Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verlangt stattdessen nur, dass die Beihilfe der „Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ dient. Es trifft zu, dass der Begriff „gemeinsames Interesse“ auch in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV enthalten ist. Diese Bestimmung enthält allerdings auch ein negatives Tatbestandsmerkmal, und zwar darf die in Rede stehende Beihilfe „die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Hier wird der Begriff „gemeinsames Interesse“ in einem ganz anderen Kontext verwendet. Mit diesem negativen Tatbestandsmerkmal sollen Erfordernisse wie Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in die Beihilfegenehmigungsregelung eingeführt werden; wie aus Wortlaut und Struktur des gesamten Absatzes klar hervorgeht, ist damit nicht gemeint, dass für die Zwecke von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV das Ziel der Beihilfe selbst einem gemeinsamen Interesse dienen muss. Wäre das beabsichtigt gewesen, hätten die Verfasser von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV dies ohne Weiteres sagen können, ganz so, wie sie es im Fall von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV getan haben.

60.      Sollte der Gerichtshof der Schlussfolgerung nicht zustimmen, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV kein derartiges weiteres Tatbestandsmerkmal enthält, halte ich eine eventuell bestehende Voraussetzung, dass die Beihilfe für das Projekt Hinkley Point C einem Ziel von gemeinsamem Interesse dienen muss, jedenfalls klar für erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses Kriterium so verstanden wird, dass es sich um ein von allen Mitgliedstaaten verfolgtes Ziel handeln muss, oder nicht.

61.      An dieser Stelle ist zunächst daran zu erinnern, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch die Bestimmungen des Euratom-Vertrags akzeptiert haben und durch diese gebunden sind. Selbst wenn die Mitgliedstaaten in der Frage der Kernenergie gegenwärtig nicht übereinstimmen mögen und es eben deshalb unmöglich gewesen sein mag, die Euratom in die EU zu integrieren(42), bleibt doch die Tatsache, dass der Euratom-Vertrag seit seinem Inkrafttreten praktisch unverändert geblieben ist, während die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Union selbstverständlich grundlegende Änderungen erfahren haben.

62.      Wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen(43) bereits dargelegt habe, ist die Entwicklung von Kernkraftwerken – heute wie bei Inkrafttreten des Euratom-Vertrags – ein Kernziel dieses Vertrags, der selbstverständlich nach wie vor Teil des Primärrechts der Union ist. Folglich muss ein – in welchem der Gründungsverträge auch immer – klar bestimmtes Vertragsziel für die Zwecke der Anwendung der Beihilferegeln fast definitionsgemäß ein Ziel von gemeinsamem Interesse sein können.

63.      Bei dieser Feststellung übersehe ich nicht das Vorbringen der Republik Österreich, dass sie dem Euratom-Vertrag nie zugestimmt hätte, wenn sie davon hätte ausgehen müssen, dass die gegenwärtige Entwicklung von Kernkraftwerken durch staatliche Beihilfen gefördert werden könnte. Dieses Vorbringen ist aber meines Erachtens ziemlich realitätsfern, denn Art. 1 oder Art. 2 Buchst. c EA (auf die ich nun näher eingehen möchte) in Verbindung mit Art. 106a Abs. 3 EA lassen sich kaum in einem anderen Sinne auslegen.

64.      Selbstverständlich ist kein Mitgliedstaat verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet den Betrieb von Kernkraftwerken zu genehmigen oder dort bereits bestehende Werke finanziell zu unterstützen. Darum geht es aber hier nicht. Wenn ein Mitgliedstaat Schritte zur „Bildung und Entwicklung von Kernindustrien“(44) durch den Bau von Kernkraftwerken unternimmt, handelt er im Einklang mit einer ausdrücklichen Bestimmung (Art. 1 in Verbindung mit Art. 192 EA) des Primärrechts der Union, was für die Zwecke der Beihilferegeln wiederum fast definitionsgemäß notwendig einer Angelegenheit von gemeinsamem Interesse gleichkommt. Die Republik Österreich macht jedoch geltend, die Rechtsprechung zu Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV stelle auf ein gemeinsames, kollektives Interesse der Mitgliedstaaten bzw. der Union ab, an dem es wegen ihrer eigenen Ablehnung der gegenwärtigen Entwicklung der Kernkraft zwangsläufig fehle. Diesen Standpunkt sieht sie durch drei Entscheidungen des Gerichtshofs bestätigt. Da dies dieselben Passagen derselben Urteile sind, auf die sich die Republik Österreich für ihr Vorbringen beruft, dass es ein Abrücken von früherer Rechtsprechung bedeuten würde, wenn der Gerichtshof nicht das Kriterium anwendete, dass die Beihilfe einem gemeinsamen Interesse dienen müsse, werde ich diese Frage gleichzeitig behandeln.

65.      Aus dem ersten dieser Urteile, dem Urteil Philip Morris Holland/Kommission(45), führt die Republik Österreich die folgenden Passagen (in den Rn. 24 bis 26) an:

„… Die Kommission verfügt über ein Ermessen, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind.

… Die Beurteilung der Kommission beruht zum großen Teil auf der Feststellung, dass die vorgesehene Mehrproduktion in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden solle …, so dass sich nicht die Auffassung vertreten lasse, dass die Handelsbedingungen durch eine solche Beihilfe nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert würden.“

66.      Diese Ausführungen betreffen die Anwendung des negativen Tatbestandsmerkmals von Art. 92 Abs. 3 Buchst. c EWG-Vertrag (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV). Es geht hier um die Frage, ob die in Rede stehende Beihilfe den Handel in einem nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt, und in diesem Zusammenhang muss die Auswirkung auf den Binnenmarkt als Ganzen natürlich berücksichtigt werden. Die Frage, die der Gerichtshof im vorliegenden Fall zu prüfen hat – ob nämlich die Beihilfe einem Ziel von gemeinsamem Interesse dienen muss –, geht jedoch dieser besonderen Frage denknotwendig voraus. Selbst wenn man in der Frage des gemeinsamen Interesses anderer Ansicht sein sollte, legt nichts in diesem Urteil die Annahme nahe, dass die individuellen Politikziele jedes Mitgliedstaats in Betracht zu ziehen wären.

67.      Das Gleiche lässt sich von dem zweiten für diesen Zweck angeführten Urteil, dem Urteil Deufil/Kommission(46), sagen. Die Kommission hatte in diesem Fall eine Regionalbeihilfe zur Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs in Deutschland für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Der Gerichtshof wiederholte zunächst (in Rn. 18 dieses Urteils) die in Rn. 24 des Urteils Philip Morris Holland/Kommission(47) getroffene Feststellung. Weiter führte er aus:

„Mit ihrer Erwägung, dass die Gewährung einer Beihilfe für eine Investition, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten in einem bereits durch erhebliche Überschüsse gekennzeichneten Sektor führe, dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe …, hat die Kommission die Grenzen dieses Ermessens keineswegs überschritten.“(48)

68.      Eine Berufung auf diese Ausführungen kommt aber nicht in Betracht, da die Wiederholung der im Urteil Philip Morris Holland/Kommission(49) getroffenen Aussage wiederum die Anwendung des negativen Tatbestandsmerkmals von Art. 92 Abs. 3 Buchst. c EWG-Vertrag (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) betrifft und nicht die davon gesonderte Frage des „gemeinsamen Interesses“ als eines positiven Tatbestandsmerkmals, das die Frage betrifft, ob die Beihilfe einem Ziel von gemeinsamem Interesse dient. Der Gerichtshof befand zwar, dass die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief, doch ist diese Feststellung im besonderen Kontext eines anderen in Art. 92 Abs. 3 Buchst. c EWG-Vertrag (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) ausdrücklich enthaltenen Tatbestandsmerkmals zu sehen. Mit anderen Worten erfüllte die in Rede stehende Beihilfe als Beihilfe für einen bereits durch Überproduktion gekennzeichneten Sektor nämlich schon nicht das relevante Kriterium der „Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige“. Jedenfalls lässt sich diesen Ausführungen des Gerichtshofs nichts dafür entnehmen, dass ein gemeinsames Interesse von sämtlichen Mitgliedstaaten geteilt werden müsste.

69.      Das dritte Urteil, das Urteil Spanien/Kommission(50), betraf eine spanische Beihilferegelung für Landwirte in der Autonomen Gemeinschaft Estremadura. Die Republik Österreich beruft sich besonders auf Rn. 67 dieses Urteils, in der abermals die Aussage in Rn. 24 des Urteils Philip Morris Holland/Kommission(51) wiederholt wird. Der relevante Passus des Urteils Spanien/Kommission(52) lautet:

„Aus der Verwendung unterschiedlicher Begriffe in den Buchstaben a und c des Artikels 87 Absatz 3 EG kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Kommission bei der Anwendung der erstgenannten dieser beiden Bestimmungen das gemeinsame Interesse außer Acht lassen dürfte und sich darauf zu beschränken hätte, die regionale Spezifität der fraglichen Maßnahmen zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen. In einem solchen Fall muss die Kommission nämlich nicht nur prüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Gebiete zu fördern, sondern sie muss auch die Auswirkungen der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beurteilen und insbesondere die möglichen sektoralen Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene bewerten. Nach ständiger Rechtsprechung verleiht Artikel 87 Absatz 3 EG der Kommission eine Ermessensbefugnis, deren Ausübung eine Abwägung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren mit sich bringt, die innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens zu erfolgen hat.“

70.      Auch hier ist aber klar, dass dieser Passus die ganz verschiedene, mit dem negativen Tatbestandsmerkmal von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV (früher Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) aufgestellte Voraussetzung betrifft, dass die in Rede stehende Beihilfe keine Auswirkung auf den oder die relevanten Märkte in der Gemeinschaft (jetzt der Union) als Ganzes hat, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Das hat jedoch keinerlei Bedeutung für die davon verschiedene Frage, ob die Beihilfe einem Ziel von gemeinsamem Interesse dienen oder von allen Mitgliedstaaten gutgeheißen werden muss, bevor das mit ihr verfolgte Ziel als ein solches von gemeinsamem Interesse eingestuft werden kann.

71.      Auf keines dieser drei Urteile lässt sich folglich das Vorbringen der Republik Österreich stützen, es sei ein Tatbestandsmerkmal von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, dass mit der Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt werde. In diesen Urteilen wird auch nicht gesagt, dass ein gemeinsames Interesse ein von allen Mitgliedstaaten geteiltes Interesse ist.

72.      Zu beachten ist auch, dass alle Mitgliedstaaten den Euratom-Vertrag unterzeichnet haben bzw. ihm beigetreten sind und ihn ratifiziert haben. Folglich ist rechtlich davon auszugehen, dass alle Mitgliedstaaten ihr allgemeines Einverständnis mit der Entwicklung neuer Kernkraftwerke erklärt haben. Einige Mitgliedstaaten – wie etwa die Republik Österreich – haben zwar beschlossen, die Entwicklung neuer Kernkraftwerke in ihrem eigenen Hoheitsgebiet nicht zu fördern oder auch nur zu genehmigen. Mit der Zustimmung zu den Zielen dieses Vertrags haben sie jedoch die – zumindest grundsätzlich –uneingeschränkte Anerkennung des Rechts anderer Mitgliedstaaten bekundet, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Kernkraftwerke zu entwickeln, wenn sie dies wünschen.

73.      Folglich ist aus jeder Sicht auf die hier zu behandelnden Rechtsfragen die Entwicklung von Kernkraftwerken ein Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, mit dem sich alle Mitgliedstaaten – und sei es nur durch ihre Zustimmung zum Euratom-Vertrag – einverstanden erklärt haben. Demnach hat das Gericht selbst unter der Annahme, dass (entgegen meiner Ansicht) Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nur Anwendung finden kann, wenn mit einer Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, keinen Rechtsfehler begangen. Ich möchte – und sei es nur der Vollständigkeit halber – hinzufügen, dass die Entwicklung von Kernkraftwerken auch ein Ziel von öffentlichem Interesse im Unterschied zu einem Privatinteresse darstellt.

c)      Der Bau von Kernkraftwerken sei keine Förderung der Kernenergie im Sinne des Euratom-Vertrags

74.      Die Republik Österreich beanstandet des Weiteren die Feststellung des Gerichts in Rn. 97 des angefochtenen Urteils, dass das Vereinigte Königreich nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Buchst. c EA berechtigt gewesen sei, Anreize für die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie zu setzen. Vielmehr decke der Euratom-Vertrag nach dem Wortlaut seines Art. 2 Buchst. c weder die Förderung des Baus weiterer Kernkraftwerke noch die Ablösung alter Anlagen durch aktuellere, bereits entwickelte Technologien. Insoweit sei zunächst darauf hingewiesen, dass nach Art. 1 EA das Hauptziel dieses Vertrags „die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen“ ist. Art. 2 Buchst. c EA sieht sodann vor, dass die Euratom „[z]ur Erfüllung ihrer Aufgabe … die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen [hat], die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind“. Darüber hinaus unterstreichen auch die Art. 40 und 41 EA in Verbindung mit Nr. 11 des Anhangs II dieses Vertrags, dass Investitionen in Kernreaktoren im Vertrag vorgesehen sind. Schließlich erleichtern nach Art. 192 EA die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe.

75.      Als Erstes ist zu diesen allgemeinen Bestimmungen vielleicht zu sagen, dass sie das Bestehen von Kernkraftwerken zumindest in einigen Mitgliedstaaten voraussetzen, denn ohne solche kann es keine Kernenergie geben. Und ohne Kernenergie hätte die Euratom oder überhaupt der Euratom-Vertrag wenig Sinn.

76.      Zweitens verstanden die Mitgliedstaaten den Euratom-Vertrag offenkundig als ein lebendes Dokument, offen für organische Entwicklung und Anpassung an die jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten, selbstverständlich innerhalb des durch den Vertrag gesetzten Rahmens. Schon dies genügt, um das Vorbringen der Republik Österreich zu verwerfen, dass diese Bestimmungen des Euratom-Vertrags weder den Bau weiterer Kernkraftwerke noch die Ersetzung und Modernisierung alternder Werke durch aktuellere, bereits entwickelte Technologien deckten.

77.      Wäre dieses Vorbringen richtig, würde es z. B. bedeuten, dass der Euratom-Vertrag nur in der ersten Phase des Baus von Kernkraftwerken in den 1960er und 1970er Jahren anwendbar gewesen wäre. Daraus würde auch folgen, dass der Euratom-Vertrag unter den heutigen Umständen, da die erste Welle von Kernkraftwerken nach und nach stillgelegt, modernisiert und ersetzt werden muss, keine Anwendung mehr fände. Nach der Absicht der Verfasser des Euratom-Vertrags sollte dieser jedoch offenkundig zeitlich unbegrenzte Geltung haben. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass er nur eine begrenzte Geltungsdauer, beschränkt auf die erste Welle des Baus von Kernkraftwerken, haben sollte.

78.      Drittens wird dieses Vorbringen der Republik Österreich jedenfalls nicht vom Wortlaut des Euratom-Vertrags gestützt. Schließlich wird in Art. 1 die Schaffung der „für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen“ zu einem der Vertragsziele erklärt. In demselben Sinn wird es in Art. 2 Buchst. c EA als eine der Aufgaben der Euratom bezeichnet, „insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen … die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind“. In diesen Bestimmungen wird ganz offensichtlich vom Wachstum und von der Entwicklung der Kernindustrie ausgegangen, und zwar – wie Art. 2 Buchst. c zeigt – unter Beteiligung privater Unternehmen. Das gegenteilige Vorbringen der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2020, dass Art. 2 Buchst. c EA keineswegs diese Bedeutung habe, sondern die mögliche Entwicklung neuer Technologien betreffe, ist meines Erachtens ziemlich realitätsfern.

79.      Zuletzt ist auch in diesem Kontext wiederum auf Art. 194 Abs. 2 AEUV hinzuweisen. Diese Bestimmung muss selbstverständlich in Verbindung mit dem Euratom-Vertrag gesehen werden. Wie bereits dargelegt, berührt gemäß Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV die allgemeine Zuständigkeit der Union im Energiebereich nicht das Recht eines Mitgliedstaats, „die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen“.

80.      Aus dieser Bestimmung geht ganz klar hervor, dass das grundsätzliche Recht jedes Mitgliedstaats, seinen eigenen Energiemix zu wählen – fossile Brennstoffe, erneuerbare Energien wie Solar- und Windkraft oder wie hier Kernkraft – in jeder Hinsicht unantastbar ist. Wie das Vereinigte Königreich in seiner Rechtsmittelbeantwortung vorgetragen hat, hat es sich für die Förderung der Kernenergie als einen „zuverlässigen, kohlenstoffarmen Bestandteil seines weiteren Energiemix“ entschieden.

81.      All das erhärtet die Schlussfolgerung, dass die Ziele und Zuständigkeiten des Euratom-Vertrags durchaus so ausgelegt werden können, dass sie sich auf den Bau moderner Kernkraftwerke durch die Mitgliedstaaten erstrecken und nicht auf solche Werke beschränkt sind, deren Bau zur Zeit des Inkrafttretens des Euratom-Vertrags beabsichtigt oder geplant war. Der allgemeine Tenor und Ansatz des Gerichts im angefochtenen Urteil steht mit dieser Auslegung der genannten Bestimmungen völlig im Einklang.

d)      Bei der Prüfung, ob Beihilfemaßnahmen ein Ziel von gemeinsamem Interesse fördern, hätte das Gericht auch andere Ziele des AEU-Vertrags berücksichtigen müssen

82.      In der von der Republik Österreich beanstandeten Rn. 517 des angefochtenen Urteils befand das Gericht, dass es ungeachtet der Frage, ob diese Grundsätze von der Kommission hätten berücksichtigt werden müssen, mit Art. 106a Abs. 3 EA unvereinbar wäre, den Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit so auszulegen, dass sie die Gewährung staatlicher Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks ausschlössen.

83.      Dagegen macht die Republik Österreich geltend, wenn man – ungeachtet von Art. 106a Abs. 3 EA – Art. 107 AEUV auf die Kernkraft anwende, müsse dies auch für andere Grundsätze des Unionsrechts gelten, wie etwa die Erfordernisse des Umweltschutzes, was auch den Gesundheitsschutz einschließe, nach Art. 37 der Charta und Art. 11 AEUV. Zudem sei eine Berufung auf Art. 106a Abs. 3 EA zur Rechtfertigung von Beihilfen nicht möglich, da diese Bestimmung in erster Linie Konflikte betreffend die Rechtsgrundlage für legislatives Handeln regle und ein solcher Konflikt hier nicht vorliege. Zu diesem Vorbringen ist Folgendes zu sagen.

84.      Erstens werden im Euratom-Vertrag – anders, als es im Beihilfebereich der Fall ist – Umweltfragen in Kapitel 3 des Titels II („Der Gesundheitsschutz“) behandelt(53). Diese Bestimmungen genießen nach Art. 106a Abs. 3 EA Vorrang und lassen keinen Raum für die Anwendung anderer Grundsätze des Unionsrechts in diesem Bereich(54).

85.      Zweitens schließt der Umstand, dass eine Bestimmung ursprünglich zur Regelung von Konflikten betreffend die Rechtsgrundlage von Maßnahmen gedacht war, ihre Anwendung auf andere Fragen nicht aus. Dies gilt umso mehr, als weder der Wortlaut von Art. 106a Abs. 3 EA noch ihr Kontext – sie wurde aus dem Sechsten Teil des EG-Vertrags („Allgemeine und Schlussbestimmungen“) in das Kapitel „Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ des Euratom-Vertrags übernommen – eine solche Beschränkung ihrer Anwendung stützen.

86.      Drittens ist Art. 106a Abs. 3 EA nicht die einzige Bestimmung, die im Zusammenhang mit der Energieversorgung der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Würde der Kommission eine weiter gehende Zuständigkeit für die Überprüfung von Beihilfeentscheidungen der Mitgliedstaaten anhand anderer als der in Art. 107 AEUV niedergelegten Grundsätze eingeräumt, würde dies deren Autonomie deutlich einschränken. Damit würde sich die Frage stellen, ob die Verträge dies tatsächlich zulassen. Der Bereich „Energie“ ist Gegenstand von Titel XXI des AEU-Vertrags. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. i AEUV besteht in diesem Bereich eine geteilte Zuständigkeit von Union und Mitgliedstaaten. Gemäß Art. 194 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um bestimmte energiepolitische Ziele „im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt“ zu erreichen. Wie bereits erwähnt, heißt es auch in Art. 194 Abs. 2 AEUV klar, dass „[d]iese Maßnahmen … nicht das Recht eines Mitgliedstaats [berühren], … seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen … zu bestimmen“(55).

87.      Daraus geht hervor, dass der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten im Bereich ihrer Energieversorgung gewahrt und anerkannt werden muss. Insofern hat Art. 194 Abs. 2 AEUV die wichtige Funktion, die Rolle der einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber der Union im Bereich der Energiepolitik auszutarieren. Daher erscheint es schon aus diesen Gründen unangebracht, der Kommission zu erlauben, bei der Prüfung einer Beihilfe im Energiesektor Unionsziele über den in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV besonders genannten Schutz des Gemeinsamen Marktes hinaus zu berücksichtigen(56).

88.      Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts, selbst zu Bereichen außerhalb des Energiesektors, verpflichtet oder ermächtigt die Kommission hierzu nicht.

89.      Die einzelnen Grundsätze, die nach Ansicht der Republik Österreich bereits bei der Prüfung der Frage hätten berücksichtigt werden müssen, ob mit der Beihilfemaßnahme ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, sind der Umweltschutz, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit. Wie das Gericht jedoch in Rn. 515 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, hätte die Kommission diese Grundsätze nur berücksichtigen müssen, wenn das Vereinigte Königreich sie mit ihrer Beihilfemaßnahme tatsächlich verfolgt hätte(57). In diesem Fall hätte die Kommission prüfen können, ob die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele angemessen waren(58). Im vorliegenden Fall war das verfolgte Ziel jedoch die Förderung der Erzeugung von Kernenergie, und die Kommission hatte gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nur zu prüfen, ob die Maßnahme die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft(59).

90.      Auch die im Folgenden genannten Urteile ändern nichts an dieser Schlussfolgerung. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Kommission bei der Durchführung des Beihilfeverfahrens entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags sicherstellen muss, dass die Beihilfebestimmungen im Einklang mit anderen besonderen Bestimmungen angewandt werden, und dass sie die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit diesen besonderen Bestimmungen prüfen muss, wenn die Modalitäten der Beihilfe derart untrennbar mit deren Zweck verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können(60). Im vorliegenden Fall ist, wie die Kommission darlegt, eine solche Verknüpfung weder von der Republik Österreich geltend gemacht worden, noch besteht sie. Die von der Republik Österreich angeführten Grundsätze – der Umweltschutz, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit – können gesondert und, soweit erforderlich, in anderen Verfahren geprüft werden(61). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich Rn. 150 der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission zufolge den weiteren Beschluss betreffend die Methode der Preisgestaltung für Verträge über die Entsorgung von Nuklearabfall, die ebenfalls als Beihilfe angesehen und nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden waren, nicht angefochten hat(62).

91.      Das Gericht hat rechtsfehlerfrei befunden, dass es für die Entscheidung, ob mit den Beihilfemaßnahmen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, keine anderen Ziele der Verträge berücksichtigen musste.

2.      Zweiter Rechtsmittelgrund: Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV sei unrichtig angewandt worden, weil der relevante Wirtschaftszweig nicht zutreffend definiert und das Erfordernis des Marktversagens nicht angewandt worden sei

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Republik Österreich

92.      In den Rn. 105, 139, 140 und 144 des angefochtenen Urteils befand das Gericht, dass die Förderung der Kernenergie der relevante Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV sei und dass die Entwicklung von Hinkley Point C eine solche Förderung der Kernenergie darstelle. In den Rn. 151 und 240 des angefochtenen Urteils befand das Gericht, dass ein Marktversagen zwar einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Erklärung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt darstellen könne, sein Fehlen aber nicht unbedingt bedeute, dass die Tatbestandsmerkmale von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllt seien, und dass auch ohne ein Marktversagen das Tätigwerden des Vereinigten Königreichs für die Entwicklung von Hinkley Point C erforderlich gewesen sei.

93.      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich geltend, das Gericht habe in dreierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft entschieden: Erstens habe es zu Unrecht nicht festgestellt, dass im streitigen Beschluss nicht bestimmt werde, welcher Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV betroffen sei. Zudem habe das Gericht seine Pflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt, seine sachlichen und rechtlichen Erwägungen zu der Frage darzulegen, welcher Wirtschaftszweig durch die Beihilfe zugunsten von Hinkley Point C gefördert werde. Zweitens habe das Gericht den relevanten Wirtschaftszweig fehlerhaft definiert, da dieser nicht die Erzeugung von Kernenergie, sondern die Erzeugung von Elektrizität sei. Drittens habe das Gericht zu Unrecht ein Marktversagen nicht als gesetzliche Voraussetzung für die Erforderlichkeit eines Tätigwerdens nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen.

b)      Würdigung

94.      Zum Vorwurf der unterlassenen Bestimmung des mit der Beihilfe geförderten Wirtschaftszweigs ist festzustellen, dass das Gericht nicht nur die Rüge einer unzureichenden Begründung zurückgewiesen hat(63), sondern dass der gesamte streitige Beschluss zur Grundlage hat, dass es um die Stromerzeugung mittels Kernkraft geht, und in ihm vielfach darauf Bezug genommen wird. Hierfür lassen sich zahlreiche Beispiele anführen, doch mag der Hinweis auf den 358. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses genügen, in dem es heißt: „Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im [„Contract for Difference“] für [Hinkley Point] die Bedingungen für die Durchführung der Stromerzeugung unter Einsatz der Nukleartechnologie festgelegt werden …“

95.      Meines Erachtens hat das Gericht somit rechtsfehlerfrei in Rn. 139 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen [ist], die Kommission habe nicht angegeben, welcher Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs gefördert werden solle“. In dieser Randnummer stützt sich das Gericht auf den 392. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, ein weiteres Beispiel für die klare Bestimmung des betroffenen Wirtschaftszweigs. Soweit dieses Argument von der Republik Österreich in der Absicht angeführt wird, eine Überprüfung des Beschlusses der Kommission zu erreichen, ist es offenkundig unzulässig(64).

96.      Auch die vom Gericht selbst gegebene Begründung war nicht unzureichend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung der Klägerin auf Art. 296 Abs. 2 AEUV fehlgeht. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die dem Gericht nach Art. 53 in Verbindung mit Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs und nach Art. 117 Buchst. m der Verfahrensordnung des Gerichts obliegende Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung des Gerichts implizit sein, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollbefugnis wahrnehmen kann(65).

97.      In den Rn. 155 und 156 gibt das Gericht die Gründe wieder, auf die die Kommission ihre Würdigung gestützt hat und aus denen die Besonderheit des Wirtschaftszweigs der Kernkrafterzeugung hervorgeht. Damit hat das Gericht die vorstehend genannten Anforderungen klar erfüllt.

98.      Mit ihrer zweiten Rüge macht die Republik Österreich geltend, dass das Gericht als den relevanten Wirtschaftszweig die Erzeugung von Elektrizität und nicht die Erzeugung von Kernenergie hätte bestimmen müssen. Für die Zwecke der Anwendung der Beihilferegeln sei auf das Endprodukt – Elektrizität – abzustellen.

99.      Dem kann ich nicht folgen. Das gesamte Vorgehen bei der Anwendung der Beihilferegeln besteht darin, den relevanten Wirtschaftszweig zu bestimmen, um beurteilen zu können, ob die in Rede stehende Beihilfe für die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich ist. Daher ist zu fragen, ob die Beihilfe die Entwicklung der Kernenergie im Unterschied zur Stromerzeugung allgemein unterstützen wird. Wie das Gericht festgestellt hat(66), lagen der Kommission umfangreiche Beweise dafür vor, dass der Markt entweder nicht Willens oder sogar nicht in der Lage ist, das Vorhaben Hinkley Point C ohne die vom Vereinigten Königreich gewährten Garantien oder Beihilfen anderer Art zu finanzieren. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass möglicherweise kein Marktversagen in Bezug auf andere Formen der Stromerzeugung vorliegt. Auch hier ist wieder das Recht jedes Mitgliedstaats nach Art. 194 Abs. 2 AEUV in Betracht zu ziehen, seinen eigenen Energiemix zu wählen.

100. Soweit sich die Republik Österreich auf die Rn. 54 ff. des Beschlusses des Gerichts in der Rechtssache Greenpeace Energy u. a./Kommission(67) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dort über die Frage der Klagebefugnis gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV entschieden hat, die anhand der im Urteil Plaumann/Kommission(68) aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist. Zu diesem Zweck behandelte das Gericht die Frage, ob zwischen den Empfängern der Beihilfe und den Klägerinnen ein Wettbewerbsverhältnis bestand. Diese Prüfung diente der Feststellung, ob die Klägerinnen von der Beihilfe betroffen waren. Dies ist jedoch eine etwas andere Frage als die Frage danach, was einen „Wirtschaftszweig“ im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ausmacht. Die Definition des Wirtschaftszweigs dient der Bestimmung eines Bezugspunkts für die Verhältnismäßigkeitsprüfung, mit der festgestellt wird, ob die Beihilfe für die Förderung des Wirtschaftszweigs erforderlich ist und, wenn dies der Fall ist, ob sie die entsprechende Anreizwirkung hat. Dagegen wird die Frage des Wettbewerbsverhältnisses erst für die Prüfung des weiteren Tatbestandsmerkmals von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV relevant, ob die Beihilfe die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft(69). Hierfür hat das Gericht in der Tat auf den gesamten Strommarkt abgestellt und nicht nur auf den „Wirtschaftszweig“ der Erzeugung von Strom mittels Kernkraft(70).

101. Aus diesen Gründen hat das Gericht die Erzeugung von Kernenergie rechtsfehlerfrei als den relevanten Wirtschaftszweig im Sinne des positiven Tatbestandsmerkmals von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen, ob die Beihilfe die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige fördert.

102. Die dritte im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge geht dahin, dass das Gericht ein Marktversagen als relevantes Kriterium für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV hätte ansehen müssen. Entgegen der Feststellung des Gerichts habe die Kommission ein Marktversagen angenommen, allerdings auf der Grundlage einer fehlerhaften Marktdefinition.

103. Auch diesem Vorbringen vermag ich nicht zu folgen. Zunächst hatte die Kommission festgestellt, dass ein Marktversagen vorgelegen habe, da sie davon ausging, dass normal funktionierende Kapitalmärkte den Bau neuer Kernkraftwerke wegen des damit verbundenen extrem weiten Zeitrahmens und des mit einem solchen Vorhaben einhergehenden politischen Risikos nicht finanzieren würden(71).

104. Sodann ist zu beachten, dass es das Gericht bisher – zutreffend, wie ich meine – abgelehnt hat, die Feststellung eines Marktversagens als ein notwendiges Kriterium im Rahmen der Prüfung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV anzusehen(72). Ich möchte in dieser Frage nicht missverstanden werden: Das Vorliegen eines Marktversagens kann natürlich oft den überzeugendsten Beweis für die Erforderlichkeit einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV liefern. Was jedoch für diese Prüfung notwendig ist, ist nicht das Vorliegen eines Marktversagens an sich(73), sondern die Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehende Beihilfe bestimmte Wirtschaftszweige fördern würde(74).

3.      Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe eine rechtsfehlerhafte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Republik Österreich

105. In den Rn. 405 und 413 des angefochtenen Urteils prüfte das Gericht die Auswirkungen der Beihilfemaßnahme, nämlich, dass Hinkley Point C gebaut werden kann, und die Bedeutung dieses Umstands für die Grundlastversorgung mit Strom im Vereinigten Königreich. Es stellte auch fest, dass die nötige Kapazität realistischerweise nicht durch Windenergie bereitgestellt werden könne. Das Vereinigte Königreich sei berechtigt, die Kernenergie weiter in seinem Energiemix zu halten (Rn. 507). Es sei kein Grund ersichtlich, die Feststellung der Kommission, dass die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sei, in Frage zu stellen (Rn. 506). Die Beihilfemaßnahmen stellten keine unverhältnismäßige Diskriminierung anderer Technologien dar (Rn. 470 und 499). Schließlich sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, die in Nr. 82 der vorliegenden Schlussanträge genannten Grundsätze zu berücksichtigen (Rn. 515 ff.). Die Republik Österreich beanstandet diese Feststellungen.

106. Des Weiteren rügt die Republik Österreich eine rechtsfehlerhafte Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme durch das Gericht. Im Einzelnen macht sie geltend, das Gericht hätte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf den Strommarkt als Ganzes abstellen müssen. Zweitens hätte das Gericht erkennen müssen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Musterentscheidung über die Verhältnismäßigkeit neuer Kernenergievorhaben allgemein handle. Jede potenzielle Wettbewerbsverzerrung hätte daher unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden müssen. Drittens werde eine Folge des Urteils des Gerichts sein, Kernenergieerzeugern dauerhaft ein Vorteil gegenüber den Erzeugern anderer Energieformen zu verschaffen. Viertens habe es das Gericht unterlassen, die negativen Folgen der Kernenergie (darunter die langfristigen Kosten im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung) gegen ihre positiven Folgen abzuwägen.

b)      Würdigung

107. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und damit das negative Tatbestandsmerkmal von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, wonach eine Beihilfemaßnahme nicht nur zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs erforderlich sein muss, sondern dabei auch die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

108. Was das Vorbringen zur Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Strommarkt als Ganzes angeht, so stellt es sich letztlich als eine Variante des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes dar, wonach der relevante Markt der allgemeine Strommarkt und nicht der Markt der Stromerzeugung aus Kernenergie sei. In diesem Kontext ist es jedoch unerheblich, dass Strom auf andere Weise hätte erzeugt werden können.

109. Das führt zurück zu dem grundlegenden Befund, dass das Vereinigte Königreich nach Art. 194 Abs. 2 AEUV das Recht hatte, seine Energiequellen zu wählen, und dass es sich für die Kernenergie als Teil seines Energiemix entschieden hatte. Die Kommission war daher gemäß Art. 194 Abs. 2 AEUV verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme zu berücksichtigen, mit der diese energiepolitische Wahl umgesetzt werden sollte, d. h. die Erzeugung von Kernenergie in Hinkley Point C. Somit kann keine Rede davon sein, dass die Kommission eine unzulässig verengte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen oder das Gericht in dieser Hinsicht einen Rechtsfehler begangen hätte.

110. Für ihr Vorbringen, es handle sich um eine Musterentscheidung, beruft sich die Republik Österreich auf Abschnitt 6 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(75). Ich muss gestehen, dass mich diese Bezugnahme etwas überrascht, denn Abschnitt 6 (oder irgendein anderer Teil) der Bekanntmachung der Kommission enthält nichts zum Begriff des Musterverfahrens. Diese Bekanntmachung befasst sich nur mit der Frage, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Nach ihrer Rn. 2 „enthält [sie] keine Erläuterungen zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 106 Absatz 2 AEUV, welche von der Kommission zu prüfen ist“. Die Bekanntmachung der Kommission ist als solche völlig irrelevant, soweit es um die die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme im Rahmen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV geht. Demgemäß kann nicht gesagt werden, dass sich dieser Bekanntmachung irgendetwas zu den Grundsätzen entnehmen lässt, die für diese Prüfung gelten.

111. Auch die Berufung der Republik Österreich auf das Urteil Eventech(76) überzeugt mich nicht. Diese Rechtssache betraf die Frage, ob eine Regelung, mit der bestimmten Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs die Benutzung der Busspuren auf den Straßen von London erlaubt wurde, anderen dagegen nicht, eine Form staatlicher Beihilfe sein kann. Nach dem Urteil des Gerichtshofs „bedarf es [insoweit] nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen“(77).

112. Ich kann mich des Gefühls nicht erwehren, dass in dieses gewiss sehr wichtige Urteil zur potenziellen Wirkung der in Rede stehenden Beihilfe zu viel hineingelesen wird. Insbesondere deutet nichts in diesem Urteil darauf hin, dass die Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, anders als unter Bezugnahme auf die individuelle Beihilfe zu erfolgen hätte, die mit der betreffenden Maßnahme gewährt wird. All das bedeutet, dass das Urteil Eventech(78) in keiner Weise das weiter gehende Vorbringen trägt, dass die Kommission die Frage hätte prüfen müssen, ob die Gewährung von Beihilfe(n) dieser Art allgemein den Wettbewerb verzerren könnte.

113. Auch dem Vorbringen, dieser Beschluss werde dazu führen, dass die Kernkraftwerksbetreiber zum Nachteil anderer Formen der Stromerzeugung bevorzugt würden, vermag ich nicht zu folgen(79). Bekanntlich ist jede Anmeldung zur Genehmigung oder Änderung einer Beihilfe anhand der Umstände des Einzelfalls nach Art. 107 AEUV zu beurteilen.

114. Jedenfalls unterscheiden sich die Schranken für den Zugang zum Kernkraftmarkt ganz offensichtlich von denen, die bei anderen Formen der Stromerzeugung bestehen: Zu diesen besonderen Schranken gehören das politische Risiko im Zusammenhang mit der Ablehnung der Kernkraft, die mit dem Bau dieser Werke verbundenen enormen Kosten und die besonderen Kosten im Zusammenhang mit der sicheren Lagerung des verbrauchten Kernbrennstoffs. Wie bereits dargelegt, soll mit der hier streitigen Beihilfemaßnahme diesen besonderen Schwierigkeiten begegnet werden, indem z. B. spezielle Vereinbarungen zur Bewältigung der besonderen politischen Risiken im Zusammenhang mit dem Vorhaben getroffen werden. Gerade weil diese Bestimmungen der Bewältigung dieser besonderen Risiken dienen, ist der Vorwurf, dass mit dem streitigen Beschluss andere Formen der Stromerzeugung in irgendeiner Weise diskriminiert würden, meines Erachtens sowohl konstruiert als auch realitätsfern.

115. Des Weiteren macht die Republik Österreich geltend, das Gericht habe zu Unrecht gemeint, dass es nicht habe zu berücksichtigen brauchen, in welchem Maße die streitigen Maßnahmen wesentlichen Grundsätzen des Umweltschutzes wie dem Vorsorgeprinzip, dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der Nachhaltigkeit abträglich seien(80). Ganz abgesehen davon, dass die Republik Österreich, was angebliche Umweltschäden betrifft, über ein bloßes Behaupten nicht hinausgeht, ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 107 AEUV in Titel VII steht, der Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften enthält. Aufgabe der Kommission ist, wie aus Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV klar hervorgeht, daher nur, zu prüfen, ob die fragliche staatliche Maßnahme „[a]ls mit dem Binnenmarkt vereinbar … angesehen werden [kann]“.

116. Der Binnenmarkt selbst wird in Art. 26 Abs. 2 AEUV definiert als ein Raum „ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“. Wie das Gericht im Urteil Castelnou Energía/Kommission(81) ausgeführt hat, ist zwar der Umweltschutz bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen einzubeziehen, doch „stellt [er] nicht als solcher … einen Bestandteil dieses Binnenmarkts dar“.

117. Damit ist klar, dass die der Kommission in Art. 107 AEUV zugewiesene Aufgabe begrenzter ist, als die Republik Österreich geltend macht. Diese Aufgabe besteht im Wesentlichen in der Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit den Wettbewerbsregeln und dem Binnenmarkt. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Kommission, in diesem Kontext zu prüfen, ob eine konkrete Beihilfemaßnahme mit dem Unionsrecht im Allgemeinen, über die spezifischen Anforderungen des Binnenmarkts und der Wettbewerbsregeln hinaus, vereinbar ist.

118. Das gilt vielleicht besonders im Zusammenhang mit Fragen wie der der Vereinbarkeit mit Umweltschutzregeln, da dies eine Aufgabe ist, die zumindest in erster Linie den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesen ist, in deren Verantwortungsbereich die Entscheidung fällt, ob für das in Rede stehende Vorhaben die entsprechende Genehmigung aus planerischer und umweltschützerischer Sicht erteilt werden sollte. Insoweit stimme ich der Aussage des Gerichts im Urteil BUPA u. a./Kommission(82) zu, dass „die Kommission die maßgeblichen Vorschriften, die, streng genommen, nicht unter das Beihilferecht fallen, nur prüfen [muss], wenn bestimmte Modalitäten der fraglichen Beihilfe so untrennbar mit deren Gegenstand verbunden sind, dass die etwaige Unvereinbarkeit dieser Modalitäten mit den genannten Vorschriften notwendig auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt durchschlagen würde“.

119. Folglich hat das Gericht rechtsfehlerfrei befunden, dass die Kommission nicht verpflichtet war, bei ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV die potenzielle Auswirkung von Hinkley Point C auf die Umwelt zu berücksichtigen.

4.      Vierter Rechtsmittelgrund: Die Beihilfe sei eine Betriebsbeihilfe und als solche unzulässig

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Republik Österreich

120. In den Rn. 612 und 613 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass in einem Fall, in dem der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(83) anwendbar sei, die in Rede stehende Beihilfe danach eingestuft werden müsse, ob es sich um eine Investitions- oder um eine Betriebsbeihilfe handle. Unter den gegebenen Umständen sei dies jedoch nicht erforderlich gewesen.

121. Die Republik Österreich beanstandet diese Feststellung und macht geltend, Teile der Beihilfemaßnahme stellten Betriebsbeihilfen dar, die nicht dazu bestimmt seien, Investitionen in das Kernkraftwerk zu fördern, sondern vielmehr eine Form von Beihilfen gewesen seien, mit denen der Betrieb dieses Werks subventioniert werden solle. Betriebsbeihilfen seien allenfalls in Ausnahmefällen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Auf einem funktionierenden Produktmarkt, der die Ware „Elektrizität“ in ausreichender Menge bereitstelle, seien Betriebsbeihilfen unzulässig, da sie den Wettbewerb in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verzerrten.

122. Das Gericht folgte dagegen der Kommission darin, dass die in Rede stehende Beihilfe als einer Investitionsbeihilfe äquivalent anzusehen sei, weil sie der NNBG erlaube, sich zu Investitionen in den Bau von Hinkley Point C zu verpflichten. Aus dem Blickwinkel der Finanzmodellierung handle es sich beim Kapitalwert des „Basispreises“ um das Äquivalent einer Pauschalzahlung, die NNBG die Bestreitung der Baukosten ermögliche.

b)      Würdigung

123. Das Gericht wies das Vorbringen der Republik Österreich zurück und führte in Rn. 583 des angefochtenen Urteils aus:

„Eine Beihilfemaßnahme, mit der ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgt wird, die zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist und die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, eine Beihilfemaßnahme also, die die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, kann gemäß dieser Bestimmung durchaus für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie als Investitions- oder Betriebsbeihilfe einzustufen ist. Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch eine Betriebsbeihilfe für mit den Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 116 und 117).“

124. Abgesehen davon, dass diese Feststellung von der Republik Österreich nicht gerügt worden ist, so dass der vierte Rechtsmittelgrund unwirksam sein könnte, ist dieser auch unbegründet. Die Kommission hatte auch festgestellt, dass mit den Maßnahmen ein Ziel von öffentlichem Interesse, nämlich die Schaffung neuer Kapazitäten der Kernenergieerzeugung, verfolgt werde, das ohne staatliches Handeln nicht rechtzeitig erreicht werden könne. Unter diesen Umständen befand das Gericht, dass es sich bei diesen Maßnahmen „nicht um Beihilfen [handelt], mit denen lediglich der Status quo erhalten wird“, und dass „[o]hne sie … nach den Feststellungen der Kommission nicht rechtzeitig in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie investiert [würde]“(84). Das Gericht entschied zudem – meines Erachtens zu Recht –, dass der „Contract for Difference“ im Kern ein Mechanismus zur Preisstabilisierung sei, „mit dem Einnahmensicherheit für einen ausreichend langen Zeitraum gewährleistet werden soll, um das betreffende Unternehmen dazu zu bewegen, die erforderlichen Mittel in die Schaffung [dieser] neue[n] Kapazitäten … zu investieren“. Zudem sei er mit der herkömmlichen Form der Beihilfe, die als verlorener Zuschuss gewährt werde, nicht vergleichbar. Vielmehr solle mit ihm ein Investitionsanreiz dadurch geschaffen werden, dass ein fester, stabiler Preis garantiert werde(85).

125. Dem ließe sich hinzufügen, dass das Verfahren des „Contract for Difference“ seiner Natur nach verhältnismäßig ist, da es einen Rückzahlungsmechanismus vorsieht, wonach Gelder zurückgezahlt werden müssen, wenn der Referenzpreis den Basispreis übersteigen sollte. All das bestätigt, dass der „Contract for Difference“ so zu gestalten ist, dass mit dem Preis stabile Einnahmen für Inverstoren gesichert sind. Dieser Preis ist auf einem Niveau festgesetzt, das bei Investoren größeres Vertrauen darauf schafft, dass sie eine Zielrendite für ihre Investition erreichen werden. Während der Basispreis eine angemessene Spanne für diese Investoren ermöglichen soll, stellt der Rückzahlungsmechanismus auch sicher, dass Investoren keinen Marktlagengewinn erzielen, wenn der Referenzpreis den Basispreis übersteigen sollte.

126. Das Gericht befand auch – meines Erachtens wiederum zu Recht –, dass die Kommission unter den gegebenen Umständen nicht nur die Baukosten im Zusammenhang mit Hinkley Point C, sondern auch die Betriebskosten habe berücksichtigen dürfen. Für zutreffend halte ich auch die Auffassung des Gerichts, diese Kosten seien relevant „für die Rentabilität des Projekts … und damit für die Höhe, die der Basispreis erreichen muss, um Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie auszulösen“(86).

127. Wie soeben dargelegt, kann ich dieser Analyse nur beipflichten. Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: Die entscheidende Frage bezüglich der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ist letztlich, ob eine solche Beihilfe im Ergebnis zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige führt, zu der es sonst nicht käme. Meines Erachtens kann es keine Unterscheidung ex ante zwischen Investitionsbeihilfen auf der einen Seite und Betriebsbeihilfen auf der anderen geben. Eine solche Unterscheidung ist nicht nur angesichts des Wortlauts von Art. 107 AEUV selbst nicht gerechtfertigt, sie wäre jedenfalls auch simplistisch und würde nur zur Umgehung mittels konstruierter bilanztechnischer Gestaltungen einladen.

128. Natürlich lässt sich sagen, dass die Tatsache, dass eine beanstandete Maßnahme eine Betriebsbeihilfe darstellt, unter bestimmten Umständen ein Hinweis darauf sein kann, dass die Beihilfe nur den Status quo bestärken soll. Wie das Gericht selbst ausgeführt hat, erfüllt eine solche Beihilfe selbstverständlich „nicht die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV“. Denn sie dien[t] nicht „der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs im Sinne [dieser Bestimmung].“(87)

129. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine ganz andere und – wie sich vielleicht zutreffender sagen lässt – in mancher Hinsicht außergewöhnliche Lage. Zwar sind, wie die Republik Österreich ausgeführt hat, einige Elemente des Basispreises nicht auf die reinen Baukosten als solche beschränkt, sondern schließen auch die mit der Kernenergieerzeugung verbundenen spezifischen Kosten, darunter die Kosten des Umgangs mit abgebranntem Brennstoff, ein. Gleichwohl sind diese Kosten Investitionskosten, die unvermeidlich bei der NNBG anfallen, wenn das Werk betrieben werden soll.

130. Daran ändert auch nichts, dass gemäß dem Basispreismechanismus nach 15 und nach 25 Jahren eine Anpassung erfolgen soll. Hier ist darauf hinzuweisen, dass – wie das Gericht festgestellt hat – die bei der Festsetzung des Basispreises zugrunde gelegten Betriebskosten ex ante geschätzt werden mussten und die Laufzeit von Hinkley Point C sehr lang sein und möglicherweise bis zu 60 Jahre betragen wird(88). Durch den Anpassungsmechanismus soll sonach das mit einem so langfristigen Vertrag einhergehende Risiko für beide Parteien gemindert werden, dass sich Basispreis und Referenzpreis (ungeachtet in welche Richtung) erheblich auseinanderentwickeln. Nichts davon ändert etwas an der Tatsache, dass dieser Preismechanismus eng mit der Investitionsentscheidung zugunsten von Hinkley Point C selbst verknüpft ist.

131. Zudem enthalten die Urteile des Gerichtshofs Italien/Kommission(89) sowie Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission(90) nichts, worauf sich das Vorbringen der Republik Österreich stützen lässt. Die erstgenannte Rechtssache betraf eine Beihilfe für bestimmte Erzeuger zur Erhöhung des Alkoholgehalts von Wein. Der Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der Kommission, mit der diese ein objektives öffentliches Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV an der Gewährung der Beihilfe verneint hatte.

132. Gleiches gilt für das Urteil Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission(91), das eine Beihilfe betrifft, mit der die Ausbildung von Beschäftigten eines neuen Logistikzentrums am Flughafen Leipzig-Halle gefördert werden sollte. Die Kommission hatte befunden, dass die Ausbildung ohnehin stattfinden würde, so dass die Beihilfe zur Förderung des betreffenden Wirtschaftszweigs keineswegs erforderlich sei. Es überrascht kaum, dass der Gerichtshof diese Entscheidung letztlich bestätigte.

133. Demgemäß folgerte das Gericht im angefochtenen Urteil, dass die Kommission mit ihrem Beschluss, die in Rede stehende Beihilfe auf der Grundlage zu genehmigen, dass mit ihr Investitionen in ein Kernenergievorhaben gefördert würden, das andernfalls nicht verwirklicht worden wäre, ihren Ermessensspielraum im Rahmen von Art. 107 Abs. 3 AEUV nicht überschritten habe. Zu diesem Ergebnis gelangte es ungeachtet dessen, dass ein Teil der Beihilfe Betriebskosten betraf, wenngleich Preissicherheit in Bezug auf die Betriebskosten auch von der Kommission als ein wesentlicher Teil des Anreizes zu Investitionen in diese Vorhaben angesehen worden war. Meines Erachtens genügt die Feststellung, dass die diesen Klagegrund betreffende Begründung des Gerichts keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

5.      Zum fünften Rechtsmittelgrund: fehlende Determinierung der Beihilfeelemente und Verstoß gegen die Garantiemitteilung

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Republik Österreich

134. In den Rn. 251 ff. des angefochtenen Urteils befand das Gericht, aus den Erwägungsgründen 23 und 25 sowie den Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 651/2014 könne nicht abgeleitet werden, dass nur eine Beihilfemaßnahme, deren Subventionsäquivalent beziffert worden sei, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne. Auch sonstigem abgeleiteten Recht lasse sich nicht entnehmen, dass das Subventionsäquivalent von Beihilfemaßnahmen genau beziffert werden müsse. In Rn. 309 dieses Urteils befand das Gericht zudem, dass die Republik Österreich unabhängig von der Anwendung der Garantiemitteilung mit ihrem Vorbringen zur Laufzeit der Garantie nicht durchdringen könne. In Rn. 338 des angefochtenen Urteils heißt es, mit den vorgelegten Beweisen sei nicht dargetan worden, dass sich die EDF in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe.

135. Insoweit macht die Republik Österreich zweierlei geltend. Erstens seien die Beihilfeelemente im streitigen Beschluss „unzureichend determiniert“ worden. Dies sei eine Verletzung von beihilferechtlichen Leitlinien und Verordnungen der Kommission, die nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im vorliegenden Fall hätten angewandt werden müssen. Die unzureichende Determinierung der Beihilfeelemente mache jedenfalls die Durchführung einer korrekten Verhältnismäßigkeitsprüfung unmöglich, und im Fall einer Schließung würden die Beihilfen unweigerlich zu einer Überkompensation führen, wenn sie die Ausgleichszahlungen für eine staatliche Enteignung überstiegen.

136. In diesem Zusammenhang führt die Republik Österreich ein weiteres allgemeines Argument zur Anwendbarkeit von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 an. Die Anwendung dieser Bestimmungen setze voraus, dass die Ausgangsmittel für eine Beihilfe bestimmbar seien, da eine Anmeldung nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 davon abhänge, ob die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht würden, und diese Berechnung bei fehlender Determinierung dieser Mittel nicht möglich sei.

137. Zweitens meint die Republik Österreich, dass die Kommission die Garantiemitteilung hätte anwenden müssen. Deren Nichtanwendung sei unzulässig, da die Kommission sich durch ihre eigenen Leitlinien und Mitteilungen gebunden habe und alle Feststellungen gemäß der Garantiemitteilung treffen müsse. Auch die Laufzeit der Garantie sei unzureichend determiniert; das Gericht habe gegen Nr. 4.2 der Garantiemitteilung verstoßen, weil es das „Bar-Subventionsäquivalent“ der Garantien nicht berechnet habe.

138. Nach Nr. 3.2 Buchst. a und Nr. 4.1 Buchst. a dieser Mitteilung hätte die Kommission auch von Amts wegen untersuchen müssen, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Dies sei wichtig, weil Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Allgemeinen unzulässig seien. Dass das Gericht dieses Versäumnis nicht festgestellt habe, stelle einen weiteren Rechtsfehler dar.

b)      Würdigung

139. Was das Vorbringen der Republik Österreich angeht, die Beihilfeelemente seien nicht ordnungsgemäß determiniert worden und dies stelle einen Verstoß gegen eine Reihe von Leitlinien und Verordnungen der Kommission betreffend Beihilfen dar, die im vorliegenden Fall gemäß den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung hätten angewandt werden müssen, hat das Gericht in den Rn. 248 und 249 des angefochtenen Urteils die Tatbestandsmerkmale von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV aufgeführt. Da die Kommission die Beihilfe anhand dieser Tatbestandsmerkmale beurteilen konnte, ohne weitere Beihilfeelemente bestimmen zu müssen, hat sie keinen Fehler begangen, und das Gericht hat dies ebenfalls rechtsfehlerfrei bestätigt(92). Wie die eingehende Analyse des Gerichts in den Rn. 251 bis 255 des angefochtenen Urteils zeigt, gibt es diesen Leitlinien und Verordnungen eigene Gründe, aus denen Beihilfebeträge beziffert werden müssen. In vielen Fällen liegt dies an einem standardisierten Ansatz, der weder angemessen noch nötig ist, wenn Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV direkt angewandt wird.

140. Soweit die Republik Österreich geltend macht, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung wegen fehlender Determinierung nicht ordnungsgemäß habe durchgeführt werden können, versucht sie im Grunde genommen, ihr Vorbringen im Rahmen des vierten Teils ihres dritten Rechtsmittelgrundes erneut einzuführen. Wie bereits dargelegt, dient die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nur der Feststellung, ob die Beihilfe die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Republik Österreich behauptet nicht einmal, dass Beihilfeelemente, die sie für nicht determiniert hält, wie die Kosten der Abfallbeseitigung und Endlagerung oder die genauen Bestimmungen des „Secretary of State Agreement“, eine derartige Wirkung hätten. Daher kann ihr Vorbringen insoweit keinen Erfolg haben.

141. Das Vorbringen der Republik Österreich betreffend mögliche Probleme der Anwendung von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 lässt nicht erkennen, gegen welchen Teil des angefochtenen Urteils es gerichtet ist(93). Ganz abgesehen von diesem Mangel ist es der Sache der Republik Österreich keineswegs dienlich. Diese macht geltend, sie könne nicht nachvollziehen, wie die streitigen Beihilfemaßnahmen mit den genannten Bestimmungen vereinbar sein sollten. Tatsächlich ist das gar nicht erforderlich. Art. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 betrifft nur Ausnahmen vom Anmeldeverfahren bzw. Vereinfachungen desselben. Sind die Voraussetzungen dafür, wie z. B. die, dass die Erhöhung der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung nicht über 20 % liegt, nicht erfüllt, wird die Maßnahme schlicht als „neue Beihilfe“ angesehen und muss gemäß Art. 2 und Anhang I der Verordnung 2015/1589 mit dem Standard-Anmeldeformular statt mit einem vereinfachten Anmeldeformular angemeldet werden(94). Selbst wenn das Fehlen der Determinierung der Ausgangsmittel der Anmeldung einer Erhöhung in vereinfachter Form durch das Vereinigte Königreich entgegenstehen könnte, ist es diesem, anders als die Republik Österreich geltend macht, deshalb gewiss nicht verwehrt, eine „Erhöhung der Mittel“ als „neue Beihilfe“ anzumelden.

142. Die Pflicht zur Anmeldung späterer Änderungen der Maßnahmen kommt auch in Rn. 266 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck. Das Gericht hebt dort hervor, dass sich der Genehmigungsbeschluss lediglich auf das bei ihr angemeldete Vorhaben beziehe. Die Republik Österreich hat diese Feststellung mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen. Folglich kann sie mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen.

143. Nach alledem ist der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

144. Was die Garantiemitteilung angeht, hat die Französische Republik zutreffend darauf hingewiesen, dass diese die Frage betrifft, ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe ist, und nicht die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Das wird aus Nr. 5 der Garantiemitteilung deutlich. Dies bedeutet, dass sich deren Anwendung nicht darauf auswirkt, ob die Kreditgarantie mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar ist. Nach Nr. 3.2 Buchst. d der Garantiemitteilung ist der Umstand, dass „[f]ür die Garantie … ein marktübliches Entgelt gezahlt [wird]“, eines von vier Kriterien, die erfüllt sein müssen, um im Fall einer individuellen staatlichen Garantie das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass keine der Parteien in Abrede gestellt hat, dass die Kreditgarantie eine Beihilfe darstellt, eben weil das von der NNBG für diese Garantien gezahlte Entgelt nicht als marktüblich angesehen werden konnte. Der Grund dafür war schlicht, dass auf den relevanten Kapitalmärkten keine solche Fazilität zur Verfügung stand(95). Somit genügte die Kreditgarantie fraglos nicht den Kriterien, um gemäß der Garantiemitteilung ihren Beihilfecharakter auszuschließen. Aus demselben Grund brauchte das Gericht nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob „[d]er Kreditnehmer … sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten [befindet]“. Dies ist ein weiteres der vier insoweit geltenden Kriterien(96).

145. Auch das Vorbringen der Republik Österreich, jedenfalls müsse nach Nr. 4.2 der Garantiemitteilung ein Baräquivalent der Garantie berechnet werden, geht fehl. Da die Kreditgarantie zusammen mit den anderen Beihilfemaßnahmen – unstreitig – als staatliche Beihilfe eingestuft wurde, gab es keinen Grund für eine weiter gehende Untersuchung.

146. Aus diesen Gründen geht das auf die Garantiemitteilung gestützte Vorbringen der Republik Österreich jedenfalls ins Leere, so dass der fünfte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

147. Allerdings hatte die Kommission Bedenken geäußert, dass die ursprünglich vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Gebühr für die Kreditgarantie im Verhältnis zum Risiko zu niedrig sei. Das Vereinigte Königreich hob daraufhin die Garantiegebühr auf 295 Basispunkte (was etwa einem BB-Rating entspricht) an, und die Kommission sah darin eine effektive Annäherung an einen hypothetischen Marktsatz für eine Fazilität, die vom Markt nicht angeboten wird(97). Diese Änderung der angepassten Gebührenstruktur trug auch den von der Kommission geäußerten Befürchtungen in Bezug auf die außerordentlich lange Laufzeit der zu begebenden Anleihen Rechnung(98).

148. Damit reduziert sich das Problem auf folgende Frage: Lässt sich tatsächlich sagen, dass die Laufzeit der Garantie, der Betrag des Kredits oder die Art der Berechnung der Kreditgebühr ungewiss waren? Ich kann mich nur der Sicht des Gerichts anschließen, das dieses Vorbringen zurückgewiesen hat(99).

149. Hier mag der Hinweis genügen, dass der Kommission Beweise vorlagen, aus denen sie schließen konnte, dass die Garantie keine unbegrenzte Laufzeit hatte, sondern die fristgerechte Begleichung der Zinsaufwendungen und Tilgungszahlungen betraf, wobei die Anleihen eine gewichtete Durchschnittslaufzeit von 27,4 Jahren hatten(100). Ebenso lässt sich sagen, dass die Kommission über eine durchdachte Grundlage zur Rechtfertigung ihrer Schlussfolgerung verfügte, dass die Höhe der angepassten Gebühr für die Kreditgarantie bei 295 Basispunkten liegen sollte, um sowohl einem BB-Rating als auch der außerordentlich langen Laufzeit der zu begebenden Anleihen Rechnung zu tragen(101).

150. Unter diesen Umständen muss ich feststellen, dass dieses Vorbringen der Republik Österreich zu vermeintlichen Ungewissheiten hinsichtlich des Ausmaßes der Beihilfe schlicht unbegründet ist.

VI.    Zusammenfassung

151. Daher fasse ich meine Hauptschlussfolgerungen wie folgt zusammen:

1.      Aus Art. 106a Abs. 3 EA geht klar hervor, dass dem Euratom-Vertrag derselbe Rang als Primärrecht der Union zukommt wie dem EU- und dem AEU-Vertrag.

2.      Nach Art. 106a Abs. 3 EA sind weder der EU- noch der AEUV-Vertrag im Bereich des Euratom-Vertrags anzuwenden, soweit sie von dessen Bestimmungen abweichen. Ist eine bestimmte Frage im Euratom-Vertrag abschließend oder besonders geregelt, besteht daher kein Raum für die Anwendung des EU- oder des AEU-Vertrags. Dagegen sind der EU- und der AEU-Vertrag in allen vom Unionsrecht erfassten Bereichen anwendbar, die im Euratom-Vertrag nicht geregelt sind.

3.      Der Euratom-Vertrag enthält keine Regelung über staatliche Beihilfen. Da der Euratom-Vertrag auf der einen Seite nur ein besonderer, auf einen bestimmten Sektor gerichteter Vertrag ist, während mit dem EU- und dem AEU-Vertrag auf der anderen Seite viel weiter reichende Ziele (nicht zuletzt das Funktionieren des Binnenmarkts) verfolgt werden, erscheint es angemessen, die Bestimmungen des AEU-Vertrags auf den Kernenergiesektor anzuwenden, wenn der Euratom-Vertrag keine speziellen Bestimmungen enthält. Aus diesen Gründen findet Art. 107 AEUV auf die in Rede stehende Beihilfemaßnahme Anwendung.

4.      Art. 1 und Art. 2 Buchst. c EA sehen die Entwicklung von Kernkraftwerken notwendig vor. Die Mitgliedstaaten verstanden den Euratom-Vertrag klar als ein lebendes Dokument, offen für organische Entwicklung und Anpassung an die jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten. Dem Vorbringen der Republik Österreich, dass diese Bestimmungen des Euratom-Vertrags weder den Bau weiterer Kernkraftwerke noch die Ersetzung und Modernisierung alternder Werke durch aktuellere, bereits entwickelte Technologien deckten, kann daher nicht gefolgt werden.

5.      Über die Vorteile der Kernkraft wird zwar in vielen Mitgliedstaaten heftig gestritten, doch besitzt der Gerichtshof weder die Zuständigkeit noch die demokratische Legitimation, über solche Fragen zu entscheiden. Da die Entwicklung der Kernkraft jedoch, wie im Euratom-Vertrag zum Ausdruck kommt, ein klar definiertes Ziel des Unionrechts ist, kann dieses Ziel anderen (und einer Ansicht zufolge möglicherweise kollidierenden) Zielen des AEU-Vertrags wie etwa dem Umweltschutz (Titel XX des AEU-Vertrags) nicht untergeordnet sein. Zudem wird mit dem klaren Wortlaut von Art. 194 Abs. 2 AEUV ersichtlich das Recht jedes Mitgliedstaats anerkannt, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und „die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen“, und dieses Recht umfasst notwendig das Recht jedes Mitgliedstaats, die Kernkraft als Teil seiner Energieversorgungsquellen zu entwickeln.

6.      Entgegen der vom Gericht in einer seit dem Urteil Mediaset/Kommission(102) vertretenen Auffassung, dass eine nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigte Beihilfe einem Ziel von „gemeinsamem Interesse“ dienen müsse, enthält Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – anders als Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV („… Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse …) – kein solches Tatbestandsmerkmal.

7.      Folglich muss die Beihilfe über die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genannten Ziele hinaus keinen weiteren Zielen dienen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Stellung im AEU-Vertrag muss für die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag mit dieser weder ein „Ziel von gemeinsamem Interesse“ noch ein „Ziel von öffentlichem Interesse“ verfolgt werden. Sie muss lediglich der „Förderung gewisser Wirtschaftszweige“ dienen und darf „die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Das Vorbringen der Republik Österreich, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Beihilfe nur einem „öffentlichen“ und nicht einem „gemeinsamen“ Interesse dienen müsse, kann als solches keinen Erfolg haben, da meines Erachtens und entgegen der vom Gericht im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht keines dieser beiden Kriterien erfüllt zu sein braucht.

8.      Jedenfalls dient, selbst wenn diese Auslegung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV unzutreffend sein sollte, der Bau von Hinkley Point C einem „gemeinsamen Interesse“ (und, wenn man so will, auch einem „öffentlichen Interesse“) in diesem Sinne, da die Entwicklung von Kernkraftwerken ein Kernziel des Euratom-Vertrags bleibt, auch wenn einzelne Mitgliedstaaten wie die Republik Österreich die Kernkraft grundsätzlich ablehnen. Mit der Zustimmung zu den Zielen des Euratom-Vertrags haben sie jedoch klar die uneingeschränkte Anerkennung des Rechts anderer Mitgliedstaaten bekundet, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Kernkraftwerke zu entwickeln, wenn sie dies wünschen. Ein klar bestimmtes Vertragsziel dieser Art muss für die Zwecke der Anwendung der Beihilferegeln fast definitionsgemäß ein Ziel von gemeinsamem Interesse sein können.

9.      Das Gericht hat zu Recht befunden, dass der Kommission umfangreiche Beweise dafür vorlagen, dass der Markt entweder nicht Willens oder sogar nicht in der Lage war, das Vorhaben Hinkley Point C ohne die vom Vereinigten Königreich gewährten Garantien oder Beihilfen anderer Art zu finanzieren. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass möglicherweise kein Marktversagen in Bezug auf andere Formen der Stromerzeugung vorliegt. Das Gericht hat die Erzeugung von Kernenergie rechtsfehlerfrei als den relevanten Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen.

10.      Aufgabe der Kommission ist, wie aus Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV klar hervorgeht, daher nur, zu prüfen, ob die fragliche staatliche Maßnahme „[a]ls mit dem Binnenmarkt vereinbar … angesehen werden [kann]“. Diese Aufgabe besteht im Wesentlichen in der Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit den Wettbewerbsregeln und dem Binnenmarkt, nicht aber mit den Umweltschutzregeln als solchen. Dagegen ist die Entscheidung, ob für ein konkretes Vorhaben aus planerischer Sicht und unter Umweltschutzgesichtspunkten die entsprechende Genehmigung erteilt werden sollte, grundsätzlich Sache der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht der Kommission als solcher im Rahmen der Anwendung der Beihilferegeln.

11.      Die entscheidende Frage bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 AEUV ist, ob eine solche Beihilfe im Ergebnis zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige führt, zu der es sonst nicht käme. Es gibt keine Unterscheidung ex ante zwischen Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen. Eine solche Unterscheidung ist nicht nur angesichts des Wortlauts von Art. 107 AEUV selbst nicht gerechtfertigt, sie wäre jedenfalls auch zu grob vereinfachend und würde nur zur Umgehung mittels konstruierter bilanztechnischer Gestaltungen einladen.

12.      Die hier in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen sind zwar nicht auf die reinen Baukosten als solche beschränkt, sondern schließen auch die mit der Kernenergieerzeugung verbundenen spezifischen Kosten ein, darunter die Kosten des Umgangs mit abgebranntem Brennstoff. Gleichwohl sind diese Kosten Investitionskosten, die unvermeidlich anfallen, wenn das Werk betrieben werden soll.

13.      Das Gericht hat unter den gegebenen Umständen die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, die vom Vereinigten Königreich gewährten Beihilfemaßnahmen für den Bau von Hinkley Point C zu genehmigen, zu Recht abgewiesen.

VII. Ergebnis

152. Unter diesen Umständen schlage ich daher vor, das von der Republik Österreich gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 2017, Greenpeace Energy/Kommission (C‑640/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:752), und Mitteilung ACCC/C/2015/128 vor dem Compliance Committee des Aarhus-Übereinkommens zur Behandlung von Angelegenheiten betreffend den Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen (Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus, Dänemark, am 25. Juni 1998). Diese beiden Verfahren betreffen die staatliche Beihilfe für das Vorhaben Hinkley Point C und spiegeln in je eigener Weise den erbitterten Widerstand gegen dieses Vorhaben.


3      Urteil vom 12. Juli 2018 (T-356/15, EU:T:2018:439).


4      Beschluss der Kommission über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44).


5      ABl. 2015, L 248, S. 9. Früher Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).


6      ABl. 2004, L 140, S. 1.


7      ABl. 2008, C 155, S. 10.


8      Dieser ist an den Verbraucherpreisindex gekoppelt und kann 15 und 25 Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Reaktors anhand der bekannten tatsächlichen Kosten und der revidierten Prognosen der künftigen Kosten angepasst werden.


9      Hier dem Grundlastsegment.


10      D. h. Gründe, die nicht mit dem Gesundheitsschutz, der nuklearen Sicherheit, der Sicherheit, dem Umweltschutz, der Nuklearabfallverbringung oder nuklearen Sicherungsmaßnahmen zusammenhängen.


11      Staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) – Investitionsvertrag (Vorform des „Contract for Difference“) für das neue Kernkraftwerk Hinkley Point C – Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (ABl. 2014, C 69, S. 60) (im Folgenden: Eröffnungsbeschluss).


12      Beschluss (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2019, L 47 I, S. 1) und Beschluss (EU) 2020/48 des Rates vom 21. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 16 I, S. 1).


13      Das wurde durch den Vertrag von Lissabon bestätigt, der den Euratom-Vertrag praktisch unverändert ließ; vgl. die Präambel des dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokolls Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2007, C 306, S. 199). Dies wird bestätigt durch die Erklärung Nr. 54 mehrerer Mitgliedstaaten zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat (ABl. 2010, C 83, S. 356).


14      Nach Art. 106a Abs. 1 EA gelten verschiedene institutionelle Bestimmungen des AEU-Vertrags auch für den Euratom-Vertrag, während gemäß Art. 106a Abs. 3 EA die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags die Vorschriften des Euratom-Vertrags nicht beeinträchtigen. Ähnliche Bestimmungen gab es bereits vor dem Vertrag von Lissabon. Die Art. 106a Abs. 3 EA entsprechende Bestimmung war im EG-Vertrag als Art. 305 Abs. 2 enthalten.


15      Rn. 72 des angefochtenen Urteils.


16      C‑5/14, EU:C:2015:51, Nrn. 31 bis 34.


17      Vgl. die Präambel und Art. 2 EA.


18      Vgl. implizit Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2018:972, Nr. 42), die vom Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils angeführten Urteile vom 29. März 1990, Griechenland/Rat  (C-62/88, EU:C:1990:153, Rn. 17), und vom 12. April 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑61/03, EU:C:2005:210, Rn. 44), sowie Gutachten 1/94 (Dem WTO-Abkommen beigefügte Abkommen) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 24).


19      Da die Republik Österreich sich auf die Rn. 79 ff. als die beanstandete Begründung des angefochtenen Urteils bezogen hat, ist nicht ganz klar, ob das Rechtsmittel gegen diesen Teil des Urteils gerichtet ist oder nicht.


20      Hervorhebung nur hier.


21      Urteil vom 15. Juni 2010 (T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 125).


22      Rn. 86 des angefochtenen Urteils.


23      Vor dem Gericht hatte sich die Republik Österreich auf dieses Urteil für ihr Vorbringen berufen, dass mit der Beihilfemaßnahme ein klar bestimmtes Ziel des gemeinsamen Interesses verfolgt werden müsse.


24      Hervorhebung nur hier.


25      Urteil vom 15. Juni 2010 (T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 125).


26      Rn. 86 des angefochtenen Urteils.


27      Rn. 108 des angefochtenen Urteils mit Verweis auf den 374. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.


28      Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 24), und vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission (310/85, EU:C:1987:96, Rn. 18).


29      Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, EU:C:2002:530, Rn. 74), und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance (C‑75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59).


30      Die Republik Österreich verweist auf die Grundsätze für die beihilferechtliche Prüfung in Abschnitt 3 der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. 2014, C 198, S. 1, Rn. 35), in Abschnitt 3.1 der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. 2014, C 200, S. 1, Rn. 26 ff.) und in Rn. 33 der Mitteilung der Kommission – Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. 2013, C 25, S. 1) sowie auf Rn. 26 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. 2013, C 209, S. 1), in denen sämtlich der Beitrag zur Erreichung eines „Ziels von gemeinsamem Interesse“ als ein Kriterium für die Würdigung genannt sei.


31      Erwägungsgründe 366 bis 374 des streitigen Beschlusses. Der Eröffnungsbeschluss (ABl. 2014, C 69, S. 60, Rn. 237 bis 267) war insoweit sogar noch detaillierter.


32      Urteil vom 17. September 1980 (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 26).


33      Urteil vom 24. Februar 1987 (310/85, EU:C:1987:96, Rn. 18).


34      Urteil vom 19. September 2002 (C‑113/00, EU:C:2002:507, Rn. 67).


35      Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance (C-75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteile vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (C‑57/00 P und C-61/00 P, EU:C:2003:510, Rn. 53), und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 38).


36      Urteile vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance (C-75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 65), und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 38), in dem der Gerichtshof klar festgestellt hat, dass allein im Rahmen der Ausnahme nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu prüfen ist, ob der streitige Beschluss rechtmäßig ist, und nicht anhand einer angeblichen früheren Praxis.


37      Nrn. 65 ff. der vorliegenden Schlussanträge.


38      Hervorhebung nur hier.


39      Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 125), Hervorhebung nur hier. In den Urteilen vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission (T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 74), und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 208), auf die die Republik Österreich verweist, hat das Gericht erster Instanz bzw. das Gericht die jeweils angefochtene Entscheidung der Kommission darüber bestätigt, ob die Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse hatte bzw. zur Erreichung eines solchen beitrug, ohne die Frage behandeln zu müssen, ob die Beihilfe selbst im jeweiligen Fall einem gemeinsamen Interesse diente.


40      Rn. 237 bis 267.


41      Urteil vom 15. Juni 2010 (T-177/07, EU:T:2010:233).


42      Vgl. Kahl, W., „Die Kompetenzen der EU in der Energiepolitik nach Lissabon“, Europarecht, 2009, Heft 5, S. 601 bis 621. Kahl weist darauf hin, dass der Europäische Rat sich schon 2001 bei seiner Tagung in Laeken gegen eine Integration der Euratom in die EU entschieden hatte. Das führte dazu, dass in die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken nur ein Punkt unter „Verschiedene Beschlüsse“ aufgenommen wurde, CONV 621/03, S. 1. Vgl. auch Abschnitt III, Rn. 11 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates, Brüssel, 8./9. März 2007, 7224/1/07 REV 1, der sich die kontroversen Standpunkte entnehmen lassen.


43      Nr. 42.


44      Vgl. Art. 1 EA.


45      Urteil vom 17. September 1980 (730/79, EU:C:1980:209).


46      Urteil vom 24. Februar 1987 (310/85, EU:C:1987:96).


47      Urteil vom 17. September 1980 (730/79, EU:C:1980:209).


48      Urteil vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission (310/85, EU:C:1987:96, Rn. 18).


49      Urteil vom 17. September 1980 (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 24).


50      Urteil vom 19. September 2002 (C-113/00, EU:C:2002:507).


51      Urteil vom 17. September 1980 (730/79, EU:C:1980:209).


52      Urteil vom 19. September 2002 (C-113/00, EU:C:2002:507, Rn. 67).


53      Vgl. auch die Präambel des Euratom-Vertrags – „IN DEM BESTREBEN, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen“ – und Art. 2 Buchst. b EA.


54      Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von dem der mit dem Urteil vom 12. April 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-61/03, EU:C:2005:210), entschiedenen Rechtssache, in der sich die Kommission auf eine Bestimmung des Euratom-Vertrags im Bereich der Kernenergie für militärische Zwecke stützen wollte, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrags liegen. Der Gerichtshof befand in diesem Zusammenhang: „Soweit [der Euratom-Vertrag] der Kommission kein spezifisches Instrument für die Verfolgung dieses Zieles [Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie, einschließlich für militärische Zwecke] liefert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geeignete Maßnahmen ergriffen werden können“. Auch im Urteil vom 27. Oktober 2009, ČEZ (C-115/08, EU:C:2009:660), ging es um etwas anderes, nämlich die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu dem der Euratom-Vertrag keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält (vgl. Rn. 87 bis 91 dieses Urteils), und dessen Anwendung, wie die Slowakische Republik im vorliegenden Fall darlegt, nicht zu einem Ergebnis führt, das die Ziele des Euratom-Vertrags negiert.


55      Vgl. auch die Verfahrensregel in Art. 192 Abs. 2 Buchst. c AEUV für den Fall, dass die Union in diesem Bereich tätig wird, und die Erklärung Nr. 35, die der am 13. Dezember 2017 unterzeichneten Schlussakte der Regierungskonferenz beigefügt ist, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat.


56      Aus diesen Gründen kann sich die Republik Österreich auch nicht auf Urteile zu außerhalb des Beihilfesektors liegenden Bereichen berufen.


57      Vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission (T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 189).


58      Obwohl die Republik Österreich geltend macht, dass diese Grundsätze schon bei der Entscheidung darüber hätten berücksichtigt werden müssen, ob mit den Beihilfemaßnahmen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, beanstandet sie die Rn. 517, in der die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des negativen Tatbestandsmerkmals von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV behandelt wird. Demgemäß setzt sich das Gericht in diesem Teil des angefochtenen Urteils mit Fragen der Verhältnismäßigkeit auseinander.


59      Siehe zu dieser Prüfung die Nrn. 115 ff. der vorliegenden Schlussanträge.


60      Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 41). Vgl. auch die Ausführungen des Gerichts hierzu in den Urteilen vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission (T‑158/99, EU:T:2004:2, Rn. 159), vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 315), und vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission (T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 185 und 190).


61      So erfordern z. B. Bau und Betrieb eines Kernkraftwerks im Vereinigten Königreich eine Reihe von Erlaubnissen, Lizenzen und Genehmigungen, in denen die relevanten Umweltfragen behandelt werden können. Die Erteilung solcher Erlaubnissen, Lizenzen und Genehmigungen ist auch einer richterlichen Überprüfung zugänglich. Zudem wird die Kommission z. B. gemäß Art. 37 EA von jedem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe informiert und gibt dazu eine Stellungnahme ab. Vgl. etwa Stellungnahme der Kommission vom 3. Februar 2012 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den beiden EPR-Reaktoren im Kernkraftwerk Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich (ABl. 2012, C 33, S. 1).


62      Rn. 359 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Beschluss vom 9. Oktober 2015 in der Sache SA.34962, Waste Contract for New Nuclear Power Stations (ABl. 2016, C 161, S. 1).


63      Vgl. Rn. 155 bis 157 und 405 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Besonderheiten der Kernenergie (zumal im Hinblick auf die Finanzierung von Kernkraftwerken) behandelt.


64      Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das Rechtsmittel nur auf Rechtsfehler bei der Anwendung von Unionsrecht durch das Gericht gestützt werden.


65      Vgl. dafür Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).


66      Vgl. z. B. die Rn. 165, 168, 171 und 174 des angefochtenen Urteils.


67      Beschluss vom 26. September 2016 (T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589). In dieser Rechtssache hatten die Greenpeace eG und andere im Bereich der Erzeugung und Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen tätige Unternehmen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben. Siehe Fn. 2 der vorliegenden Schlussanträge. Das Gericht befand in den Rn. 55 ff., es liege in der Natur der Elektrizität, dass sich ihre Herkunft und insbesondere die Energiequelle, aus der sie gewonnen worden sei, nach der Einspeisung in ein Übertragungs- oder Verteilernetz kaum noch bestimmen lasse, so dass es nicht möglich sei, verschiedene Teilmärkte je nach Energiequelle zu bestimmen.


68      Urteil vom 15. Juli 1963 (25/62, EU:C:1963:17).


69      Das „negative Tatbestandsmerkmal“ von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV. Siehe Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge.


70      Rn. 231 und 232 des angefochtenen Urteils.


71      Erwägungsgründe 382 bis 385 des streitigen Beschlusses.


72      Rn. 150 und 151 des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.


73      Als Marktversagen gilt eine Situation, in der der Markt die auf ihm bestehende Nachfrage nicht befriedigen kann. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV genannte Ziele verfolgen, auch wenn auf dem Markt unzureichende Nachfrage nach ihnen besteht.


74      Soweit sich die Republik Österreich auf das Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 81), für ihr Vorbringen beruft, das Gericht habe gleichwohl ein Marktversagen angenommen, so hat sich das Gericht auf dieses Urteil ersichtlich nur als ein zusätzliches Argument in diesem besonderen Fall bezogen, wodurch aber seine Feststellung, dass Marktversagen kein notwendiges Kriterium sei, nicht eingeschränkt wird.


75      ABl. 2016, C 262, S. 1.


76      Urteil vom 14. Januar 2015 (C-518/13, EU:C:2015:9).


77      Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 65).


78      Urteil vom 14. Januar 2015 (C-518/13, EU:C:2015:9).


79      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch für erneuerbare Energiequellen „Contracts for Difference“ mit speziellen, auf diese Industrien abgestimmten Bestimmungen angeboten werden.


80      Vgl. Rn. 516 des angefochtenen Urteils.


81      Urteil vom 3. Dezember 2014 (T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 189).


82      Urteil vom 12. Februar 2008 (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 314).


83      ABl. 1994, C 72, S. 3.


84      Rn. 584 des angefochtenen Urteils.


85      Rn. 589 des angefochtenen Urteils.


86      Rn. 593 des angefochtenen Urteils.


87      Rn. 580 des angefochtenen Urteils.


88      Rn. 424 und 594 des angefochtenen Urteils.


89      Urteil vom 6. November 1990 (C-86/89, EU:C:1990:373).


90      Urteil vom 21. Juli 2011 (C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515).


91      Ebd.


92      Aus den Rn. 72 bis 74 der Rechtsmittelschrift wird deutlich, dass die Republik Österreich, obwohl sie dies in Rn. 70 der Rechtsmittelschrift in Abrede stellt, mit ihrer Rüge einer unzureichenden Determinierung von Beihilfeelementen in Wirklichkeit meint, die Beihilfe sei nicht beziffert gewesen.


93      Das überrascht nicht, denn das Gericht hat die Frage nicht behandelt, da sie von der Republik Österreich nicht aufgeworfen worden war.


94      Dem stimmt die Republik Österreich in Rn. 73 ihrer Rechtsmittelschrift sogar zu.


95      Erwägungsgründe 336 bis 339 des streitigen Beschlusses.


96      Nr. 3.2 Buchst. a der Garantiemitteilung.


97      Erwägungsgründe 463 bis 477 des streitigen Beschlusses sowie Rn. 304 und 305 des angefochtenen Urteils.


98      472. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.


99      Vgl. allgemein Rn. 302 bis 322 des angefochtenen Urteils.


100      432. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.


101      472. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.


102      Urteil vom 15. Juni 2010 (T‑177/07, EU:T:2010:233).