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Klage, eingereicht am 7. September 2010 - Brighton Collectibles/HABM - Felmar (BRIGHTON)

(Rechtssache T-403/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Brighton Collectibles, Inc. (City of Industry, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Delorey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Felmar (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2010 in der Sache R 408/2009-4 aufzuheben;

alle gegen die Klägerin ergangenen Kostenentscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuheben;

dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BRIGHTON" für Waren der Klasse 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nicht eingetragene Wort- und Bildmarken "BRIGHTON" und "Brighton", die im Vereinigten Königreich sowie in Irland, Deutschland und Italien im geschäftlichen Verkehr für Gürtel benutzt werden; notorisch bekannte Wort- und Bildmarken "BRIGHTON" und "Brighton", die im Vereinigten Königreich sowie in Irland, Deutschland und Italien im geschäftlichen Verkehr für Lederwaren, Hüte, Juwelierwaren und Armbanduhren benutzt werden.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft zum Ergebnis gekommen sei, dass kein Nachweis des Bestands der älteren Rechte, auf die der Widerspruch gestützt sei, erbracht worden sei. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen habe.

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