Language of document :

Klage, eingereicht am 15. April 2014 – Deutsche Edelstahlwerke/Kommission

(Rechtssache T-230/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Edelstahlwerke GmbH (Witten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass der angegriffene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage und die besondere Ausgleichsregelung keine Gewährung staatlicher oder staatlich kontrollierter Mittel darstellten. Sämtliche für eine Qualifizierung dieser Maßnahmen relevanten Tatsachen seien im Vorverfahren zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden. Es hätten keine Zweifel mehr bestanden, welche die Kommission in einem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags1 hätte feststellen müssen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, indem sie das Verfahren für neue Beihilfen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 anstatt des Verfahrens für bestehende Beihilfen gemäß den Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, um ihre vorläufige Einschätzung des EEG als Beihilfe zu überprüfen. Sie trägt diesbezüglich insbesondere vor, dass die Kommission mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe. Die Änderungen vom EEG 2000 zum EEG 2012 seien im Vergleich zu der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 nicht wesentlich gewesen. Eine geänderte Rechtsauffassung der Kommission hätte die Kommission daher in einem Verfahren nach 108 Abs. 1 AEUV geltend machen können, ohne die Klägerin zu belasten.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikel 41 der Grundrechtecharta und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte den angegriffenen Beschluss erlassen habe, ohne der Klägerin zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

____________

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S.1.