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Klage, eingereicht am 14. April 2014 – CBM Creative Brands Marken/HABM – Aeronautica Militare – Stato Maggiore (TRECOLORE)

(Rechtssache T-228/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken, M. Grundmann und N. Kerger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aeronautica Militare – Stato Maggiore (Rom, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Januar 2014 in der Sache R 594/2013-1 insoweit aufzuheben, als die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt hat, mit der die Anmeldung Nr. 009 877 391 für die Waren der Klassen 18 und 25 und für die Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“ der Klasse 35 zurückgewiesen hatte;

den Widerspruch gegen die Anmeldung Nr. 009 877 391 in vollem Umfang zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „TRECOLORE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 877 391.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Aeronautica Militare – Stato Maggiore.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarke „FRECCE TRICOLORI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.