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Urteil des Gerichts vom 16. September 2015 – EMA/Drakeford

(Rechtssache T-231/14 P)1

(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristetes Beschäftigungsverhältnis – Entscheidung über die Nichtverlängerung – Art. 8 Abs.1 der BSB – Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag – Unbeschränkte Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński und N. Rampal Olmedo im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)Andere Partei des Verfahrens: David Drakeford (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Mart

fung)Verfahrenssprache: FranzösischParteienRechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtig

te: T. Jabłoński und N. Rampal Olmedo im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)Andere Partei des Verfahrens: David Drakeford (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gatt

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hen Union (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA (F-29/13, EU:F:2014:10), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst in diesem Urteil seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von

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stungen für die Zeit nach dessen Verkündung ausgeübt hat. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.Die Kostenentscheidung bleibt für Herrn David Drakeford und für die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) vorbehalten. Die Europäische Kommission, die Europäisch

e Chemikalienagentur (ECHA), die Europäische Agent

ur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten

der Europäischen Union (Frontex), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Europäische Zentrum

für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) tragen ihre eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 202 vom 30.6.2014.