Language of document : ECLI:EU:F:2014:244

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

11. November 2014

Rechtssache F‑55/08 RENV

Carlo De Nicola

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB)

„Öffentlicher Dienst – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Personal der EIB – Beurteilung – Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses – Erledigung des Schadensersatzantrags“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV erstens auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 14. Dezember 2007, zweitens auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. Juli 2007, den Kläger nicht zu befördern, drittens auf Aufhebung seiner Beurteilung für das Jahr 2006 und viertens auf Verurteilung der EIB, ihm Schadensersatz für das Mobbing zu zahlen, dem er ausgesetzt gewesen sein will

Entscheidung:      Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben. Die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. Juli 2007, den Kläger nicht zu befördern, auf Aufhebung der Beurteilung für das Jahr 2006 und auf Ersatz des Schadens, der durch Mobbing entstanden sein soll, sind erledigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola in den Rechtssachen F‑55/08, T‑37/10 P und F‑55/08 RENV entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Beurteilung – Anfechtung vor dem Beschwerdeausschuss der Bank – Umfang der Nachprüfung durch den Beschwerdeausschuss

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 22)

2.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Schadensersatzklage – Schadensersatzanträge, die auf demselben Sachverhalt beruhen und im Rahmen zweier verschiedener Klagen geltend gemacht werden – Vorrang – Grundsatz der geordneten Rechtspflege – Erledigung

1.      Der bei der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Beschwerdeausschuss für Personalbeurteilungsangelegenheiten muss die Beurteilung, mit der er befasst wird, umfassend und nicht lediglich auf offensichtliche Beurteilungsfehler überprüfen. Denn die dem Beschwerdeausschuss eingeräumte Möglichkeit, jegliche im Bewertungsformular, d. h. in der Beurteilung, enthaltene Feststellung für ungültig zu erklären, bedeutet, dass er berechtigt ist, die Richtigkeit jeder einzelnen dieser Feststellungen neu zu würdigen, bevor er sie beanstandet. Diese Befugnis geht daher eindeutig über die bloße Befugnis zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit und zur Aufhebung des verfügenden Teils eines Rechtsakts hinaus, da sie die Möglichkeit umfasst, auch die dem verfügenden Teil zugrunde liegenden Gründe aufzuheben, und zwar unabhängig von deren Bedeutung für den Aufbau der Begründung des Rechtsakts. Diese umfassende Kontrollbefugnis des Beschwerdeausschusses wird durch die ihm ausdrücklich eingeräumte Befugnis bestätigt, die Einzelnoten und die sich aus der Gesamtbewertung der Leistung des Beschwerdeführers ergebende Note für Verdienste zu ändern. Eine Änderung dieser Note des Betroffenen bedeutet nämlich, dass dieser Ausschuss sämtliche in der angefochtenen Beurteilung enthaltenen Bewertungen der Verdienste eingehend auf etwaige sachliche oder rechtliche Beurteilungsfehler überprüfen und gegebenenfalls anstelle des Beurteilenden eine neue Bewertung dieser Verdienste vornehmen kann.

(vgl. Rn. 32 und 33)

2.      Sind die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und Ausführungen zu demselben Sachverhalt, der zwei Schadensersatzanträgen zugrunde liegt, die vom selben Kläger im Rahmen zweier verschiedener Klagen gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden, im Rahmen einer der beiden Klagen ausführlicher und eingehender begründet, und zwar von beiden Parteien, folgt daraus, dass der Unionsrichter die Tatsachen, auf denen der Schadensersatzantrag beruht, im Rahmen dieser Rechtssache besser beurteilen und bewerten kann. Somit kann er eine geordnete Rechtspflege und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen dieser Rechtssache besser gewährleisten. Daher ist über den Schadensersatzantrag im Rahmen der anderen Rechtssache nicht zu entscheiden.

(vgl. Rn. 60, 62 und 63)