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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Deutschland) - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband eV / deutsche internet versicherung AG

(Rechtssache C-298/07)1

(Richtlinie 2000/31/EG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Elektronischer Geschäftsverkehr - Anbieter von Diensten über das Internet - Elektronische Post)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband eV

Beklagte: deutsche internet versicherung AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178, S. 1) - Anbieter, der seine Dienste ausschließlich über das Internet anbietet, indem er auf seiner Seite nur seine E-Mail-Adresse angibt und den Nutzern für schriftliche Anfragen ein Datenfeld zur Verfügung stellt - Muss dieser Anbieter auch eine Telefonnummer angeben?

Tenor

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

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1 - ABl. C 223 vom 22.9.2007.