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Klage, eingereicht am 23. Dezember 2011 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-141/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers, ihm die rückständigen Dienstbezüge für die Monate September bis Dezember 2010 und Januar 2011 auszubezahlen

Anträge

Der Kläger beantragt,

jede der folgenden fünf ablehnenden von der Kommission erlassenen oder jedenfalls auf sie zurückführbaren Entscheidungen aufzuheben, in welcher Form auch immer diese Ablehnungen zum Ausdruck kommen und gleichgültig ob sie einen Teil oder das gesamte Begehren des Klägers in Bezug auf folgende fünf Anträge betreffen: 1.a) Entscheidung, das in dem an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrag vom 5. Oktober 2010 enthaltene Begehren des Klägers abzulehnen; 1.b) Entscheidung, das in dem an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrag vom 2. November 2010 enthaltene Begehren des Klägers teilweise oder vollständig abzulehnen; 1.c) Entscheidung, das in dem an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrag vom 6. Dezember 2010 enthaltene Begehren des Klägers teilweise oder vollständig abzulehnen; 1.d) Entscheidung, das in dem an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrag vom 3. Januar 2011 enthaltene Begehren des Klägers teilweise oder vollständig abzulehnen; 1.e) Entscheidung, das in dem an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrag vom 3. Februar 2011 enthaltene Begehren des Klägers teilweise oder vollständig abzulehnen;

soweit erforderlich, das am 28. Februar 2011 registrierte Schreiben (Ares[2011]217354) für rechtlich inexistent zu erklären;

die folgenden fünf von der Kommission erlassenen oder jedenfalls auf sie zurückführbaren Entscheidungen über die Zurückweisung der vom Kläger erhobenen Beschwerden aufzuheben, gleichgültig ob jede dieser Entscheidungen über die Zurückweisung einer Beschwerde einen Teil der oder die gesamte Beschwerde betreffen: 3.a) Entscheidung, die Beschwerde vom 26. April 2011 gegen die ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag vom 5. Oktober 2010 zurückzuweisen; 3.b) Entscheidung über die teilweise oder vollständige Zurückweisung der Beschwerde vom 23. Mai 2011; 3.c) Entscheidung über die teilweise oder vollständige Zurückweisung der Beschwerde vom 20. Juni 2011; 3.d) Entscheidung über die teilweise oder vollständige Zurückweisung der Beschwerde vom 24. Juni 2011; 3.e) Entscheidung über die teilweise oder vollständige Zurückweisung der Beschwerde vom 23. Juli 2011;

das Schreiben vom 8. August 2011 (HR.D.21MB/ac Ares[2011]941139) aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.