Language of document : ECLI:EU:F:2008:23

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

21. Februar 2008(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beurteilungsverfahren –Bescheinigungsverfahren – Beurteilung des Potenzials – Verstoß gegen den Geltungsbereich von Rechtsvorschriften – Prüfung von Amts wegen“

In der Rechtssache F‑31/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Françoise Putterie-De-Beukelaer, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Berardis-Kayser und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel sowie der Richter H. Tagaras und S. Gervasoni (Berichterstatter),

Kanzlerin: C. Schilhan, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2007

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 2. April 2007 eingegangen ist, beantragt Frau Putterie-De-Beukelaer Aufhebung der sie betreffenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr 2005, soweit darin in dem für das Bescheinigungsverfahren vorgesehenen Unterabschnitt 6.5 „Potenzial“ nicht anerkannt wird, dass die Klägerin über das Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* verfügt.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt. Jedes Organ erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte in der Funktionsgruppe AST auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

Die Beurteilung wird dem Beamten bekannt gegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.“

3        Der Beschluss der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wurde am 23. Dezember 2004 erlassen (im Folgenden: ADB 43) und galt für das Beurteilungsverfahren 2006 (das sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 bezog). Die ADB 43 legen das Verfahren für die Erstellung der jährlichen Beurteilung, die so genannte Beurteilung der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: BBE), fest. Nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 1 des Statuts sieht Art. 8 Abs. 11 der ADB 43 vor, dass der Stelleninhaber gegen seine BBE einen mit Gründen versehenen Einspruch einlegen kann, über den der Berufungsbeurteilende anhand einer Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses (im Folgenden: PEA) entscheidet.

4        In den Verwaltungsmitteilungen Nr. 1-2006 vom 12. Januar 2006 zum Beurteilungsverfahren 2006, das dem Beurteilungszeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2005 entspricht, wird zu dem Unterabschnitt über die Beurteilung des Potenzials ausgeführt:

„Dieser Unterabschnitt ist im Rahmen der Bescheinigungs- und Leistungsnachweisverfahren auszufüllen. Er wird vom Beurteilenden nur ausgefüllt, wenn der Stelleninhaber dies in seiner Selbstbeurteilung ausdrücklich wünscht (anzukreuzendes Feld).

Der Unterabschnitt Potenzial wurde geändert. Dem Beurteilenden steht jetzt eine Liste typischer Aufgaben der Laufbahngruppe A* oder B* zur Verfügung. Der Beurteilende kreuzt die Aufgabe oder Aufgaben der höheren Laufbahngruppe an und beurteilt den Anteil der Tätigkeiten, den der Stelleninhaber auf die Ausübung dieser Aufgaben verwendet hat, sowie die Qualität seiner Leistungen bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

…“

5        Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„1. Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Laufbahngruppen C oder D Dienst taten, werden ab dem 1. Mai 2006 in Laufbahnschienen mit folgenden Beförderungsmöglichkeiten eingewiesen:

a) alte Laufbahngruppe C: bis Besoldungsgruppe AST 7;

b) alte Laufbahngruppe D: bis Besoldungsgruppe AST 5.

3. Ein Beamter, auf den Absatz 1 Anwendung findet, kann nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens oder auf der Grundlage eines Bescheinigungsverfahrens als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft werden. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach dem Dienstalter, der Erfahrung, den Verdiensten und dem Ausbildungsstand des Beamten sowie nach den in der Funktionsgruppe der AST zur Verfügung stehenden Stellen. Ein gemischter Ausschuss prüft die Bewerbungen der Beamten, die eine Bescheinigung anstreben. Die Organe erlassen bis zum 1. Mai 2004 Vorschriften zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens. Erforderlichenfalls erlassen die Organe spezielle Bestimmungen, um der mit einer solchen Neueinstufung verbundenen Änderung der anwendbaren Beförderungsquoten Rechnung zu tragen.“

6        In Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren (im Folgenden: Beschluss vom 7. April 2004), der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 70-2004 vom 22. Juni 2004 veröffentlicht wurde, heißt es:

„1. Zweck des Bescheinigungsverfahrens ist es, aus den Beamten, die vor dem 1.5.2004 in die Laufbahngruppe C oder D eingewiesen waren, diejenigen auszuwählen, die als keinen Einschränkungen unterliegende Mitglieder der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘ eingestuft werden können.

…“

7        Art. 4 des Beschlusses vom 7. April 2004 lautet:

„Vor dem 30. September jedes Jahres bestimmt die Anstellungsbehörde die Anzahl der Planstellen der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘, die im folgenden Jahr mit Beamten, denen eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 8 erteilt wurde, besetzt werden können.

Nach dieser Entscheidung veröffentlicht die Anstellungsbehörde einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen.“

8        Art. 5 des Beschlusses vom 7. April 2004 bestimmt:

„1. Die in Artikel 1 genannten Beamten, die sich beworben haben, werden zu dem Bescheinigungsverfahren zugelassen, sofern sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

–        Schul- oder Berufsbildungsabschluss, der mindestens den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts genannten Voraussetzungen für die Einweisung in eine Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘ entspricht;

–        Dienstalter von mindestens fünf Jahren in der Laufbahnschiene C oder D. …

2. Bei jedem Bescheinigungsverfahren erstellt und veröffentlicht die Anstellungsbehörde die Liste der Beamten, die sich beworben haben und zum Bescheinigungsverfahren zugelassen wurden.

…“

9        Art. 6 des Beschlusses vom 7. April 2004 bestimmt:

„1. Anhand der Kriterien Schul- und/oder Berufsbildungsabschluss, Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D, Erfahrung und Verdienste laut den vorliegenden Beurteilungen der beruflichen Entwicklung erstellt die Anstellungsbehörde bei jedem Bescheinigungsverfahren eine Rangliste der zugelassenen Beamten.

2. Über den Wert dieser Kriterien und ihre Gewichtung entscheidet die Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2004 nach Anhörung des Ausschusses gemäß Artikel 9. Auf Empfehlung des Ausschusses gemäß Artikel 9 kann die Anstellungsbehörde Wert und Gewichtung jährlich durch Beschluss ändern.

4. Binnen zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung können die zugelassenen Beamten bei dem Ausschuss gemäß Artikel 9 Einspruch einlegen, wenn sie mit ihrer Punktezahl nicht einverstanden sind.

Sie müssen ihren Einspruch begründen und dem Ausschuss gemäß Artikel 9 alle notwendigen amtlichen Schriftstücke vorlegen.

Der Ausschuss gemäß Artikel 9 nimmt binnen zehn Arbeitstagen Stellung und unterrichtet die Anstellungsbehörde, die über weitere Maßnahmen entscheidet.“

10      Art. 7 des Beschlusses vom 7. April 2004 lautet:

„1. Die auf der Rangliste gemäß Artikel 6 erstplatzierten Beamten bis zu dem Rang, der dem Doppelten der gemäß Artikel 4 festgelegten Anzahl Stellen entspricht, können sich bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres auf freie, zu besetzende Planstellen der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘ bewerben.

2. Die Anstellungsbehörde veröffentlicht die Liste der Beamten gemäß Absatz 1.

3. Bei der Ausschreibung freier Planstellen wird darauf hingewiesen, welche dieser Planstellen mit Beamten gemäß Absatz 1 besetzt werden können.“

11      Art. 8 des Beschlusses vom 7. April 2004 lautet:

„1. Die Beamten gemäß Artikel 7 Absatz 1, die in freien Planstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 ernannt wurden, gelten als Beamte mit Bescheinigung. Sie werden als keinen Einschränkungen unterliegende Mitglieder der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘ eingestuft.

2. Die Anstellungsbehörde veröffentlicht vor dem 31. März jedes Jahres die Liste der Beamten, denen im Verlauf des letzten Bescheinigungsverfahrens eine Bescheinigung erteilt wurde.“

12      Art. 9 des Beschlusses vom 7. April 2004 setzt einen Paritätischen Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren ein und legt seine Zusammensetzung und seine Funktionsweise fest.

13      Der Beschluss vom 7. April 2004 wurde aufgehoben und durch den Beschluss der Kommission vom 29. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren (im Folgenden: Beschluss vom 29. November 2006) ersetzt.

14      In Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses vom 29. November 2006 heißt es:

„Die in Artikel 1 genannten Beamten, die sich beworben haben, werden nach Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 7 zum Bescheinigungsverfahren zugelassen, sofern sie jedes der vier folgenden Kriterien erfüllen:

–        Schul- oder Berufsbildungsabschluss, der mindestens den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts genannten Voraussetzungen für die Einweisung in eine Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘ entspricht.

–        Dienstalter von mindestens fünf Jahren in der Laufbahnschiene C oder D. …

–        Bestätigung der Fähigkeit, Aufgaben des Niveaus ‚Verwaltungsassistent‘ auszuüben.

–        Kein Vorliegen von unzulänglichen dienstlichen Leistungen.“

15      Der Beschluss der Anstellungsbehörde über die Anwendung der Kriterien für die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren 2006, die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 59-2006 vom 21. Dezember 2006 veröffentlicht wurden, bestimmt in Nr. 3 unter der Überschrift „Das Potenzial“:

„Das Potenzial, Aufgaben der Ebene ‚Verwaltungsassistent‘ wahrzunehmen, muss in der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2005 positiv beurteilt worden sein.

…“

 Sachverhalt

16      Die Klägerin ist seit 1985 als Beamtin im Generalsekretariat der Kommission tätig. Sie war bis November 1996 Bürohauptsekretärin, änderte jedoch dann ihre berufliche Ausrichtung und wurde Ausbilderin für Informatik. Sie wurde 2000 offiziell als Verantwortliche für Fortbildungen in Informatik anerkannt.

17      Die Klägerin war bis zum 1. Mai 2004 in der Besoldungsgruppe C 2. Ab diesem Zeitpunkt war sie gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in der Besoldungsgruppe C*5 und ab 1. Mai 2006 gemäß Art. 8 Abs. 1 in der Besoldungsgruppe AST 5.

18      In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005, für den eine BBE erstellt wurde (im Folgenden: BBE 2005), nahm die Klägerin die gleichen Aufgaben wahr wie zuvor. Wie schon bei der vorangegangenen BBE bat die Klägerin bei der BBE 2005 den Beurteilenden, den Unterabschnitt 6.5 „Potenzial“ auszufüllen, wie dies die Verwaltungsmitteilungen Nr. 1-2006 vom 12. Januar 2006 vorsahen, um am Bescheinigungsverfahren 2006 teilnehmen zu können.

19      In dem genannten Unterabschnitt 6.5 der BBE 2005, dessen Überschrift darauf hinweist, dass er im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens zu berücksichtigen ist, vertrat der Beurteilende die Auffassung, dass die Aufgaben, die die Klägerin im Bezugszeitraum wahrgenommen hatte, nicht einmal teilweise den Aufgaben eines Beamten der Laufbahngruppe B* entsprächen. Wie in der vorangegangenen BBE war der Beurteilende daher der Ansicht, dass die Klägerin nicht das Potenzial zur Ausübung eines Amtes der genannten Laufbahngruppe bewiesen habe. Nachdem der gegenzeichnende Beamte diese Auffassung bestätigt hatte, legte die Klägerin am 6. Juni 2006 gemäß Art. 8 Abs. 11 der ADB 43 einen mit Gründen versehenen Einspruch ein und befasste somit den PEA.

20      In seiner Stellungnahme stellte der PEA weder fest, dass Unstimmigkeiten zwischen den Bemerkungen und den Noten der Klägerin bestanden, noch dass bei der Entscheidung, das Potenzial der Klägerin zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* nicht anzuerkennen, offensichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt wurde.

21      Mit Entscheidung vom 26. Juni 2006 bestätigte der Berufungsbeurteilende die BBE 2005.

22      Am 26. September 2006 legte die Klägerin eine „Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts“ ein gegen „die Entscheidung [ihrer] Vorgesetzten bezüglich der BBE 2005, [sie] aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung [ihrer] Arbeit … und eines Fehlers in der … Stellenbezeichnung nicht für das Bescheinigungsverfahren zuzulassen“ (im Folgenden: streitige Entscheidung).

23      Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2006 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde der Klägerin zurück und führte aus, dass der gegenzeichnende Beamte, der „[u]nter Berücksichtigung der Angaben des Beurteilenden … zu entscheiden [hat], ob der Beurteilte das Potenzial zur Wahrnehmung von Aufgaben bewiesen hat, die der höheren Laufbahngruppe zuzuordnen sind“, „keinen offenkundigen Beurteilungsfehler“ begangen habe. Das Bescheinigungsverfahren 2006 begann am selben Tage mit der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 60‑2006.

24      Ausweislich des Auszugs aus der die Klägerin betreffenden elektronischen Akte Sysper 2, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, wurde ihre am 25. Januar 2007 eingereichte Bewerbung am 1. Februar 2007 abgelehnt, weil ihr Potenzial nicht anerkannt worden war. Der Einspruch, den die Klägerin am 24. April 2007 gegen diese Entscheidung einlegte, wurde am 25. Mai 2007 nach Prüfung durch den Paritätischen Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren von der Anstellungsbehörde zurückgewiesen. In seiner Stellungnahme, die die Anstellungsbehörde sich zu eigen machte, vertrat der genannte Ausschuss die Auffassung, die Bescheinigung sei der Klägerin zu versagen, da ihr Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* vom gegenzeichnenden Beamten ihrer BBE 2005 verneint worden sei.

 Verfahren und Anträge der Parteien

25      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, die für das Gericht gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend gegolten hat, hat das Gericht die Kommission aufgefordert, eine schriftliche Frage zu beantworten und Unterlagen vorzulegen.

26      Mit Schreiben vom 17. September 2007 hat das Gericht ferner die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtige, von Amts wegen zu prüfen, ob der angefochtene Rechtsakt die Geltungsbereiche von Art. 43 des Statuts und Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht beachtet hat.

27      Am 15. Oktober 2007 haben die Parteien ihre schriftlichen Stellungnahmen zu dem von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkt eingereicht, auf den das Gericht hingewiesen hatte.

28      Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29      Die Klägerin beantragt,

–        die BBE 2005 aufzuheben, soweit darin nicht anerkannt wird, dass sie über das Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* verfügt;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

31      Die Kommission ist erstens der Ansicht, das Schreiben der Klägerin vom 26. September 2006 mit der Überschrift „Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts“ sei keine Beschwerde im Sinne der Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 2 des Statuts, sondern ein Antrag. Die Klägerin fordere die Verwaltung darin lediglich auf, bestimmte Handlungen vorzunehmen, insbesondere ihr eine Bescheinigung im Rahmen des Verfahrens 2006 zu erteilen. Da der vorliegenden Klage keine Beschwerde vorausgegangen sei, sei die Klage unzulässig.

32      Für den Fall, dass das Gericht das Schreiben vom 26. September 2006 als eine Beschwerde ansehen sollte, seien zweitens der Gegenstand der Beschwerde und der Gegenstand der vorliegenden Klage offensichtlich inkohärent. Während nämlich die Klage die Aufhebung der BBE 2005 zum Gegenstand habe, sei die BBE im Schreiben vom 26. September 2006 nicht einmal erwähnt worden. In diesem Fall sei daher die Klage ebenfalls unzulässig.

 Würdigung durch das Gericht

33      Die Kommission macht erstens geltend, der Klage sei weder ein Antrag noch eine Beschwerde vorausgegangen.

34      Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die genaue rechtliche Qualifizierung eines Schreibens oder einer Note ausschließlich der Beurteilung durch das Gericht und nicht dem Willen der Parteien (vgl. z. B. Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. Juli 1993, Hogan/Parlament, T‑115/92, Slg. 1993, II‑895, Randnr. 36).

35      Im vorliegenden Fall ist das Schreiben vom 26. September 2006 als eine Beschwerde im Sinne der Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 2 des Statuts anzusehen.

36      Erstens hat nämlich die Betroffene für das genannte Schreiben das Formular für eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts benutzt und im Abschnitt „Angefochtene Entscheidung“ folgende Angaben gemacht: „[D]ie Entscheidung [ihrer] Vorgesetzten bezüglich der BBE 2005, [sie] aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung [ihrer] Arbeit als [Verantwortliche für Fortbildungen in Informatik] und eines Fehlers in der betreffenden allgemeinen Stellenbezeichnung nicht für das Bescheinigungsverfahren zuzulassen.“

37      Zweitens wird in dem Schreiben vom 26. September 2006 eine Argumentation wiederholt und entwickelt, die die Klägerin gegenüber der streitigen Entscheidung bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach den ADB 43 vorgebracht hatte. Die Anstellungsbehörde hat auch verstanden, dass dieses Schreiben im Anschluss an den Einspruch erfolgte, den die Klägerin gegen die BBE 2005 bei dem PEA eingelegt hatte, da sie das Schreiben ausdrücklich als Beschwerde gegen die genannte BBE zurückgewiesen hat.

38      Drittens, auch wenn das Schreiben vom 26. September 2006 als Antrag und nicht als Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ausgelegt werden könnte und die Klägerin daher vor ihrer Klage Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags hätte einlegen müssen, läge dem Fehler, mit dem das Vorverfahren behaftet wäre, gleichwohl ein entschuldbarer Irrtum zugrunde.

39      Dies ist nach der Rechtsprechung nämlich der Fall, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine Verwirrung hervorzurufen, die in den Grenzen dessen liegt, was hingenommen werden kann. In einem solchen Fall kann sich die Verwaltung nicht auf ihren eigenen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen, der für den Irrtum des Rechtsbürgers ursächlich war (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T‑12/90, Slg. 1991, II‑219, Randnr. 29).

40      Wie in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat die Anstellungsbehörde in ihrer Antwort vom 21. Dezember 2006 auf das Schreiben vom 26. September 2006 dieses ausdrücklich als Beschwerde gegen die BBE 2005 ausgelegt, soweit es in letzterer abgelehnt wurde, ein ausreichendes Potenzial der Klägerin für die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren anzuerkennen. Angesichts dieser Antwort konnte die Klägerin zu Recht davon ausgehen, dass sie die Erfordernisse des Vorverfahrens nach den Art. 90 und 91 des Statuts erfüllt hatte und unmittelbar beim Gericht Klage erheben konnte. Die Kommission könnte sich jedenfalls nicht auf eine Unzulässigkeit berufen, für die ihr eigenes Verhalten ursächlich war.

41      Folglich macht die Kommission zu Unrecht geltend, dass das Schreiben vom 26. September 2006 als Antrag anzusehen und die Klage als unzulässig abzuweisen sei, weil ihr keine Beschwerde vorausgegangen sei.

42      Zweitens macht die Kommission geltend, der Klage sei jedenfalls keine Beschwerde vorausgegangen, die denselben Gegenstand gehabt habe.

43      Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Beamten in ihren Klagen Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der vorangegangenen Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Anträge, und Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die Beschwerde (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998, Rasmussen/Kommission, T‑193/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑495 und II‑1495, Randnr. 47).

44      Während die Klageschrift die Aufhebung der BBE 2005 zum Gegenstand habe, sei, wie die Kommission vorträgt, die BBE 2005 im Schreiben vom 26. September 2006 nicht einmal erwähnt worden, so dass dieses Schreiben nicht als Beschwerde gegen die BBE angesehen werden könne.

45      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen der Kommission die Klage nicht die Aufhebung der BBE 2005 der Klägerin zum Gegenstand hat, sondern die Aufhebung der streitigen Entscheidung, die – als Teil der BBE und mit einer Begründung, die sich aus Unterabschnitt 6.5 dieser BBE ergibt – der Klägerin das erforderliche Potenzial für den Zugang zur Funktionsgruppe „Assistenz“ abspricht und ihr damit die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren nach Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts verweigert.

46      Aus dem Schreiben vom 26. September 2006 aber geht hervor, dass dieses bereits gegen die streitige Entscheidung gerichtet war.

47      Wie in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat die Klägerin in ihrer Beschwerde vom 26. September 2006 zunächst darauf hingewiesen, dass sie sich gegen „die Entscheidung [ihrer] Vorgesetzten bezüglich der BBE 2005 [wende], [sie] … nicht für das Bescheinigungsverfahren zuzulassen“. Sodann hat sie ihre Beschwerde mit dem Antrag an die Kommission geschlossen, sie am Bescheinigungsverfahren teilnehmen zu lassen, d. h., die insoweit in der BBE 2005 ausgesprochene Ablehnung rückgängig zu machen. Schließlich legte sie in der genannten Beschwerde ausdrücklich dar, dass „die Gründe, die dafür geltend gemacht werden, [ihr] die Bescheinigung nicht zu erteilen, unzutreffend sind“.

48      Hieraus folgt, dass die Einrede, die Klage sei wegen fehlender Kohärenz des Beschwerdegegenstands und des Klagegegenstands unzulässig, tatsächlich unzutreffend und somit zurückzuweisen ist.

49      Nach alledem sind die beiden Unzulässigkeitseinreden der Kommission zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

50      Wie das Gericht erster Instanz im Urteil vom 15. Juli 1994, Browet u. a./Kommission (T‑576/93 bis T‑582/93, Slg. 1994, II‑677, Randnr. 35), entschieden hat, betrifft ein Gesichtspunkt, bei dem es um den Geltungsbereich von Rechtsvorschriften geht, zwingendes Recht und ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.

51      Das Gericht würde nämlich sein der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtetes Richteramt verkennen, wenn es – auch ohne insoweit vorliegende Rüge der Parteien – nicht feststellen würde, dass die bei ihm angefochtene Entscheidung aufgrund einer Norm ergangen ist, die in dem betreffenden Fall keine Anwendung finden kann, und wenn es damit über den ihm vorliegenden Rechtsstreit entscheiden müsste, indem es selbst diese Norm anwendet.

52      Im vorliegenden Fall ist von Amts wegen der das zwingende Recht betreffende Gesichtspunkt zu prüfen, bei dem es um die Nichtbeachtung der Geltungsbereiche von Art. 43 des Statuts und Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in der streitigen Entscheidung geht.

53      Mit Schreiben vom 17. September 2007 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass das Gericht beabsichtige, diesen Gesichtspunkt von Amts wegen zu prüfen; zugleich sind sie zur Stellungnahme aufgefordert worden.

54      In ihrer Antwort hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie diesen von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkt für begründet halte.

55      Dagegen hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu dem vom Gericht mitgeteilten Gesichtspunkt bestritten, dass das Gericht von Amts wegen die materielle Rechtmäßigkeit betreffende Gesichtspunkte berücksichtigen könne. Derartige Gesichtspunkte dürfe der Gemeinschaftsrichter nur prüfen, wenn sich die Parteien auf sie berufen hätten oder wenn sie sich zumindest unmittelbar aus dem Vorbringen der Parteien selbst ergäben. Die Möglichkeit, dass das Gericht die Fragen bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsaktes von Amts wegen prüfe, nähme sowohl Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, dem zufolge neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könnten, als auch dem Grundsatz, wonach zwischen der Klage und der Beschwerde Übereinstimmung bestehen müsse, die praktische Wirksamkeit. Würde von Amts wegen unter Änderung des Rahmens der kontradiktorischen Erörterung ein die materielle Rechtmäßigkeit betreffender Gesichtspunkt aufgegriffen, so bestünde zudem die Gefahr einer Verletzung der Verteidigungsrechte.

56      Zuvor sind diese grundsätzlichen Einwände zu beantworten.

57      Erstens hat das Gericht bereits entschieden, dass der Gemeinschaftsrichter entgegen den Ausführungen der Kommission die Befugnis und gegebenenfalls die Pflicht hat, bestimmte die materielle Rechtmäßigkeit betreffende Gesichtspunkte von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies gilt, wie in Randnr. 50 dargelegt, für die Nichtbeachtung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften. Auch die absolute Rechtskraft ist ein die öffentliche Ordnung betreffender Gesichtspunkt der materiellen Rechtmäßigkeit, den das Gericht von Amts wegen aufzugreifen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑442/03 P und C‑471/03 P, Slg. 2006, I‑4845, Randnr. 45). Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte schließlich ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht anzuwenden hat, in bestimmten Fällen verpflichtet, Gesichtspunkte von Amts wegen aufzugreifen, die die materielle Rechtmäßigkeit betreffen, insbesondere solche, bei denen es um die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Verträgen geht, die von den Gewerbetreibenden mit den Verbrauchern geschlossen werden (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 2002, Cofidis, C‑473/00, Slg. 2002, I‑10875, Randnrn. 36 und 38, sowie vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421, Randnr. 39).

58      Was das Vorbringen der Kommission angeht, wonach das Gericht einen die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Gesichtspunkt von Amts wegen nur prüfen dürfe, wenn dieser von den Parteien geltend gemacht worden sei oder sich unmittelbar aus ihrem Vorbringen ergäbe, so widerspricht dieses Vorbringen dem Zweck der Prüfung von Amts wegen und würde bedeuten, dass dem Gericht jede Möglichkeit genommen würde, einen die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Gesichtspunkt von Amts wegen zu berücksichtigen, obwohl es dies nach der Rechtsprechung kann.

59      Zweitens gelten entgegen dem Vorbringen der Kommission das für die Kläger auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes bestehende Verbot, in der Klage Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, die ohne Bezug zum Vorbringen in der vorangegangenen Beschwerde sind, sowie das Verbot des Art. 43 Abs. 1 der Verfahrensordnung, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach einem ersten Schriftsatzwechsel vorzubringen, für die Parteien, nicht aber für das Gericht.

60      Drittens ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, es bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung des kontradiktorischen Charakters der streitigen Erörterungen und des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, wenn ein die materielle Rechtmäßigkeit betreffender Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft werde. Art. 77 der Verfahrensordnung sieht nämlich vor, dass das Gericht von Amts wegen prüfen kann, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, vorausgesetzt, die Parteien wurden zuvor angehört. Es besteht aber kein Grund zur Annahme, dass die letztgenannte Voraussetzung die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte in hinreichendem Maße gewährleistet, wenn von Amts wegen geprüft wird, ob eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung fehlt, dies aber nicht gilt, wenn ein das zwingende Recht betreffender Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft wird, und zwar unabhängig davon, ob er die materielle oder die formelle Rechtmäßigkeit betrifft. Es ist somit davon auszugehen, dass das Gericht den Erfordernissen der von der Kommission geltend gemachten Grundsätze dadurch Genüge getan hat, dass es den Parteien den das zwingende Recht betreffenden Gesichtspunkt, den es zu berücksichtigen gedachte, mitgeteilt, die schriftlichen Erklärungen der Parteien zur Absicht des Gerichts eingeholt und den Parteien Gelegenheit gegeben hat, die Frage in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.

61      Nach alledem sind die Argumente, die die Kommission dagegen anführt, dass ein die materielle Rechtmäßigkeit betreffender Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft wird, zurückzuweisen.

62      Im vorliegenden Fall hat das Gericht von Amts wegen geprüft, ob die streitige Entscheidung die Geltungsbereiche von Art. 43 des Statuts und Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht beachtet hat.

63      Zunächst ist der jeweilige Gegenstand der genannten Bestimmungen des Statuts in Erinnerung zu rufen.

64      Art. 43 Abs. 1 des Statuts sieht vor, dass unter den Bedingungen, die von den einzelnen Organen festgelegt werden, regelmäßig eine Beurteilung über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten erstellt wird. Für Beamte in der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 4 kann nach Art. 43 Abs. 2 des Statuts die Beurteilung auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

65      Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts stellt dagegen eine Übergangsbestimmung dar. Er regelt das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn der Beamten der alten Laufbahngruppen C und D in der Funktionsgruppe Assistenz, in die sie ab dem 1. Mai 2006 eingewiesen werden. Abs. 1 dieses Artikels weist den genannten Beamten Laufbahnschienen bis Besoldungsgruppe AST 7 bzw. AST 5 zu. Gemäß Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts kann jedoch ein Beamter der alten Laufbahngruppen C und D nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens oder auf der Grundlage eines Bescheinigungsverfahrens als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft werden. Die Bescheinigung wird nach dem Dienstalter, der Erfahrung, den Verdiensten und dem Ausbildungsstand des Beamten sowie nach einem Verfahren erteilt, dessen Vorschriften, die von den Organen erlassen werden, vor allem eine Prüfung der Bewerbungen durch einen gemischten Ausschuss vorsehen. Gemäß Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts hat die Kommission mit Beschluss vom 7. April 2004 für ihr Personal die Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren erlassen.

66      Die Beurteilungs- und Bescheinigungsverfahren, die in den ADB 43 bzw. im Beschluss vom 7. April 2004 festgelegt sind, sind unterschiedlich und beruhen auf völlig verschiedenen Bestimmungen.

67      Das Beurteilungsverfahren, das jedes Jahr von Januar bis April durchgeführt wird, überträgt einem Beurteilenden und einem gegenzeichnenden Beamten die Erstellung der BBE des Beamten, hält für den Beamten einen internen Rechtsbehelf vor dem PEA bereit und ermächtigt den Berufungsbeurteilenden, zu entscheiden, was aufgrund der Stellungnahme des genannten Ausschusses zu veranlassen ist.

68      Das im Beschluss vom 7. April 2004 vorgesehene Bescheinigungsverfahren dagegen umfasst vier Stufen.

69      Erstens bestimmt die Anstellungsbehörde vor dem 30. September jedes Jahres die Anzahl der Planstellen der Funktionsgruppe Assistenz, die im folgenden Jahr mit Beamten, denen eine Bescheinigung erteilt wurde, besetzt werden können. Nach dieser Entscheidung wird ein Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht.

70      Zweitens erstellt die Anstellungsbehörde gemäß Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses vom 7. April 2004 eine Liste der Bewerber, die zum Bescheinigungsverfahren zugelassen werden. Um auf diese Liste der zugelassenen Bewerber zu gelangen, müssen die Bewerber nur zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen zum einen über einen Schul- oder Berufsbildungsabschluss verfügen, der mindestens den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des Statuts genannten Voraussetzungen für die Einweisung in eine Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz entspricht, und zum anderen ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren in der Laufbahnschiene C oder D nachweisen. Gegen diese Liste kann beim Paritätischen Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren, der sich in der Zusammensetzung vom Paritätischen Evaluierungsausschuss unterscheidet, Einspruch eingelegt werden.

71      Drittens wird nach Art. 6 des Beschlusses vom 7. April 2004 für die Beamten, die zum Bescheinigungsverfahren zugelassen wurden, anhand der Kriterien Schul- und/oder Berufsbildungsabschluss, Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D, Erfahrung und Verdienste laut den vorliegenden Beurteilungen der beruflichen Entwicklung eine Rangfolge erstellt. Über den Wert dieser Kriterien und ihre Gewichtung entscheidet die Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2004. Gegen die Rangfolge kann bei dem Paritätischen Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren Einspruch eingelegt werden.

72      Viertens können sich die auf der Rangliste erstplatzierten Beamten bis zu dem Rang, der dem Doppelten der mit Beamten, denen eine Bescheinigung erteilt wurde, zu besetzenden Stellen entspricht, bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres auf freie, zu besetzende Planstellen der Funktionsgruppe Assistenz bewerben. Die Beamten, die auf diese Planstellen ernannt wurden, gelten als Beamte mit Bescheinigung.

73      Im vorliegenden Fall ist die streitige Entscheidung zwar Teil der BBE 2005 der Klägerin, betrifft jedoch nicht deren Beurteilung, sondern, wie die Überschrift des Unterabschnitts 6.5 der BBE zeigt, die Voraussetzungen für die Zulassung der Klägerin zum Bescheinigungsverfahren. Die streitige Entscheidung soll der Klägerin das Potenzial absprechen, das erforderlich ist, um ohne Einschränkungen Zugang zur Funktionsgruppe Assistenz zu haben, und sie bewirkte, dass, wie sich aus der Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses für das Bescheinigungsverfahren und der Anstellungsbehörde im Bescheinigungsverfahren 2006 ergibt (vgl. Randnr. 24 des vorliegenden Urteils), der Klägerin jede Möglichkeit genommen war, zum Bescheinigungsverfahren zugelassen zu werden.

74      Aus den Akten ergibt sich aber, dass die streitige Entscheidung nach den Zuständigkeits-, Verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften des Beurteilungsverfahrens, nicht aber nach den allein anwendbaren Vorschriften des Bescheinigungsverfahrens erlassen wurde.

75      Erstens ergibt sich aus Unterabschnitt 7.2 der BBE 2005, dass die Entscheidung vom gegenzeichnenden Beamten getroffen wurde und die gesamte BBE 2005 ohne Bemerkungen vom Berufungsbeurteilenden nach Stellungnahme des PEA bestätigt wurde. Die Kommission hat zudem in ihrer Antwort auf die Beschwerde ausgeführt, dass „[u]nter Berücksichtigung der Angaben des Beurteilenden … der gegenzeichnende Beamte sodann zu entscheiden [hat], ob der Beurteilte das Potenzial zur Wahrnehmung von Aufgaben bewiesen hat, die der höheren Laufbahngruppe zuzuordnen sind“.

76      Der gegenzeichnende Beamte ist zwar nach Art. 2 Abs. 3 der ADB 43 für die BBE zuständig, vorausgesetzt, die Beurteilung wird nicht vom Berufungsbeurteilenden abgeändert, doch ergibt sich aus den Art. 5, 6, 7 und 8 des Beschlusses vom 7. April 2004, der aufgrund des Art. 10 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts erlassen wurde, dass die Anstellungsbehörde auf jeder Stufe des Bescheinigungsverfahrens über die Bewerbungen der Beamten der alten Laufbahngruppen C und D um die Bescheinigung zu befinden hat. Insbesondere hat die Anstellungsbehörde, also eine andere Stelle als der gegenzeichnende Beamte im Beurteilungsverfahren, nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses vom 7. April 2004 anhand der vorliegenden BBE die Erfahrung und die Verdienste der Bewerber für das Bescheinigungsverfahren zu beurteilen. Nur die Anstellungsbehörde ist im Übrigen in der Lage, die Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Kriterien durch die verschiedenen Dienststellen der Kommission zu harmonisieren, da der gegenzeichnende Beamte oder der Berufungsbeurteilende häufig eine Sichtweise hat, die auf die ihm nachgeordneten Dienststellen beschränkt ist. Die streitige Entscheidung ist somit nicht von der zuständigen Stelle erlassen worden.

77      Zweitens wurde der vorangegangene Einspruch, den die Klägerin im Rahmen der Erstellung der BBE 2005 gegen die streitige Entscheidung eingelegt hatte, vom PEA geprüft. Dieser vertrat die Auffassung, dass der gegenzeichnende Beamte bei der Beurteilung des Potenzials der Klägerin zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* keinen offensichtlichen Fehler begangen habe. Der PEA befand somit unmittelbar über die Bewerbung der Klägerin für das Bescheinigungsverfahren. Der Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren dagegen, bei dem die Klägerin am 24. April 2007 ebenfalls Einspruch gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung eingelegt hatte, verneinte seine Zuständigkeit mit folgenden Worten: „Für den Fall, dass Sie ganz oder teilweise mit Ihrer BBE (einschließlich des Unterabschnitts ‚Potenzial‘) nicht einverstanden waren, sah das Beurteilungsverfahren Berufungsmöglichkeiten vor [; d]er Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren ist jedoch nicht befugt, eine abgeschlossene BBE in Frage zu stellen.“

78      Der durch Art. 9 der ADB 43 eingeführte PEA gibt zwar eine Stellungnahme zu dem Einspruch ab, den ein Beamter gegen seine gemäß Art. 43 Abs. 1 des Statuts erstellte BBE einlegt, doch wird der Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren nach Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, dessen in Art. 9 des Beschlusses vom 7. April 2004 festgelegte Zusammensetzung sich von der des PEA unterscheidet, angehört, wenn ein Beamter die Entscheidung angreift, mit der die Anstellungsbehörde seine Bewerbung für das Bescheinigungsverfahren abgelehnt hat, wie sich aus den Art. 5 und 6 des Beschlusses vom 7. April 2004 ergibt.

79      Die Klägerin konnte daher von dem im Bereich des Bescheinigungsverfahrens vorgesehenen Einspruch nicht in zweckdienlicher Weise Gebrauch machen, um gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung zum Bescheinigungsverfahren vorzugehen.

80      Drittens geht aus der in Unterabschnitt 6.5 der BBE 2005 enthaltenen Begründung der streitigen Entscheidung hervor, dass die Verwaltung die Zulassung der Klägerin zum Bescheinigungsverfahren abgelehnt hat, weil diese im Rahmen des Beurteilungsverfahrens 2006 nicht dargetan habe, dass sie das für die Erteilung der Bescheinigung erforderliche „Potenzial“ besitze.

81      In Unterabschnitt 6.5 („Potenzial“) der BBE 2005 vertrat der Beurteilende die Auffassung, die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben könnten nicht zu einer „Bescheinigung des Potenzials“ führen. Angesichts dieser Beurteilung hat der gegenzeichnende Beamte erklärt, die Klägerin habe nicht das Potenzial nachgewiesen, um als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe AST eingestuft werden zu können. In der Stellungnahme, die der PEA abgab, nachdem die Klägerin gegen die BBE 2005 Einspruch eingelegt hatte, erklärte dieser insoweit, er habe nichts festgestellt, „was im Hinblick auf die Anerkennung des Potenzials der Betroffenen im Zusammenhang des Bescheinigungsverfahrens zu einer Änderung der Beurteilung … durch den gegenzeichnenden Beamten führen könnte“.

82      Weder Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts noch der Beschluss vom 7. April 2004 sehen vor, dass die Bescheinigung, die ohne Einschränkungen Zugang zur Funktionsgruppe Assistenz ermöglicht, anhand anderer Kriterien als des Dienstalters, der Erfahrung, der Verdienste und des Ausbildungsstands erteilt wird. Die Zulassung eines Beamten zum Bescheinigungsverfahren, also die in Randnr. 70 des vorliegenden Urteils beschriebene zweite Stufe des Verfahrens, ist nach Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses vom 7. April 2004, der zur Durchführung von Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts erlassen wurde, sogar nur von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich dem Ausbildungsstand und dem Dienstalter, nicht aber von einer Voraussetzung des Potenzials.

83      Der Begriff der Befähigung wird in Art. 43 Abs. 2 des Statuts nur im Zusammenhang mit der Eignung eines Beamten der Funktionsgruppe AST genannt, die Aufgaben eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen. Weder diese Vorschrift noch im Übrigen die ADB 43 sehen in irgendeiner Weise vor, dass der Verfasser der BBE über das Potenzial eines Beamten der alten Laufbahngruppen C und D befindet, der eine Bescheinigung anstrebt, d. h., einen Zugang ohne Einschränkungen zur Funktionsgruppe AST.

84      Daraus folgt, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall Art. 43 Abs. 2 des Statuts entsprechend angewandt hat und nicht Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts.

85      Die Verfasser der BBE 2005 konnten sich zwar aufgrund der Verwaltungsmitteilungen Nr. 1-2006 vom 12. Januar 2006 über das Beurteilungsverfahren 2006 für berechtigt halten, zu beurteilen, ob die Klägerin über das erforderliche Potenzial verfügte, um zum Bescheinigungsverfahren zugelassen zu werden. Die Verwaltungsmitteilungen sahen nämlich vor, dass der Unterabschnitt „Potenzial“ der BBE 2005 vom Beurteilenden im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens ausgefüllt werden sollte, sofern der Stelleninhaber dies in seiner Selbstbeurteilung wünschte.

86      Die Verwaltungsmitteilungen Nr. 1-2006 vom 12. Januar 2006 können jedoch rechtlich zu den Kriterien für die Erlangung der Bescheinigung kein weiteres Kriterium und zu den Voraussetzungen für die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren keine weitere Voraussetzung hinzugefügt haben, da diese Kriterien und Voraussetzungen im Beschluss vom 7. April 2004 vorgesehen waren, der von der Kommission zur Durchführung von Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts erlassen wurde. Die Kommission hat auch in keiner Weise vorgetragen, dass der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 1-2006 vom 12. Januar 2006 enthaltene Beschluss eine solche normative Tragweite hätte haben können.

87      Nach alledem wurde die streitige Entscheidung, die der Zulassung der Klägerin zum Bescheinigungsverfahren entgegenstand, nicht, wie dies angesichts ihres Gegenstands erforderlich gewesen wäre, auf der Grundlage der für das Bescheinigungsverfahren geltenden Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts und des Beschlusses vom 7. April 2004, sondern aufgrund der für das Beurteilungsverfahren geltenden Bestimmungen des Art. 43 des Statuts und der ADB 43 erlassen.

88      Hieraus folgt, dass die streitige Entscheidung, die zu Unrecht aufgrund des Art. 43 des Statuts erlassen wurde, den Geltungsbereich des Art. 43 des Statuts, der sich von dem des Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts unterscheidet, sowie die Unabhängigkeit der Beurteilungs- und der Bescheinigungsverfahren nicht beachtet hat, die zur Durchführung der vorstehend genannten Statutsbestimmungen mit den ADB 43 und dem Beschluss vom 7. April 2004 festgelegt wurden.

89      Die Kommission hat zwar in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ihr Beschluss vom 29. November 2006, der den Beschluss vom 7. April 2004 aufgehoben und ersetzt hat, habe das Bescheinigungsverfahren und das Beurteilungsverfahren miteinander verbunden. Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses vom 29. November 2006 sieht nämlich vor, dass ein Bewerber zum Bescheinigungsverfahren nur zugelassen wird, wenn seine Fähigkeit bestätigt wird, Aufgaben des Niveaus „Verwaltungsassistent“ auszuüben.

90      Der Beschluss vom 29. November 2006 trat jedoch gemäß seinem Art. 9 erst am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Der Beschluss vom 7. April 2004 fand daher am 26. Juni 2006, dem Tag, an dem die BBE 2005, in der die streitige Entscheidung enthalten war, vom Berufungsbeurteilenden bestätigt und abgeschlossen wurde, noch Anwendung. Hat daher die Kommission, falls dies denkbar sein sollte, die streitige Entscheidung, wie sie in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, auf der Grundlage des späteren Beschlusses vom 29. November 2006 erlassen, so hat sie außer dem Geltungsbereich des Art. 43 des Statuts und des Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts sowie deren Durchführungsbestimmungen auch den zeitlichen Geltungsbereich ihrer Beschlüsse vom 7. April 2004 und 29. November 2006 nicht beachtet.

91      Die Klägerin beantragt somit zu Recht die Aufhebung der streitigen Entscheidung, d. h. ihrer BBE 2005, soweit diese ihr das für die Ausübung der Aufgaben eines Assistenten erforderliche Potenzial abgesprochen und demzufolge die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren verweigert hat.

 Kosten

92      Gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

93      Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Frau Putterie-De-Beukelaer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 wird aufgehoben, soweit darin nicht anerkannt wird, dass die Klägerin über das Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* verfügt.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten.

Kreppel

Tagaras

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Februar 2008.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kreppel

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgericht sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Französisch.