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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. März 2022 – Research Consorzio Stabile Scarl, im eigenen Namen und als Bevollmächtigte der zu errichtenden Bietergemeinschaft (Research-Cisa) u a./Invitalia – Agenzia Nazionale per l’Attrazione degli Investimenti e lo Sviluppo di Impresa u a.

(Rechtssache C-215/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Research Consorzio Stabile Scarl, im eigenen Namen und als Bevollmächtigte der zu errichtenden Bietergemeinschaft (Research-Cisa); C.I.S.A. SpA, im eigenen Namen und als Vollmachtgeber dieser Bietergemeinschaft (Research-Cisa); Debar Costruzioni SpA, im eigenen Namen und als Bevollmächtigte der zu errichtenden Bietergemeinschaft mit der Consorzio Stabile COM Scarl, der C.N. Costruzioni Generali SpA und der Edil.Co. Srl; Invitalia – Agenzia Nazionale per l’Attrazione degli Investimenti e lo Sviluppo di Impresa (Agentur für die Förderung von Investitionen und Unternehmensentwicklung)

Beklagte: Debar Costruzioni SpA, im eigenen Namen und als Bevollmächtigte der zu errichtenden Bietergemeinschaft mit der Consorzio Stabile COM Scarl, der C.N. Costruzioni Generali SpA und der Edil.Co. Srl; Research Consorzio Stabile Scarl, im eigenen Namen und als Bevollmächtigte der zu errichtenden Bietergemeinschaft (Research-Cisa); C.I.S.A. SpA, im eigenen Namen und als Vollmachtgeber dieser Bietergemeinschaft (Research-Cisa); Invitalia – Agenzia Nazionale per l’Attrazione degli Investimenti e lo Sviluppo di Impresa (Agentur für die Förderung von Investitionen und Unternehmensentwicklung)

Vorlagefrage

Stehen die Art. 63 und 71 der Richtlinie 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 20141 in Verbindung mit den in den Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einer Auslegung der nationalen italienischen Rechtsvorschriften über die notwendige Vergabe von Unteraufträgen entgegen, wonach ein Bieter, der nicht über die vorgeschriebene Qualifikation in einer oder mehreren Unterkategorien verfügt, die fehlende Anforderung nicht dadurch vervollständigen kann, dass er auf mehrere Unterauftragnehmer zurückgreift oder die Beträge, für die diese Unternehmen qualifiziert sind, zusammenrechnet?

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1     Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates (ABl. 2014, L 94, S. 65).