Language of document :

Rechtsmittel der Covestro Deutschland AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-745/18, Covestro Deutschland AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Dezember 2021

(Rechtssache C-790/21 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Covestro Deutschland AG (Prozessbevollmächtigte: T. Hartmann, M. Kachel, D. Fouquet, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-745/18 aufzuheben und den Beschluss der Europäischen Kommission SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28.  Mai 2018, C(2018) 3166, für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären;

hilfsweise zu dem Antrag zu 1., das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung darüber, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise zu dem Antrag zu 2., das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen zur erneuten Entscheidung darüber, den streitigen Beschluss gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Erster und zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen Begründungspflicht

Im Rahmen der ersten beiden Rechtsmittelgründe macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht verletze verfahrensrechtliche Vorgaben des Unionsrechts, nämlich den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur Begründung des Urteils. Infolge dieser Verstöße gelange das Gericht rechtsfehlerhaft zur Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Mit dem ersten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur Ermittlung der Höhe der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) bei der Prüfung der staatlichen Kontrolle nicht berücksichtigt habe (Rn. 8 des angefochtenen Urteils).

Mit dem zweiten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht ihren Vortrag zur Ermittlung der Höhe der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV nicht berücksichtigt habe (Rn. 12, 94, 103, 129, 135 und 146 des angefochtenen Urteils).

Mit dem dritten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur fehlenden Erstattung aller entgangenen Erlöse und Kosten aus der Gewährung von Netzentgeltbefreiungen nicht berücksichtigt habe (Rn. 130 und 143 des angefochtenen Urteils).

Mit dem vierten Teil dieser beiden Rechtsmittelgründe rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht ihren Vortrag zur Nichtigkeit des Beschlusses der Bundesnetzagentur von 2011 bei der Prüfung der Staatlichkeit der Mittel nicht berücksichtigt habe (Rn. 107, 125 des angefochtenen Urteils).

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin außerdem geltend, dass das Gericht materiell-rechtliches Unionsrecht verletze, indem es die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ansehe (Rn. 78 bis 145 des angefochtenen Urteils).

Erstens rügt die Rechtsmittelführerin hierbei, das Gericht setze für seine Prüfung rechtsfehlerhafte beihilfenrechtliche Maßstäbe, indem es annehme, dass die streitige Umlage eine Begünstigung darstelle. Das Gericht gehe unzutreffend von einem Vorteil aus und verkenne die aus der Natur der Sache bzw. der Systematik der StromNEV folgende fehlende Selektivität.

Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV unzutreffend als eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe ansehe. Hierbei gehe das Gericht bereits von einem unzutreffenden Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Staatlichkeit der Mittel aus und nehme zu Unrecht eine die Staatlichkeit der Mittel indizierende Abgabe an.

Drittens rügt Rechtsmittelführerin auch, das Gericht bejahe rechtsfehlerhaft die staatliche Kontrolle über die Mittel der Umlage nach Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, die darin liegen soll, dass das Gericht erstens die rechtswidrige Ungleichbehandlung durch die im streitigen Beschluss der Kommission angeordnete Rückforderung der Beihilfe gegenüber der Übergangsregel gemäß Paragraf 32 Abs 7 StromNEV 2013 verkenne, dass es zweitens unzulässig zwischen Bandlastverbrauchern differenziere und dass es drittens eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von antizyklischen Verbrauchern und Bandlastverbrauchern vornehme (Rn. 192 bis 210 des angefochtenen Urteils).

____________