Language of document :

Klage, eingereicht am 21. Dezember 2023 – Rimorchiatori Riuniti Panfido & C./CINEA

(Rechtssache T-1193/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Rimorchiatori Riuniti Panfido & C. Srl (Venedig, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Solveni)

Beklagte: Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

nach Art. 272 AEUV und gemäß der in der Finanzhilfevereinbarung INEA/CEF/TRAN/M2014/1038206 (im Folgenden: Vereinbarung) enthaltenen Schiedsklausel festzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachgekommen und insbesondere die Tätigkeit Nr. 15 des Projekts „Poseidon Med II“ ordnungsgemäß ausgeführt hat, demzufolge festzustellen, dass die CINEA verpflichtet ist, angesichts förderfähiger Ausgaben in Höhe von 19 745 598,03 Euro insgesamt 9 872 799,02 Euro an sie zu zahlen, und daher die CINEA zu verurteilen, 3 308 761,60 (entsprechend der Differenz zwischen dem aufgrund der Vereinbarung geschuldeten Betrag und den bereits erfolgten Zahlungen) zuzüglich Zinsen und Inflationsausgleich zu zahlen oder einen geringeren Betrag, den das Gericht als geschuldet ansieht, falls es der Auffassung sein sollte, dass die Tätigkeit Nr. 15 der Finanzhilfevereinbarung bis zum 31. Dezember 2021 nur teilweise ausgeführt wurde;

hilfsweise, den ihr am 11. Oktober 2023 mitgeteilten Beschluss der CINEA vom 9. Oktober 2023 gemäß Art. 26[3] AEUV insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als sie von der Förderung ausgeschlossen wird;

falls der in der Klageschrift geschilderte Sachverhalt bestritten wird, im Wege prozessleitender Maßnahmen den Zeugenbeweis zuzulassen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarung durch die CINEA

Insbesondere rügt die Klägerin, dass die CINEA festgestellt habe, dass sich der von ihr geleistete Beitrag zum Projekt nicht auswirke, obwohl sie nachgewiesen habe, dass sie die ihr in der Finanzhilfevereinbarung übertragenen Tätigkeiten ordnungsgemäß ausgeführt habe, und sich förmlich verpflichtet habe, auch die gesamte Ausstattung des Schiffes zu vollenden und es in Betrieb zu nehmen, und obwohl sie bewiesen habe, dass die vorbereitenden Tätigkeiten für die umfassende Nutzung des Schiffes von ihr ausgeführt worden und die Verzögerungen auf Umstände außerhalb ihrer Rechtssphäre zurückzuführen seien. Dadurch verstoße die CINEA gegen Art. 1147 (der ein Verschulden der säumigen Partei voraussetze), Art. 1162 (wonach der Wortlaut der Vereinbarung contra proferentem auszulegen sei) und Art. 1315 (wonach bei synallagmatischen Schuldverhältnissen in dem Fall, dass die eine Partei nachweise, dass sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, die andere Partei für ihre Befreiung den Tatbestand belegen müsse, durch den ihre Verpflichtungen erloschen seien) des belgischen Zivilgesetzbuchs sowie gegen den Finanzhilfevertrag und die Vorgaben von INEA für die Finanzhilfeempfänger von Projekten im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden: CEF)1 .

Der von der CINEA am 9. Oktober 2023 erlassene Beschluss sei nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären. Die Agentur habe darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als einzige Anfechtungsmöglichkeit, mit der eine Verwirkung des Klagerechts vermieden werde, eine Nichtigkeitsklage zu erheben sei. Der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen die CEF-Verordnung1 , die Haushaltsordnung2 , den Durchführungsbeschluss 201[4]/1921 der Kommission, die Leitlinien für die Bewertung der Maßnahmen von Begünstigten einer Finanzhilfevereinbarung, aber auch unter Verstoß gegen das die Finanzhilfevereinbarung betreffende Recht des Königreichs Belgien ergangen. Die Nichtigkeitsgründe seien dieselben wie die im Rahmen des ersten Klagegrundes angeführten.

____________

1 „Connecting Europe Facility“.

1 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. 2013, L 348, S. 129).

1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).