Klage, eingereicht am 24. November 2023 – Vinokurov/Rat
(Rechtssache T-1106/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alexander Semenovich Vinokurov (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte É. Épron und J.-F. Quievy sowie Rechtsanwältin C. Gimbert)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären;
den Beschluss (GASP) 2023/1094 des Rates vom 5. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wegen seiner Rechtswidrigkeit als auf den Kläger nicht anwendbar zu erklären;
die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1098 des Rates vom 5. Juni 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und –verstöße wegen ihrer Rechtswidrigkeit als auf den Kläger nicht anwendbar zu erklären;
den Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;
die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;
dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
dem Kläger die Geltendmachung sämtlicher weiterer Rechte, Klagegründe und Rechtsbehelfe vorzubehalten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
Einrede der Rechtswidrigkeit.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
____________